Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Beschluss vom 16.03.2016 – 19 L 517/16.A

ECLI:DE:VGK:2016:0316.19L517.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Köln 19 K 1573/16.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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G r ü n d e

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Der Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-16/19-l-517-16-a#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 1573/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02. 02. 2016 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig, denn er ist verfristet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-16/19-l-517-16-a#rd_2

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind in dem hier gegebenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-16/19-l-517-16-a#rd_3

Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 89 f. BA1) wurde der Bescheid vom 02. 02. 2016 am Freitag, dem 26. 02. 2016 gemäß § 181 ZPO zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Wochenfrist endete damit am Freitag, dem 04. 03. 2016. Der vorliegende Eilantrag ging - ebenso wie die Klage im Hauptsacheverfahren - erst am Dienstag, dem 08. 03. 2016 bei Gericht ein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.