Rechtsprechung / VG Minden / 2001

VG Minden Beschluss vom 24.10.2001 – 11 L 798/01

ECLI:DE:VGMI:2001:1024.11L798.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Anträge vom 5.10.2001 werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 6.000.. 00 DM festgesetzt.

Gründe§

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Die Anträge..

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_1

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. den Geltungsbereich der Duldung der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadtgemeinde C. zu erweitern..

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hilfsweise..

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nach C. umzuverteilen..

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sind unbegründet.. weil das Bestehen von Anordnungsansprüchen nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO.. §§ 920 Abs. 2.. 294 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_2

Die Antragsteller können vom Antragsgegner nicht verlangen.. den Geltungsbereich der Duldungen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadt C. zu erweitern. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des (d.h. eines einzigen) Landes beschränkt. Dem Begehren der Antragsteller könnte daher nach der Rechtsprechung der Kammer aus Rechtsgründen nur durch Erteilung einer weiteren Duldung für die Freie Hansestadt C. entsprochen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_3

Vgl. VG Minden.. Beschlüsse vom 3.2.2000 - 11 L 117/00 - und vom 19.1.2000 - 11 L 37/00 -; ferner VG Berlin.. Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87.98 -.. NVwZ-Beilage I 1/2000.. 11; Hailbronner.. Ausländerrecht.. Kommentar (Stand März 2001).. A I § 56 Rn. 8; Renner.. Ausländerrecht.. Kommentar.. 7. Aufl. 1999.. § 56 Rn. 7; GK-Ausländerrecht (Stand Juli 2001).. II § 56 Rn. 20.1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_4

Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Freien Hansestadt C. bezogenen Duldung wäre der Antragsgegner nach der hierfür einschlägigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 OBG NRW..

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vgl. grundlegend OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997 - 18 B 1853/96 -.. NVwZ-RR 1998.. 201..

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jedoch örtlich nicht zuständig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_5

Soweit das VG Hamburg in seinem von den Antragstellern angeführten Beschluss vom 30.1.2001 - 21 VG 4088/2000 - die Auffassung vertritt.. die Abschiebung könne nur durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ausgesetzt werden.. widerspricht dies nicht der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer. Denn nach nordrhein-westfälischen Landesrecht ist es durchaus möglich.. dass je nach der Fallsituation mehrere Ausländerbehörden örtlich zuständig sind.

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Vgl. OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997.. a.a.O.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_6

Sofern sich der Ausländer aus einem anzuerkennenden Grunde geduldet (auch) im Zuständigkeitsbereich einer weiteren Ausländerbehörde aufhalten darf und aufhält.. ist dann (auch) jene BeBehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Das vom VG Hamburg gesehene Zuständigkeitsproblem stellt sich somit nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_7

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.. weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn unabhängig davon.. ob überhaupt eine analoge Anwendung des § 51 AsylVfG auf unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer möglich ist.. hätte über eine Verteilung hiernach gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG jedenfalls die zuständige Behörde in C. und nicht der Antragsgegner zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1.. 159 Satz 2 VwGO.. die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3.. 13 Abs. 1 GKG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2001-10-24/11-l-798-01#rd_8

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.. da das Anordnungsverfahren aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).