Rechtsprechung / VG Köln / 2015

VG Köln Urteil vom 20.03.2015 – 19 K 755/14

ECLI:DE:VGK:2015:0320.19K755.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der am               geborene Kläger wurde am 01. 09. 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_2

Im Rahmen der Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst war die Prüfung des Klägers für das Fachmodul 4/Praxis (Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes) sowohl am 27. 06. 2011 als auch im Wiederholungsversuch am 04. 07. 2011 als nicht bestanden bewertet worden.

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Der Kläger wurde daraufhin mit Bescheid vom 27. 07. 2011 mit Ablauf des 31. 07. 2011 aus dem Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_3

Gegen die Prüfungsbewertungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) legte der Kläger Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 18. 11. 2011 teilweise abgeholfen wurde. Die Bewertung der Prüfung vom 27. 06. 2011 wurde wegen eines formalen Fehlers aufgehoben (der Prüfer selbst war bei der drei bis vier Minuten dauernden Fahrt zur Unfallörtlichkeit, die bereits Bestandteil der Prüfung war, nicht dabei). Hinsichtlich der Bewertung der Prüfung vom 04. 07. 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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Am 10. 01. 2012 wurde der Kläger erneut zum Kommissaranwärter ernannt, um ihm die Wiederholung der Prüfung vom 27. 06. 2011 zu ermöglichen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_4

Am 06. 02. 2012 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung für das Fachmodul 4/Praxis. Das  Klageverfahren VG Köln 6 K 6828/11, mit dem der Kläger die Wiederholung des Versuchs vom 04. 07. 2011 erstreiten wollte, wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_5

Am 25. 04. 2012 bestand der Kläger die gesamte zweite Fachprüfung und wurde am 01. 05. 2012 zum Polizeikommissar ernannt sowie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_6

Mit Bescheid der FHöV NRW vom 19. 12. 2012 wurde dem Kläger wegen des Fehlers im Prüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 16.462,89 € (Verdienstausfall u. Rechtsanwaltskosten) zugesprochen. Wegen weiterer beamtenrechtlicher Ansprüche (Probezeit) teilte die FHöV NRW in dem Bescheid mit, dass sie darüber als Prüfungsbehörde nicht entscheiden könne.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_7

Mit Bescheid des Beklagten vom 06. 01. 2014 wurde der Antrag des Klägers, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre, abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund der in der Ausbildung zu Tage getretenen Defizite könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Prüfung am 27. 06. 2011 bei ordnungsgemäßer Durchführung bestanden hätte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_8

Der Kläger hat am 10. 02. 2014 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, für sein Begehren sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben; der Anspruch folge aus dem Beamtenverhältnis selbst bzw. der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die FHöV NRW habe den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, das Anerkenntnis binde die Beklagte. Es würden Beweiserleichterungen zu Gunsten des Klägers im Zusammenhang mit der Frage greifen, ob er die Prüfung ohne die fehlerhafte Prüfungsentscheidung bestanden hätte. Es sei von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 bestanden habe. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 04. 07. 2011 könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn der Widerspruchsbescheid sei insoweit nicht bestandskräftig geworden. Er habe die Prüfung am 27. 06. 2011 auch nur sehr knapp nicht bestanden und den Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 hervorragend bestanden.

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Der Kläger beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_9

das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. 01. 2014 zu verurteilen, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre,

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hilfsweise,

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den Bescheid des Beklagten vom 06. 01. 2014 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_10

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Umstände sprächen überwiegend dafür, dass der Kläger die Prüfung am 27. 06. 2011 auch bei Nichtvorliegen des formalen Fehlers nicht bestanden hätte. Die Fahrtzeit, während der der Fehler aufgetreten war, habe lediglich 3 bis 4 Minuten betragen. Der Kläger habe vor der Prüfung am 27. 06. 2011 unterdurchschnittliche Prüfungsleistungen in den Klausuren erbracht und sei vor der Prüfung am 27. 06. 2011 auch von der Tutorin und dem Ausbilder schlecht bewertet worden. Vor dem Wiederholungstermin im Februar 2012 habe man dem Kläger eine erhebliche zusätzliche Vorbereitung zugestanden, unter anderem sei vier Wochen intensiv die Verkehrsunfallaufnahme geübt worden. Die Anerkennung durch die FHöV beziehe sich lediglich auf den entstandenen Verdienstausfall.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_11

Für den vom Kläger im Klageverfahren mit dem Hauptantrag konkret geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung an die Zivilgerichtsbarkeit gemäß Art. 34 Satz 3 GG ist vorliegend nicht einschlägig, denn der Kläger stützt sein Begehren vorliegend nicht auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung, sondern auf einen aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Schadensersatzanspruch, der für schuldhaft verspätete Beförderungen anerkannt ist

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vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG

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NRW, Urteile vom 6. Dezember 2009 - 6 A 214/07 -, www.nrw.de und vom 5. Juni 2004 - 6 A 3089/02 -, NVwZ-RR 2005, 269.

