Rechtsprechung / VG Köln / 6. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0916.6L2264.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6737/26.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat - ausgehend von der maßgeblichen Rechtslage (dazu I.) - keinen Erfolg (dazu II.).
I. Bei dieser Entscheidung ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden.
Der Einzelrichter folgt insoweit der überwiegenden, zu dieser Frage bisher ergangenen Rechtsprechung,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, juris, Rn. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 43; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2026 - 21a L 782/26.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Köln, Urteil vom 13. Juli 2026 - 27 K 9706/25.A -, juris, Rn. 16 ff.; a. A. insbesondere VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 80 ff.,
nach der aus der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG folgt, dass alle verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes,
vgl. zu diesem Begriff VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10,
in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (a. F.) auf Anträge Anwendung finden, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt wurden. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 - gemeint ist der 11. Juni 2026 - und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 auch im Verhältnis zwischen den vor dem 12. Juni 2026 und seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassungen des Asylgesetzes entsprechend gelten soll.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 8.
In Bezug auf das materielle Asylrecht ist hingegen die Verordnung (EU) 2024/1347 (Status-VO) maßgeblich. Diese beansprucht seit dem 12. Juni 2026 (Art. 42 Status-VO i. d. F. der Berichtigung vom 11. Juni 2025) uneingeschränkt Geltung. Die hiervon abweichende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG findet wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht keine Anwendung.
Vgl. VGH B.-W., EuGH-Vorlage vom 11 Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32 sowie Beschluss vom 23. Juli 2026 - A 11 S 183/26 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 11 ff. Die Regelung ist durch den am 1. Oktober 2026 in Kraft tretenden Art. 10 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 221) gestrichen worden.
II. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 AsylG a. F. statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wie hier - den Asylantrag gemäß § 30 AsylG a. F. als offensichtlich unbegründet ab, ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG a. F., § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG a. F. sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a. F. nur angeordnet werden, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG a. F.) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99; VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 6 L 3020/25.A -, juris, Rn. 4.
Daran fehlt es hier. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Zudem liegen keine Abschiebungsverbote vor.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO, § 3 Satz 1 AsylG. Denn sie erfüllt danach nicht die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Verordnung. Gem. Art. 3 Nr. 5 Status-VO ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen Art. 10 Status-VO - außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Status-VO (Ausschluss) keine Anwendung findet.
Die Antragstellerin ist kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Nr. 5 Status-VO. Nach ihren Angaben ist sie aufgrund der finanziellen Situation in Libyen und der Erkrankung ihres Vaters ausgereist. Sie persönlich sei in Libyen weder bedroht noch verfolgt worden. Eine Bedrohung oder Verfolgung hätten in Libyen nicht stattgefunden. Bei einer Rückkehr würden sie schwere Lebensbedingungen erwarten. Die Antragstellerin macht mithin keine Verfolgung aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vor.
Zur damit hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob Art. 2 Abs. 2 Status-VO einer Anwendung von Art. 16a GG entgegensteht, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 71 ff.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 Status-VO, § 3 Satz 1 AsylG. Denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V Status-VO. Gemäß Art. 3 Nr. 6 Status-VO ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-VO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 Status-VO (Ausschluss) keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 15 Status-VO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 4 Nr. 6 StatusVO a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Dass ihr ein derartiger ernsthafter Schaden drohen würde, macht die Antragstellerin nicht glaubhaft. Der pauschale Verweis auf die allgemein schwierige Sicherheitslage in Libyen ist nicht ausreichend, zumal sich die Antragstellerin an dem innerlibyschen Konflikt nicht aktiv beteiligt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin und ihre Familie sich nach dem Versterben des Großvaters der Antragstellerin einer belastenden finanziellen Situation ausgesetzt sehen, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Entgegen dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ist die Annahme einer ernsthaften individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt aus den daraus resultierenden schwierigen Lebensverhältnissen im Falle der Antragstellerin nicht ersichtlich. Es ist ihr als ehemalige Studentin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig hat die Antragstellerin als alleinstehende junge Frau ein menschenunwürdiges Leben zu befürchten. Die Annahme des Bundesamts, es könne bei einer Rückkehr „von einem bestehenden familiären Netzwerk zur Unterstützung ausgegangen werden“, ist nicht zu beanstanden. Die Schwester und Großfamilie der Antragstellerin befinden sich noch in Libyen. Nach ihren Angaben beim Bundesamt, steht sie fast täglich mit ihren Angehörigen im Heimatland in Kontakt.
Die Antragstellerin hat im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F.). Nicht von Belang ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 22 L 1252/26.A -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 6 L 3020/25.A -, juris, Rn. 8, und VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris, Rn. 60.
Daran gemessen ist das Vorbringen der Antragstellerin bereits deshalb nicht von Belang, weil die Antragstellerin keinerlei Gründe geltend macht, die ansatzweise zu einer Zuerkennung von internationalem Schutz führen könnten. Es handelt sich in diesem Fall um asylfremdes Vorbringen.
Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht ersichtlich, dass zugunsten der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Libyen festzustellen wäre. Diesbezüglich hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 7 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG a. F.).
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides vor, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG.
Zweifel an der Abschiebungsandrohung ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a. F. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Somit ist im Einzelfall abzuwägen, ob die in der Vorschrift genannten Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer ins Gewicht fallen. Belangen, die nur vorübergehender Art sind, kommt weniger Gewicht zu. Ist jedoch eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1, 2 GG), das öffentliche Abschiebungsinteresse regelmäßig zurück. Somit kann sich auch bereits die vorübergehende Beeinträchtigung der Familieneinheit durch zeitlich gestaffelte Abschiebungen als unzumutbar erweisen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn.19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.04.2025 - 19a K 4230/22.A -, juris, Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2025 - 16 K 894/23.A -, juris, Rn. 46 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 22.10.2025 - B 8 S 25.32281 -, juris, Rn. 205; VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 6 L 3020/25.A -, juris, Rn. 20.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich daraus für die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Erkrankung ihres Vaters nicht in Bezug auf ihre familiären Bindungen. Den Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG bilden Ehegatten und Kinder. Maßgeblich sind das tatsächlich bestehende Familienleben und die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Beziehungen von Erwachsenen zu ihren Eltern genießen nur dann als Familienleben den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus tatsächliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris, Rn. 93 f. m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 6 L 3020/25.A -, juris, Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 31.07.2024 - 6 L 1377/24.A -, BA S. 4.
Die familiären Bindungen der Antragstellerin erreichen nach ihrem Vortrag vor dem Bundesamt und den Angaben in der Ablehnungsbegründung kein Gewicht, das einer Abschiebung entgegensteht. Die Asylverfahren der Eltern und Geschwister der volljährigen Antragstellerin wurden abgelehnt. Sie verfügen über keinen gesicherten Aufenthaltstitel. Auch soweit die Antragstellerin angibt, sie brauche ihren Vater und dieser sei aufgrund seiner Erkrankung von ihr abhängig, folgt daraus keine schutzwürdige familiäre Bindung. Es ist nicht ersichtlich, dass es gerade auf die Anwesenheit der Antragstellerin ankomme, zumal der Vater bereits zwei Jahre in Deutschland war und sich hier in Behandlung befand, bevor die Antragstellerin einreiste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG a. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG a. F.).