Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 17.10.2017 – 7 K 2099/15

ECLI:DE:VGK:2017:1017.7K2099.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_2

Die im Juni 1959 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_3

Mit Schreiben vom 05.09.2012 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer Conterganrente und einer Kapitalentschädigung. Sie erklärte, ihr Vater habe ihre Frage, ob ihre Mutter während der Schwangerschaft das Schlafmittel Contergan eingenommen habe, vor einigen Tagen erstmals mit „ja“ beantwortet. Zuvor seien die Geschehnisse ihrer Kindheit immer ein Tabuthema gewesen, nachdem ihre Mutter 1967 einen erweiterten Suizid unternommen habe, bei dem zwei Schwestern der Klägerin zu Tode gekommen seien. Nach intensiven Auseinandersetzungen habe ihr Vater die beigefügte Versicherung an Eides Statt abgegeben. Darin versichert K.     T.      , seine Ehefrau habe während ihrer Schwangerschaft mit der Klägerin zeitweise das Medikament Contergan eingenommen. Da die Klägerin ohne sichtbare Schäden geboren sei, habe er dieses Wissen aus seinem Bewusstsein verdrängt. Er müsse jedoch heute auf nachdrückliche Befragung durch die Klägerin und konfrontiert mit dem Wissen um mögliche Spätschäden sein bisheriges Schweigen brechen und die Frage nach der Einnahme des Medikaments bejahen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_4

Die Klägerin gab folgende Schädigungen an:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_5

- links verschmächtigter Arm, Muskulatur im vorderen Schulterbereich und im radialen Handbereich stark atrophisch, sonst insgesamt schwach und dünner ausgeprägt als rechts, Faustschluss links abgeschwächt

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_6

- Eindruck eines Beckenschiefstands

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_7

- linke Brust deutlich kleiner

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_8

- unterschiedliche Belastung und Verhornung der Fußsohlen

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_9

- Zervikozephalsyndrom bei Osteochondrose

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_10

- Shunt auf  Vorhofebenen (PFO)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_11

- chronische Migräne

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_13

- mögliche Gefäßerkrankungen wegen starker Blutungen bei Mandel-OP

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_15

- Schluckbeschwerden

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_16

- trockene Nasenschleimhäute

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_19

Mit dem Antrag legte sie eine Vielzahl von ärztlichen Unterlagen vor. Im Vordergrund stehen dabei Migräne- und depressive Beschwerden. Der Neurologe und Psychiater Dr. L.     beschrieb 1997 in einem ärztlichen Bericht über eine Untersuchung der Klägerin Muskelathrophie in dem linken Schulterbereich und der Daumenmuskulatur sowie Dysmelie des linken Daumens als congenitale Störung.  Ein in einem sozialgerichtlichen Verfahren gefertigtes psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2010 thematisiert eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und zieht als Ursache eine geburtstraumatische Beschädigung des Armnervengeflechts in Betracht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_20

Die Beklagte legte den Vorgang ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_21

Prof. Dr. G.     empfahl in seiner Stellungnahme vom 07.08.2013 aus orthopädischer Sicht, den Antrag abzulehnen. Der Arm sei links etwas kürzer als der rechte. Es finde sich eine Verschmächtigung des Deltamuskels am linken Schultergelenk. Die linke Hand sei bei normaler Proportion insgesamt kleiner als die rechte, völlig unauffällige Hand. Der zweigliedrig angelegte linke Daumen sei hypoplastisch. Es scheine eine Thenarhypotrophie zu bestehen. Das Röntgenbild der linken Hand zeige eine Hypoplasie des 1. Mittelhandknochens. Diese streng einseitigen Veränderungen sprächen gegen eine thalidomidbedingte Dysmelie. Das Vorliegen eines Vorhofseptums lasse an das Holt-Oram-Syndrom denken.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_22

Mit Bescheid vom 10.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Beurteilung durch Prof. Dr. G.     .

