Rechtsprechung / VG Köln / 2015

VG Köln Beschluss vom 08.04.2015 – 10 K 5603/13

ECLI:DE:VGK:2015:0408.10K5603.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 wird  dahingehend geändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 58,60 EUR festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_1

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_2

Hat eine Behörde ihrem Bediensteten als Terminsvertreter bei Gericht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu gewähren, ist diese als notwendiger Aufwand im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig und nicht der sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ergebende Betrag. Die Kammer folgt insoweit der herrschenden Meinung,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_3

vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 51; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 162 Rn. 19; VG Gießen, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 O 74/09.GI -, juris; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2009 – 10 O 188/09.GI -, juris; alle mit weiterem Nachweis zum Meinungsstand,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_4

sowie der auf § 5 Abs. 3 JVEG gestützten Praxis der jeweils zuständigen Urkundsbeamtin des VG Köln in den Verfahren 9 K 4899/13, 21 K 3035/13, 8 L 418/14 und 4 L 654/14.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_5

Danach ist hier eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer (§ 6 Abs. 1 LRKG) und eine Mitnahmeentschädigung  von 0,02 EUR (§ 6 Abs. 4 LRKG) je Kilometer erstattungsfähig. Die Beklagte hat einen triftigen Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausreichend dargelegt. Dass hier durch die Benutzung eines Privatfahrzeuges eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erzielen war, ergibt sich sowohl aus der kürzeren reinen Fahrzeit als auch aus der Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrtantritts für Hin- und Rückfahrt dem Beginn und Ende des Gerichtstermins anzupassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Beigeladenen war nicht zu entscheiden, da er nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-08/10-k-5603-13#rd_7

Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 7,35 EUR den Beschwerdewert von 200 EUR nicht übersteigt.