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und in den Fällen schuldhaft verspäteter Ernennung nach Auffassung der Kammer entsprechende Anwendung findet.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_13

In Fällen verspäteter Beförderung ist anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch nur dann besteht, wenn der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung den Anspruch des Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_14

Bei entsprechender Übertragung dieser für die Fälle verspäteter Beförderung geltenden Voraussetzungen auf die Fälle verspäteter Ernennung fehlt es vorliegend an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der formale Fehler im Rahmen der Prüfung am 27. 06. 2011 kausal für das Nichtbestehen und damit für die verspätete Ernennung war.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_15

Es ist nachträglich nicht mehr möglich, die Frage zu klären, wie die Prüfung am 27. 06. 2011 verlaufen wäre, wenn der Prüfer selbst bei der zur Prüfung gehörenden Fahrt zur Unfallörtlichkeit zugegen gewesen wäre. Nach allgemeinen Beweislastregeln geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_16

Zwar gelten für Amtshaftungsprozesse nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zugunsten des regelmäßig in Beweisnot befindlichen Prüflings Beweiserleichterungen; so stellt es ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Prüfling die Prüfung bei rechtmäßigem Ablauf bereits im ersten Versuch bestanden hätte, wenn es ihm gelingt, die Prüfung bei der nächsten sich bietenden Wiederholungsgelegenheit zu bestehen,

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vgl. OLG München, Urteil vom 17. 08. 2006 - 1 U 2960/05 -, juris.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_17

Aber auch bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend keine Veränderung der Beweislage zugunsten des Klägers. Denn er hat den nächsten sich bietenden Wiederholungsversuch nicht bestanden. Der Versuch bei der nächsten sich bietenden Wiederholungsgelegenheit am 04. 07. 2011 wurde als nicht bestanden bewertet. Der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 18. 11. 2011 ist bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage 6 K 6828/11 übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen hat - unabhängig von der Frage, ob eine Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich eingetreten war - die Rechtshängigkeit des Verfahrens, welches lediglich noch einzustellen war, beendet. Die Behördenentscheidung, auf die sich der Rechtsstreit bezogen hatte, ist dadurch nicht gegenstandslos geworden; vielmehr ist die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Erledigung des Rechtsstreits unberührt geblieben und dieser in Bestandskraft erwachsen. Die materielle Bestandskraft bewirkt, dass die Behörde und die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, damit auch der Kläger, an die im Bescheid getroffenen Festlegungen gebunden sind,

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vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. 09. 2013 - Au 2 K 12.697 -, juris m.w.N..

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_18

Die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte kommt keine maßgebliche indizielle Wirkung zu, die es gebieten würde, von einem Bestehen der Prüfung am 27. 06. 2011 auszugehen, wenn es den formalen Fehler nicht gegeben hätte. Dem Bestehen der weiteren Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 lag letztlich ein anderer Sachverhalt zugrunde, Rückschlüsse von dem bestandenen Versuch im Februar 2012 auf den nicht bestandenen Versuch im Juni 2011 sind allenfalls bedingt möglich und vermögen eine maßgebliche Indizwirkung zugunsten des Klägers nicht zu begründen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_19

Dem Bescheid der FHöV NRW vom 19. 12. 2012 kommt keine Bindungswirkung für weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers zu. Die FHöV NRW konnte und wollte mit dem Bescheid lediglich den Verdienstausfall und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung regeln, sie hat das in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Ein Rechtsbindungswille bezüglich weitergehender Schadensersatzansprüche lässt sich dem Bescheid gerade nicht entnehmen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-20/19-k-755-14#rd_20

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06. 01. 2014. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht hat sich wegen der alleinigen materiellrechtlichen Zuständigkeit des Landgerichts im Zusammenhang mit der Amtshaftung auf die Frage zu beschränken, ob der Kläger mittels Verwaltungsakt beschieden werden durfte. Insoweit bestehen keine Bedenken. Das Beamtenverhältnis ist seiner ganzen Struktur nach als Subordinationsverhältnis ausgestaltet und die Befugnis, im Rahmen dieses Verhältnisses durch Verwaltungsakt zu handeln, ist in der Rechtsprechung unbestritten. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.