Rechtsprechung / VG Köln / 2014

VG Köln Gerichtsbescheid vom 25.08.2014 – 19 K 3304/13

ECLI:DE:VGK:2014:0825.19K3304.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Verwaltungsgericht Köln

Im Namen des Volkes

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_5

wegen              Jugendschutz

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_6

hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_9

den Richter am Verwaltungsgericht                            Harperath

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_12

Die Klage wird abgewiesen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_13

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_14

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_15

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_16

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_18

Die Klägerin ist eine Verlags- und Vertriebsgesellschaft. Unter der URL-Kennung www.ds-versand.de betrieb sie einen online-Versandhandel u. a. von Büchern, Tonträgern, DVD-Filmen, Kleidung und Accessoires.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_19

Unter dem 11. 07. 2011 regte das Landeskriminalamt die Indizierung des Internetangebots an.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_20

Zu der angeregten Indizierung nahm die Klägerin mit als Widerspruch bezeichnetem Schreiben vom 08. 04. 2013 Stellung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_21

Aufgrund der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) Nr. 5962 vom 11. 04. 2013, zugestellt am 07. 05. 2013, wurde das Internetangebot http://www.ds-versand.de der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 JuSchG Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Inhalt des Internetangebots sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, da der Nationalsozialismus gerechtfertigt, verharmlost und verherrlicht werde. Dies ergebe sich aus dem Internetangebot in seiner Gesamtheit (Gestaltung diverser Anreißtexte sowie Zusammenstellung und Präsentation einzelner Artikel).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_22

Die Klägerin hat am 30. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie unter anderem geltend, es wären weitere Feststellungen zu dem Ablauf des „Klick“-Vorgangs durch die jeweiligen Unterseiten des Internetshops geboten gewesen, der Indizierungsbescheid verhalte sich nicht darüber, wie man zu den jeweiligen Einzelprodukten überhaupt gelangen könne. Der Indizierungsbescheid sei inhaltlich unbestimmt und verletze Grundrechte der Klägerin.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_23

Die Klägerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_24

die Entscheidung Nr. 5962 der Bundesprüfstelle vom 11. 04. 2013 aufzuheben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_25

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_26

die Klage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_27

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_28

Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 03. 07. 2014 angehört.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_30

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_31

Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_32

Die Klage ist bereits unzulässig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_33

Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn ein Nutzen der begehrten Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle für die Klägerin ist nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. Die Klägerin betreibt den Online-Versandhandel mittlerweile unter der URL-Kennung www.warenhaus-deutsche-stimme.de. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Bundesprüfstelle am 11. 04. 2013 dargelegt, dass man in Zukunft Abstand davon nehmen wolle, das Thema „alte Reichsgebiete“ so umfangreich wie bisher zu bedienen. Es werde auch nichts Ausländerfeindliches ins Sortiment aufgenommen. Insgesamt solle das Angebot in Zukunft dezenter werden. Der Internetauftritt www.warenhaus-deutsche-stimme.de bietet der Klägerin die Möglichkeit, die angekündigte Neuausrichtung des Verlages unter Beachtung des Jugendschutzes umzusetzen. Wofür es des Internetauftritts www.ds-versand.de bei dieser Sachlage noch bedarf, hat die Klägerin auch nicht dargelegt, nachdem ihr durch einen entsprechenden richterlichen Hinweis die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses mitgeteilt wurden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_34

Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_35

Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_36

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Bundesprüfstelle ist § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 JuSchG. Nach dieser Bestimmung sind in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Schriften alle Telemedien aufzunehmen, wenn sie u. a. geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_37

Der Internetauftritt der Klägerin ist ein Telemedium im Sinne der Vorschrift. Denn unter den Begriff der Telemedien fallen insbesondere alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_38

Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl., § 1 Rdn. 28.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_39

Die Indizierung des Internetauftritts verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ergibt sich eindeutig bereits aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, dass der gesamte Internetauftritt www.ds-versand.de von der Indizierung betroffen ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_40

Der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Internetauftritt letztlich um einen Warenkatalog handelt, steht einer Indizierung nicht entgegen

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_41

- vgl. VG Köln, Urteil vom 12. 01. 2011 (22 K 3151/08) -

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_42

und es für die Würdigung als jugendgefährdend auch unerheblich, dass der Betrachter nicht durch manuelles Blättern, sondern durch „Klicken“ das Angebot sichtet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_43

Die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Würdigung des Inhalts des Internetauftritts als jugendgefährdend ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den dagegen vorgebrachten Argumenten der Klägerin hat sich die Bundesprüfstelle bereits in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und mit zutreffendem Ergebnis auseinandergesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Bundesprüfstelle vom 11. 04. 2013 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_45

Rechtsmittelbelehrung

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_46

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_47

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_49

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_50

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_51

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_52

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_53

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_54

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der  ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_55

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_56

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_57

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_58

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_65

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_66

Rechtsmittelbelehrung

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_67

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der - ERVVO VG/FG - beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_68

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-25/19-k-3304-13#rd_69

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.