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_23

Mit ihrem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch legte die Klägerin  einen humangenetischen Untersuchungsbericht des Prof. Dr. N.       vom 20.05.2014 vor. Danach konnten pathogene Mutationen in einer untersuchten Sequenz des TBX-Gens als Ursache eines Holt-Oram-Syndroms bei der Klägerin nicht gefunden werden. In einem Befundbericht vom 05.12.2013 führte der Orthopäde Prof. Dr. Q.      aus, bei der Klägerin liege eine isolierte Hypoplasie des 1. Strahls der linken Hand vor. Weitere einer Conterganschädigung in Vereinbarung zu bringende Ursprungsschäden lägen bis auf ein Foramen ovale nicht vor. Auffällig sei eine linksseitige Atrophie von Anteilen des Musculus pectoralis sowie deltoideus. Zusammenfassend lasse sich das Schädigungsmuster nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Conterganschädigung zurückführen. Die Klägerin verwies darauf, dass in der Rechnung von Prof. Dr. Q.      die Rede von einer bekannten Conterganschädigung sei. Ihr Bruder D.  sei 1960 im Alter von einem Tag als frühgeborenes Kind mit einem Herzfehler und Mongolismus gestorben und könne ebenfalls ein Conterganopfer gewesen sein. Ihre Schwester Bärbel erscheine in ihrer ganzen Art etwas verzögert, was allerdings auch daran liegen könne, dass sie den erweiterten Suizid der Mutter überlebt habe. Die von ihrem Vater jetzt bestätigte Conterganeinnahme gebe ihrer ganzen Familiengeschichte erst einen Sinn.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_24

Die medizinische Kommission der Beklagten befasste Prof. Dr. L1.    mit dem Vorgang. Sie kam in einer Stellungnahme vom 12.01.2015 zu dem Schluss, bei der Symptomatik der Klägerin handle es sich nicht um eine Thalidomidembryopathie. Charakteristisch für die Thalidomidembryopathie sei eine beidseitige, relativ symmetrische radial-longitudinale Fehlbildung der oberen Extremitäten, die primär die Daumen ohne Beteiligung der Langfinger, dann die Radii und erst bei stärkerer Schädigung auch die Oberarme mit einbeziehe. Thalidomidbedingte Extremitätenfehlbildungen seine typischerweise nahezu gleichartig auf beiden Körperseiten ausgebildet, da es sich um einen systemischen Schaden in der Embryonalzeit handle. Dagegen seien bei der Klägerin ausschließlich linksseitig eine Atrophie der Schultermuskulatur (M. deltoideus und M. pectoralis), geringe Verkürzung des Oberarms und skelettäre Hypoplasie des Daumens mit Thenarhypoplasie und verkleinerter Hand, jedoch ohne Radiusdefekt anzutreffen. Diese einseitige Kombinationssymptomatik sei bei thalidomidgeschädigten Personen nicht beobachtet worden, jedoch thalidomidunabhängig beschrieben. Sie erinnere an eine Poland-Sequenz bzw. an einen Pectoralis-Handdefekt. Das negative Ergebnis der Gen-analyse spreche nicht gegen ein Holt-Oram-Syndrom, bei dem sich nur in etwa 30% der Fälle Mutationen nachweisen ließen. Das bei der Klägerin zusätzlich vorliegende persistierende Foramen ovale (PFO) komme mit 20 – 25 % relativ häufig in der Bevölkerung vor. Die weiteren genannten Symptome träten in der Allgemeinbevölkerung ebenso häufig auf wie bei Thalidomidgeschädigten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_25

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 zurück. Hierbei verwies sie auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. L1.    .

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_26

Die Klägerin hat am 09.04.2015 Klage erhoben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_27

Zur Klagebegründung trägt sie vor, sowohl eine Hypoplasie des Daumens als auch ein Foramen ovale würden in Zusammenhang mit einer Thalidomideinwirkung gebracht. In einer Gesamtbetrachtung könnten diese Fehlbildungen bei ihr vor dem Hintergrund einer nachgewiesenen Conterganeinnahme durch ihre Mutter thalidomidbedingt sein. Eine beidseitige Fehlbildung müsse nicht vorliegen. Von einem Holt-Oram-Syndrom sei nach negativem Gentest nicht auszugehen, zumal sie zwei gesunde Kinder habe. Prof. Dr. Q.      halte eine Thalidomidschädigung nicht für unwahrscheinlich. § 12 ContStiftG stelle die Leistungsgewährung in das Ermessen der Beklagten und räume den Betroffenen eine Beweiserleichterung ein. Dies bedeute, dass im Zweifelsfall eine Conterganschädigung anzuerkennen sei.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_28

