Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 19.01.2017 – 6 K 1399/16.A

ECLI:DE:VGK:2017:0119.6K1399.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_2

Der 1974 geborene Kläger zu 1) und die 1986 geborene Klägerin zu 2) sind ägyptische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Die 2010 geborene Klägerin zu 3) ist die gemeinsame Tochter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_3

Die Kläger reisten am 11.08.2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_4

Am 19.08.2013 stellten die Kläger einen Asylantrag.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_5

Am 24.08.2015 wurden die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_6

Der Kläger zu 1) gab an, er habe seit 2009 in Hurghada ein Geschäft mit Autoersatzteilen betrieben. Er sei am Abend des 12.05.2013 von zwei Personen in einen Kleinbus gezwungen worden und dort gefesselt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er vier Tage allein gelassen worden. Er sei beschimpft und beleidigt und als Ungläubiger bezeichnet worden. Er sei auch misshandelt und geschlagen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_7

Nach vier Tagen sei er nachts freigelassen worden. Sein Bruder habe Lösegeld in Höhe von 200.000 Pfund bezahlt. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil die Polizei Anzeigen nicht nachgekommen sei. Vier oder fünf Wochen danach seien zwei Personen bei ihm ins Büro eingedrungen. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn und seine Familie so lange nicht in Ruhe lassen würden, bis er Moslem werde. Er sei zur Polizei gegangen, die die Anzeige entgegengenommen habe, aber nicht habe aufnehmen wollen, dass er als Christ bedroht worden sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_8

Die Klägerin zu 2) gab an, am 19.07.2013 sei sie nach einem Arzttermin mit ihrer Tochter auf der Straße unterwegs gewesen. Ein Mann sei aus einem Kleinbus ausgestiegen und auf sie zugegangen. Er habe sie entführen wollen. Sie habe dann geschrien und andere Menschen hätten ihr geholfen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_9

Mit Bescheid vom 23.02.2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_10

Die Kläger haben am 13.03.2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen wegen der in der Anhörung geschilderten Bedrohungen in ihrem Heimatland nicht sicher zu sein.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_11

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_12

Die Kläger beantragen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des vom 23.02.2016 zu verpflichten,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_14

ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_15

hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_16

sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_17

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_19

Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_20

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (BA 1 Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_22

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr mit Beschluss vom 23.05.2016 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat (Bl. 42 d.A.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_24

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine kürzere Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, (§ 113  Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_25

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_26

Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_27

Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_28

Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_29

a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_30

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_32

Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_33

vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff.,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_34

ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_35

Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_36

vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_37

Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_38

vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_39

Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_40

Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_41

vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_42

Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_43

Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_44

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_45

Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_46

vgl. radio vatikan vom 14.05.2016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_47

Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_48

vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_49

Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_50

Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_51

Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_52

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_53

Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_54

Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_55

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015 und 15.12.2016.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_56

Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_57

b) Auch von einer individuellen Verfolgung der Kläger kann nicht ausgegangen werden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_58

Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_59

vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_60

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_61

aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen haben die Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat sowohl bei seiner Anhörung im Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, von Muslimen vier Tage entführt und misshandelt worden zu sein sowie in seinem Geschäft von Muslimen bedroht worden zu sein. Die Klägerin zu 2) hat angegeben, dass ein Mann versucht habe, sie und ihre Tochter zu entführen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_62

bb) Soweit die Kläger mit diesem Vortrag – an dessen Glaubhaftigkeit die Kammer nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung letztlich keine durchgreifenden Zweifel hat - die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG geltend machen, können Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_63

Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Da der ägyptische Staat, wie oben dargestellt, mit großer Härte gegen die Moslembruderschaft vorgeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat nicht willens und in der Lage ist, gegen derartige Übergriffe, wie sie von den Klägern geschildert worden sind, vorzugehen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_64

cc ) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger wegen der geschilderten Ereignisse nicht in ihre Heimatstadt Nag-Hamady zurückkehren könnten, müssen sie sich auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 e AsylG verweisen lassen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_65

Dies hat die Kammer bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren entschieden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_66

Vgl. Urteile der Kammer vom 16.06.2016 – 6 K 1026/16.A –und vom 22.09.2016 – 6 K 945/16.A –.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_67

Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 e AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Kammer folgt nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtsprechung des VG Trier, wonach einer Familie mit Kleinkindern keine inländische Fluchtalternative – etwa in Kairo – zur Verfügung steht.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_68

Vgl. VG Trier, Urteil vom 16.11.2016 – 5 K 2016/16.TR -.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_69

Der genannten Entscheidung ist eine überzeugende Begründung für diese Ansicht nicht zu entnehmen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_70

2. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihnen in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit gilt, dass die Kläger sich auf die Zufluchtsmöglichkeit in einem anderen Landesteil verweisen lassen müssen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_71

3. Schließlich bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr.2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Diesbezüglich fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-19/6-k-1399-16-a#rd_72

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.