Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 24.05.2018 – 9 K 1910/18.A

ECLI:DE:VGK:2018:0524.9K1910.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2018 (GZ: 0000000 - 000) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_1

Der Kläger wendet sich gegen den im Tenor genannten Bescheid der Beklagten, mit dem im Rahmen eines sog. Dublin-​Verfahrens sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

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Der Kläger reiste am 12.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_2

ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch INPOL-Mitteilung am 13.12.2017 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tage durchgeführte Eurodac-​Anfrage ergab einen Treffer für Italien (Eurodac-​Nr.                           ), die formale Asylantragstellung und persönliche Anhörung erfolgten am 21.12.2017.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_3

Einem Aufnahmegesuch an die zuständigen italienischen Behörden vom 22.12.2017 auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-​III-​VO) legte das Bundesamt eine Bildschirmkopie der Anzeige des Eurodac-Treffers im elektronischen Eurodac-Informationssystem (im Folgenden: Screenshot) hinsichtlich eines fremden Dritten bei; unter Hinweis auf diesen Umstand lehnten die zuständigen italienischen Behörden das Gesuch am 22.02.2018 gegenüber dem Bundesamt ab.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_4

Am 23.02.2018 übersandte das Bundesamt den italienischen Behörden einen auf den Kläger lautenden Eurodac-Treffer-Screenshot und führte in einem Begleitschreiben aus, die italienischen Behörden hätten auf das Aufnahmegesuch vom 22.12.2017 geschwiegen, so dass Italien nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des gestellten Asylantrags des Klägers zuständig geworden sei. Ebenfalls am 23.02.2018 erließ das Bundesamt den vorliegend angegriffenen Bescheid, mit dem es den Asylantrag als unzulässig ablehnte, feststellte, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und die Abschiebung nach Italien anordnete.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_5

Der Kläger hat am 07.03.2018 Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Bedingungen des Asylverfahrens in Italien unzumutbar seien. Parallel dazu haben die italienischen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 05.03.2018 mitgeteilt, dass sie nunmehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereit seien, den Kläger aufzunehmen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2018 (GZ: 0000000 - 000) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_6

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.

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Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_7

Die Klage ist auch begründet, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_8

Rechtsgrundlage für den Bescheid sind § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und § 34a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-​III-​VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_9

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, weil die Beklagte nach den Regeln der Dublin-​III-​VO wegen des Ablaufs der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin-​III-​VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_10

Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-​III-​VO ist im Falle einer Eurodac-Treffermeldung wie der vorliegenden ein Aufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu stellen; andernfalls wird nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-​III-​VO die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_11

Die Eurodac-Treffermeldung erhielt das Bundesamt am 13.12.2017. Damit lief die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 42 Dublin-III-VO am 13.02.2017 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesamt kein im Sinne des Art. 20 ff. Dublin-III-VO ausreichendes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Denn das Aufnahmegesuch vom 22.12.2017 war nicht vollständig und damit nicht formgerecht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_12

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) (Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO), der mangels anderslautender Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO) entsprechend weiterhin Anwendung findet, werden Aufnahmegesuche mithilfe eines Formblattes entsprechend dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO gestellt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_13

Art. 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO regelt hinsichtlich des Inhalts: Ist das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs, der im Rahmen des Asylantrags mit früheren Abdrücken vorgenommen wurde, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die von der Zentraleinheit mitgeteilten Angaben. Dies ist nach dem selbstgewählten Verfahren des Bundesamts der Screenshot der Eurodac-Trefferanzeige. Ein solcher wurde dem Gesuch vom 22.12.2017 hinsichtlich des Klägers nicht als Anlage beigefügt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_14

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-VO enthält im Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO zugunsten des Klägers eine ihn schützende subjektive Verfahrensgarantie,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_15

vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris Rn. 97.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_16

Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO haben der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d [Dublin-III-VO] (...) das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann,

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EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 48.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_17

Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_18

EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 55; EuGH, Urteil vom 07.06.2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris Rn. 97 f.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_19

Der Kläger kann daher nun, § 77 Abs. 1 AsylG, mit Erfolg einwenden, die im Streit stehende Einstufung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien verletze sein subjektives Recht auf Geltendmachung der inzwischen gegebenen Zuständigkeit der Bundesrepublik.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-05-24/9-k-1910-18-a#rd_20

Hieran kann die nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs erklärte Bereitschaft der italienischen Behörden, den Kläger aufzunehmen, nichts ändern,

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vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 59 ff.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.