Die Klägerin beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_29

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2015 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_30

Die Beklagte beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_31

die Klage abzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_32

Sie verweist auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen sowie eine weitere Äußerung von Prof. Dr. L1.    vom 16.11.2015, die ihre bisherige Einschätzung vertieft.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_33

Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_34

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_36

Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 18.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_37

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_38

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013     - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_39

weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist oder ein Zweifelsfall vorliegt. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_40

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_41

Dies zugrunde gelegt, lassen sich bei der Klägerin erkennbare Fehlbildungen nicht mit einer Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels der Firma Grünenthal durch ihre Mutter in Verbindung bringen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_42

Es liegen bereits keine konkreten, verlässlichen Informationen darüber vor, dass die Mutter gerade in der teratogenen Phase ihrer Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Mittel eingenommen hat. Der Vater der Klägerin, der sich auf Drängen der Klägerin erstmals nach mehr als fünfzig Jahren zu einer Conterganeinnahme durch die Mutter geäußert hat, hat keine Angaben über die näheren Umstände und den Zeitpunkt einer Einnahme machen können. Eine Thalidomideinnahme im relevanten Zeitraum während der Schwangerschaft mit der Klägerin kann auch nicht aufgrund des Umstandes als sicher vorausgesetzt werden, dass ihr um ein Jahr jüngerer Bruder mit angeborenen Körperschäden zur Welt kam und die Klägerin ihre 1962 geborene Schwester C.      als in ihrer Art verzögert bezeichnet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_43

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind zudem die geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_44

- vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 -

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_45

her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_46

Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde, insbesondere der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt. Weder ist den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Thalidomidschadens zu entnehmen, noch kommt eine der von der medizinischen Kommission veranlassten gutachtlichen Einschätzungen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_47

Prof. Dr. L1.    hat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin eine Thalidomidembryopathie nicht vorliegt. Sie ist nach gründlicher Auswertung des vorgelegten Foto- und Röntgenbildmaterials sowie bisheriger Befunde zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keine auf Thalidomid zurückführbare Extremitätenfehlbildung und auch sonst keine spezifischen Symptome einer Thalidomidembryopathie aufweist. Das dabei von ihr für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_48

- vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Q.      , Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_49

untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Finden sich primär Fehlbildungen der Daumen, so erstreckt sich die nächstschwerere Ausprägung dann auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen, Schultergelenke und schließlich auf die weiteren Fingerstrahlen sowie die Ellen. Mit dieser Gesetzmäßigkeit lässt sich nicht in Einklang bringen, dass der linke Oberarm der Klägerin bei Atrophie der Schultermuskulatur verkürzt ist und ihre gesamte linke Hand einschließlich der ulnearen Fingerstrahlen verkleinert und dadurch in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen ist, während der Radius unauffällig ausgebildet ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_50

Angesichts der Wirkungsweise von Thalidomid führen Prof. Dr. L1.    und Prof. Dr. G.     auch schlüssig aus, dass die einseitige Fehlbildung an der linken oberen Extremität, so wie sie bei der Klägerin ausgeprägt ist, zusätzlich gegen eine Thalidomidembryopathie spricht. Denn ein Teratogen erreicht den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta und wirkt dort in den jeweils anstehenden Entwicklungsphasen. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass ausgeprägt einseitige Fehlbildungen, also solche, bei denen die allein betroffene Seite mannigfaltige Schädigungen aufweist, gegen eine teratogene Schädigung durch Thalidomid sprechen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_51

vgl. VG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - 7 K 1778/13 -; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 -16 A 1124/15 -.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_52

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass in der medizinischen Punktetabelle einseitige und zweiseitige Schädigungen aufgeführt sind, führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Die Punktetabelle ermöglicht mit dieser Aufgliederung von Schädigungen unterschiedlicher Intensität eine differenzierte Berücksichtigung asymmetrischer Fehlbildungen. Allgemein vermag die Punktetabelle nur Auskunft über die „Wertigkeit“ einer Schädigung zu geben, nicht aber dazu, ob diese für sich betrachtet stets als Conterganschaden anzusehen ist,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_53

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 - 16 A 750/15 -.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_54

