Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Urteil vom 10.11.2016 – 1 K 838/15.A

ECLI:DE:VGK:2016:1110.1K838.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger; er stammt aus Priština. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist mit dem Kläger verheiratet. Sie stammt aus Ferizaj und ist ebenfalls kosovarischer Staatsangehörigkeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_3

Die Kläger reisten auf dem Landweg u.a. über Ungarn in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.11.2014  unter Vorlage von Personaldokumenten und sonstigen Ur-kunden einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.  Da nach dem Ergebnis der ersten Befragung Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben waren, richtete das Bundesamt am 10.12.2014 ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Der Kläger habe am 14.10.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Am 16.12.2015 erklärte die ungarische Regierung, Ungarn erkenne die Verpflichtung zur Rücknahme beider Kläger an. Sie hätten am 13.10.2014 einen Asylantrag gestellt, seien dann aber alsbald verschwunden. Das Verfahren sei am 11.11.2014 eingestellt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_4

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2015, gestützt auf §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, fest, dass der Asylantrag der Kläger unzulässig sei (Ziffer 1.) und  ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an (Ziffer 2.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_5

Am 11.02.2015 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Antrag auf An-ordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gestellt. Mit Beschluss vom 30.04.2015 – 1 L 357/15.A – hat das Gericht dem Eilantrag entsprochen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_6

Die Kläger beantragen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_7

den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_8

Die Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 1 L 357/15.A sowie den der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_12

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_13

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_14

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Asylanträge der Kläger nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung der Kläger nach Ungarn angeordnet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_15

Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig unter Ziffer 1. des angefochtenen Be-scheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG, rechtswidrig, weil sie nicht im Einklang mit § 27a AsylG steht. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar bestand hier nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-VO, die im vorliegenden Fall nach Art. 49 Dublin-III-VO Anwendung findet, zunächst eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der Asylanträge der Kläger, gleichwohl ist heute die Beklagte auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Begehrens des Klägers zuständig. Denn die Überstellung nach Ungarn erweist sich als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und die weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen, vgl. Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, keinen Erfolg verspricht. Auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_16

vgl. Urteile vom 15.07.2015 - 3 K 2005/15.A –, vom 08.09.2015

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_17

– 18 K 3798/15.A –, vom 22.12.2015 – 2 K 3464/15.A –, vom

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_18

07.03.2016 – 16 K 3587/15.A –, vom 07.03.2016 – 16 K 3587/15.A –

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_19

und vom 27.10.2016 – 16 K 7084/15.A,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_20

wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_21

Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an. Es ist nichts vorgetragen oder er-sichtlich, dass sich die maßgeblichen Umstände in Ungarn aktuell nennenswert (posi-tiv) geändert hätten und keine systemischen Mängel mehr bestehen. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung gebieten, liegen nach Einschätzung der Kammer nicht vor. Auch im Oktober 2016 leidet das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn an so gravierenden Mängeln, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_22

vgl. Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_23

erfüllt sind und selbst einem alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden können soll, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (71932/12) zunächst davon ausgegangen, dass die Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn gegenüber der bis 2013 geltenden dortigen Rechtslage nicht mehr durch schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei. Aktuellere Erkenntnismittel,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_24

u.a. UNHCR, Bericht vom 07.01.2015,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_25

berichten allerdings wieder von gravierenden Mängeln der ungarischen Rechtsprechungspraxis, und eine neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.07.2016 (Nr. 9912/15) belegt, dass das Gericht die ungarische Inhaftierungspraxis bemängelt und zumindest einem davon betroffenen Asylsuchenden, der einer sogenannten „verletzlichen Gruppe“ angehört, einen Ersatzanspruch wegen eines immateriellen Schadens zugesprochen  hat,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_26

vgl. dazu EGMR, Entscheidung vom 05.07.2016 (Nr. 9912/15), RZ. 49f des amtlichen Abdrucks und VGH Baden-Württemberg a.a.O., RZ 34.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_27

Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aufzuheben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-10/1-k-838-15-a#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.