Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Beschluss vom 24.07.2017 – 13 L 2940/17

ECLI:DE:VGK:2017:0724.13L2940.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3. ­­

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_1

Die Antragstellerin hat am 21. Juli 2017 den Antrag insoweit zurückgenommen, als er auf den Zugang zum vollständigen Inhaltsverzeichnis der Akte des Bundeskartellamtes in dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren Az. N01 gerichtet war. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Zwar hat die Antragstellerin im genannten Schriftsatz formal den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, jedoch war diese Erledigungserklärung als Antragsrücknahmeerklärung auszulegen, da sie insoweit lediglich in Ansehung des Umstandes erfolgte, dass ein Zugangsanspruch nicht besteht, weil ein Inhaltsverzeichnis, in das Einsicht gewährt werden könnte, nicht existiert. Dies war der Antragstellerin bereits bekannt. Insoweit hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_2

Das im Übrigen – hinsichtlich der Hauptanträge zu 2. und 3. - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es insoweit billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie sich durch Erteilung der begehrten Auskünfte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_4

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_5

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_6

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-07-24/13-l-2940-17#rd_7

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.­