Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 20.03.2026 – 25 L 18/26
25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0320.25L18.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Gründe§
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den bestehenden T.-Vertrag rückwirkend mit Wirkung zum 30.11.2025 aufzuheben,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Maßnahmen zu ergreifen, die einer Beendigung des T.-Vertrages zum 30.11.2025 entgegenstehen,
hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist sinngemäß dahin auszulegen, dass die Antragsteller einstweilen die Feststellung begehren, dass der Betreuungsvertrag zum 30.11.2025 wirksam unterjährig beendet worden ist.
Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Die Antragsteller haben schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar, dass den Antragstellern ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Durch die begehrte Feststellung werden allenfalls finanzielle Interessen der Antragsteller berührt, nämlich die Pflicht zur Entrichtung der monatlichen Elternbeiträge in Höhe von 200 Euro. Dass den Antragstellern hierdurch unzumutbare Nachteile drohen, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge bezahlen die Antragsteller seit der Herausnahme der Tochter aus der T. keine Verpflegungskosten mehr und hinsichtlich der Elternbeiträge haben sie um Aussetzung der Zahlungspflicht bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Frage der Beendigung des Betreuungsvertrages gebeten.
Die Antragsteller haben ferner auch keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung der wirksamen Beendigung des Betreuungsvertrages zum 30.11.2025 glaubhaft gemacht.
Zum einen ist schon fraglich, ob der Streitgegenstand nicht tatsächlich zivilrechtlicher Natur ist, weil Vieles dafür spricht, dass der Betreuungsvertrag rein privatrechtlich ausgestaltet ist und sich auch die Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken. Die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung wird hiervon nicht nachträglich unmittelbar berührt.
Unabhängig von dieser Frage spricht aber auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Betreuungsvertrag zum 30.11.2025 wirksam beendet worden ist.
Der Betreuungsvertrag vom 05.03.2021 wurde wirksam geschlossen. Die in Ziffer 12 S. 1 des Betreuungsvertrages vereinbarte stillschweigende Fristverlängerung um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn nicht spätestes vor Ablauf des 15.02. eines jeden Jahres die Kündigung erfolgt, wurde wirksam abgeändert durch den Elternbrief vom 17.01.2025 „Bedarfsabfrage im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen (T.) und der Randstundenbetreuung“ i.V.m. der von den Antragstellern am 23.01.2025 unterzeichneten Bedarfsabfrage, in der diese den Erhalt des Elternbriefes bestätigten und zugleich ausdrücklich erklärten, dass sie den für ihr Kind bestehenden T.-Vertrag für das Schuljahr 2025/2026 verlängern möchten. Die in Ziffer 15 des Betreuungsvertrages für Vertragsänderungen vereinbarte Schriftform wurde gewahrt.
Der Betreuungsvertrag vom 05.03.2021 wurde mithin bis zum 31.07.2026 wirksam verlängert. Eine wirksame unterjährige Kündigung des Betreuungsvertrages ist in der Folgezeit nicht erfolgt.
Eine unterjährige ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages ist grundsätzlich nicht möglich, vgl. Ziffer 12 Satz 3 des Betreuungsvertrages. Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedoch möglich, vgl. Ziffer 12 Satz 4 ff. des Betreuungsvertrages. Rechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der damit grundsätzlich vereinbarten Laufzeitbindung bis zum Ende des Schuljahres bestehen nicht. Hintergrund dieser Regelung ist das berechtigte Interesse der Einrichtung an einer kalkulierbaren Belegung der Betreuungsplätze und der Sicherung öffentlicher Fördermittel, dem vor der Dispositionsfreiheit der Eltern der Vorrang eingeräumt wird, solange kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 12 des Betreuungsvertrages bzw. gemäß §§ 314, 626 BGB lagen nicht vor. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. §§ 314, 626 BGB).
Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ist weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, das Kind der Antragsteller sei in der T. todunglücklich, findet keinerlei Bestätigung in den Verwaltungsvorgängen und wurde auch von den Antragstellern nicht näher ausgeführt. Gleiches gilt für die behauptete schlechte Qualität des Essens. Auch die angeführte Neuanmeldung eines anderen Kindes mit identischem Betreuungsumfang stellt keinen Grund für eine unterjährige Beendigung des Betreuungsvertrages dar. Entgegen der Ausführungen der Antragsteller ist dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.07.2025 kein entsprechender Rechtsbindungswille zu entnehmen, dass bereits jede neue Anmeldung zu einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsvertrages der Antragsteller führt. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits die Formulierung im Plural („weitere Neuanmeldungen“). Auch nach erfolgter Aufnahme des neuen Kindes war die T. im Übrigen nicht ausgelastet.
Der Hilfsantrag ist inhaltlich unbestimmt und einer Prüfung nicht zugänglich, weil offenbleibt, welches konkrete Verhalten der Antragsgegnerin untersagt werden soll. Unabhängig davon ist aber auch kein Anordnungsanspruch erkennbar, weil das Betreuungsverhältnis aus den o.g. Gründen weiterhin Bestand hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.