Rechtsprechung / VG Minden / 2005

VG Minden Beschluss vom 18.01.2005 – 4 L 1145/02

ECLI:DE:VGMI:2005:0118.4L1145.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-01-18/4-l-1145-02#rd_4

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-01-18/4-l-1145-02#rd_5

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-01-18/4-l-1145-02#rd_6

3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).