Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 31.01.2018 – 20 L 66/18

ECLI:DE:VGK:2018:0131.20L66.18.00

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Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_4

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab seiner Entlassung aus der Klinik N.           eine barrierefreie Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_6

dem Antragsteller ab seiner Entlassung aus der Klinik N.           eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_8

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO), dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_9

Bezüglich des Hauptantrages ist jedenfalls ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_10

Dabei sei vorab im Hinblick auf die sich bietende persönliche Lebenssituation des Antragstellers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde ist, obdachlos gewordenen Personen eine obdachmäßige Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und zwar grundsätzlich (nur) nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben. Nach diesen Maßstäben besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft, die Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung wesentlich geringer anzusetzen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_11

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2006 – 9 B 2074/06.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_12

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller – soweit ersichtlich – wohl einer auf seine Verhältnisse zugeschnittenen, barrierefreien Unterkunft bedarf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist indes nicht die Bereitstellung einer geeigneten Wohnung für den Antragsteller. Was Letzteres anbetrifft, hat die Antragsgegnerin zu Recht vorgetragen, dass die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den beschriebenen Mindestanforderungen genügenden Unterkunft hinausgehen, nicht in den Aufgabenbereich der Ordnungsbehörde, sondern anderer Leistungsträger fällt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_13

vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2012 – 7 B 3428/12 -; VG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2016 – 3 B 147/16 -;  VG München, Beschlüsse vom 29.04.2014 – M 22 S 13.4757 -, vom 22.01.2008 – M 22 S 08.282 – und vom 18.02.2004 – M 22 S 03.6249 –; sämtlich: juris.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_14

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die dem Antragsteller die (mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2018) angebotene Unterkunft in dem gemeindlichen Objekt „B.  T.        00“ unzumutbar wäre. Es handelt sich dabei nach Mitteilung der Antragsgegnerin um ein Zimmer im Erdgeschoss, das „barrierefrei und ohne Treppen o.ä. überwinden zu müssen erreicht werden kann“. Zu diesem Angebot hat der Antragsteller nicht (mehr) konkret Stellung genommen. Es steht somit nicht fest, ob dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren bereits hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es kann aber jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die besonderen Belange des Antragstellers nicht – soweit für sie möglich - hinreichend berücksichtigt bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_15

Was den mit Schriftsatz vom 25.01.2018 gestellten Hilfsantrag anbetrifft, hat dieser bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin, bei der vor Anrufung des Gerichts ein konkreter schriftlicher Antrag auf obdachmäßige Unterbringung des Antragstellers nach seiner – bislang nicht erfolgten - Entlassung aus der Klinik N.           nicht gestellt worden ist (so dass auch kein Verwaltungsvorgang vorliegt), eine ihr obliegende obdachlosenmäßige Versorgung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht in Abrede gestellt hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-31/20-l-66-18#rd_17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.