Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 01.09.2026 – 10 L 2103/26
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0901.10L2103.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 10 K 5636/26 an der C.-Schule in M. beschulen zu lassen und die hierfür notwendigen schulaufsichtlichen Entscheidungen zu treffen oder dieser Schule zuzuweisen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach derzeitiger Aktenlage steht ihm weder der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die C.-Schule (CS) in M. zu noch hat er einen Anspruch auf Zuweisung in diese Schule.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule, über die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Schulleiter entscheidet, abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Aus diesem Grund, nämlich der massiven Überbelegung der Schule im Schuljahr 2026/2027, hat der Schulleiter der CS die Aufnahme des Antragsstellers rechtmäßig abgelehnt und hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die CS. Aufgrund der Kapazitätserschöpfung ist nicht zu entscheiden, ob der Schulleiter die Aufnahme des Antragstellers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus dem Grund ablehnen könnte, dass der Antragsteller, der nicht im vom Schulträger gebildeten Schuleinzugsbereich wohnt, keinen wichtigen Grund für den Besuch der CS darlegt.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf vorläufige Zuweisung an die CS gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW. Nach dieser Bestimmung kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen (Satz 1). Dies gilt insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist (Satz 2). Allerdings verleiht § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen. Die Ermächtigung dient nicht der Korrektur einer vermeintlich fehlerhaften Aufnahmeentscheidung, für die allein der Schulleiter nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG zuständig ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2025 - 19 B 1013/25 -, Leitsatz, Rn. 13 juris.
Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf vorläufige überkapazitäre Aufnahme an der CS. Die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Schule und die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde finden ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist. Eine überkapazitäre Aufnahme kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Nichtaufnahme einer Schülerin oder eines Schülers dazu führt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leer liefe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2025 - 19 B 1013/25 -, Rn. 18, juris, m.w.N.
Diese Voraussetzung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er nur an der CS sonderpädagogisch unterstützt werden könne und ihm der Besuch der Schule T., die ebenfalls eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist, nicht mehr zumutbar sei. Soweit er diesbezüglich auf die Fachliche Stellungnahme des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik U. vom 05.06.2026 verweist, geht hieraus hervor, dass er seit Herbst 2025 eine sehr große psychoemotionale Belastung zeige und seit mehreren Monaten die Schule nicht mehr besucht habe; ein Wechsel an eine andere Schule könne für den Antragsteller eine Chance darstellen, um ggf. das Vertrauen in Schule wieder aufzubauen. Schon mangels des Besuchs der Schule T. in den letzten Monaten bietet dies ebenso wenig wie die nunmehr rund 6 Monate alte Stellungnahme dieser Schule zu einem Schulwechsel eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass derzeit der Besuch der Schule T. dem Antragsteller unzumutbar sei und er nur an der CS beschult werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.