Gerade auch mit Rücksicht auf vorkommende Asymmetrien schließt zwar eine denkbar geringfügige Fehlbildung auf der einen Seite, etwa eine milde ausgeprägte Daumenfehlbildung, bei regelrechter Gestaltung der anderen Seite eine Thalidomidembryopathie aus Sicht der Kammer nicht aus, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds eine Typik für die Thalidomidembryopathie aufweisen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_55

vgl. Urteil vom 15.11.2016 - 7 K 4333/14 -.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_56

Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn bei ihr erfasst die einseitige Schädigung über den Daumen hinaus weitere Teile der linken oberen Extremität. Sie  läuft zudem dem für die oberen Extremitäten maßgeblichen Schädigungsmuster einer Thalidomidembryopathie zuwider.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_57

Das bei der Klägerin anzutreffende persistierende Foramen ovale, also ein verbliebenes Loch zwischen den Herzvorhöfen (PFO), kommt nach den Erläuterungen von Prof. Dr. L1.    bei etwa 20 bis 25 % der Bevölkerung vor und ist in der Gesamtschau nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie zu begründen. Es handelt sich um ein Relikt aus vorgeburtlicher Zeit, in der es für den Embryo eine bestimmte Funktion hat, und verschließt sich meistens nach der Geburt, bei jedem 4. oder 5. Menschen aber nicht. Dass bei einem derart gehäuften Vorkommen dieses Phänomens auch Menschen mit Thalidomidembryopathie betroffen sein können, kann in Fällen wie dem der Klägerin, in der das sonstige Schädigungsmuster eindeutig gegen eine Thalidomidembryopathie spricht, für sich genommen nicht zu der Annahme eines wahrscheinlichen Thalidomidschadens führen. Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen weisen nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Bewertung von Prof. Dr. L1.    von vornherein keinen Zusammenhang mit der Thalidomidproblematik auf.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_58

Ob eines der von den Gutachtern in den Raum gestellten sonstigen Syndrome als mögliche Ursache der bei der Klägerin anzutreffenden Fehlbildungen in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Maßgeblich ist allein, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter keine Wahrscheinlichkeit für einen Thalidomidschaden besteht.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_59

Die sachverständigen Stellungnahmen von Prof. Dr. L1.    und Prof. Dr. G.     sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_60

vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_61

Dass Prof. Dr. G.     sich anhand des vorliegenden Bildmaterials hinsichtlich einer angenommenen Hypotrophie des Daumenballens nicht endgültig hat festlegen wollen, ändert nichts an seinem Befund von im Übrigen ausgeprägt einseitigen, nicht mit dem Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie in Einklang stehenden Fehlbildungen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_62

Die Einschätzung von Prof. Dr. G.     und Prof. Dr. L1.    teilt im Ergebnis auch Prof. Dr. Q.      , den die Klägerin mit der Untersuchung ihrer Fehlbildungen beauftragt hat. Maßgeblich für die Wiedergabe seiner ärztlichen Einschätzung ist dabei nicht die der Klägerin erteilte Rechnung sondern der Inhalt seines Befundberichts. Auch Prof. Dr. Q.      kommt in der Gesamtbetrachtung der vorgefundenen Schädigungen zu dem unmissverständlichen Ergebnis, dass sich das bei der Klägerin vorliegende Schädigungsmuster nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Conterganschädigung zurückführen lässt. Er trägt damit der Tatsache Rechnung, dass bei der Beurteilung, ob ein Thalidomidschaden wahrscheinlich ist, nicht einzelne Elemente eines insgesamt mit der Thalidomidembryopathie nicht in Einklang zu bringenden Schädigungskomplexes herausgelöst und isoliert einer abweichenden Beurteilung zugeführt werden können.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_63

Aus der Warte der Klägerin betrachtet erscheint es nachvollziehbar, dass sie auf der Suche nach einer einheitlichen Erklärung für ihre gesundheitlichen Belastungen und die vielfältigen familiären Schicksalsschläge ist und diese nun in der Angabe ihres Vaters zu einer Conterganeinnahme durch die Mutter gefunden sieht. Anknüpfungspunkt für einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem ContStiftG ist indessen das Erscheinungsbild der Fehlbildungen, das bei der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückgeführt werden kann.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-17/7-k-2099-15#rd_65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.