Rechtsprechung / VG Köln / 2024

VG Köln Beschluss vom 01.07.2024 – 10 L 1215/24

ECLI:DE:VGK:2024:0701.10L1215.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

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1.

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2.

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Der Antrag des Antragstellers,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_2

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Frau L. U. als Schulleiterin und Vorsitzende der Schulkonferenz des X.-Gymnasiums der Stadt Z. anzuweisen, ihn als stimmberechtigtes Mitglied zu der für den 01.07.2024 um 18 Uhr einberufenen Schulkonferenz zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_4

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Teilnahme an der heutigen Sitzung der Schulkonferenz, weil er aus der Schulkonferenz nach der Beendigung seines Schulverhältnisses durch den Erhalt seines Abiturzeugnisses ausgeschieden ist (§§ 64 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_5

Soweit der Antragsteller auf die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Danach endet das Mandat u.a. bei den Mitgliedern der Schulkonferenz erst zu dem in § 64 Abs. 2 SchulG NRW bestimmten Zeitpunkt, also mit dem ersten Zusammentreten der neu gewählten Schulkonferenz im neuen Schuljahr. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie sich allein auf Vertreterinnen und Vertreter der Eltern bezieht. Zwar kann der nicht eindeutige Wortlaut der Regelung dahin verstanden werden, dass es sich um eine Sondervorschrift für sämtliche Mitglieder der Schulkonferenz handelt. Auch der Sinn und Zweck der Gewährleistung einer gewissen Kontinuität für die genannten Gremien,

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vgl. Wolfering, in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen – SchulG, Gesamtkommentar, § 64 Rn. 3.4,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_6

kann für eine solche Lesart zu sprechen. Demgegenüber legt eine systematische Herangehensweise angesichts der Sonderregelung für Eltern in § 64 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ein einschränkendes und auf die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern beschränktes Verständnis des § 64 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW nahe. Entscheidend für dieses Verständnis spricht zudem die historische Auslegung. Der Gesetzgeber hat sich bei dem Erlass des heutigen SchulG NRW zum Jahr 2005 ausdrücklich von der Erwägung leiten lassen, mit § 64 Abs. 1 bis 4 SchulG NRW würden bloß die früheren Regelungen u.a. des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen (Schulmitwirkungsgesetz – SchMG) in „gestraffter und übersichtlicher Form“ übernommen.

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Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 05.05.2004, LT-Drs. 13/5394, S. 105.

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Die ursprüngliche Regelung des § 17 Abs. 2 SchMG sah insbesondere vor:

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„Die Mitgliedschaft in den Mitwirkungsorganen endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs. Sie endet ferner: […]

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e)      bei Erziehungsberechtigten und Schülern,

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aa)                  bei Niederlegung des Mandats,

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bb)                  wenn der Schüler die Klasse, Jahrgangsstufe oder Schule verlässt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_7

f)       bei Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler volljährig wird, jedoch bei den Mitgliedern der Schulkonferenz […] mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs.“

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_8

Eine derart saubere Trennung ist zwar dem heutigen Gesetzestext durch die „straffende“ Überarbeitung nicht mehr zu entnehmen. Es ist jedoch angesichts des gesetzgeberischen Willens, die ursprünglichen Regelungen ihrem Inhalt nach unangetastet zu lassen, hinreichend klar erkennbar, dass die schon damals vorhandene Ausnahmeregelung nur auf die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern Anwendung finden soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_10

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_11

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_12

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_13

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_14

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_15

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-01/10-l-1215-24#rd_16

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.