Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 19.07.2013 – 19 K 4076/12

ECLI:DE:VGK:2013:0719.19K4076.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_2

Die im Jahre 1953 geborene Klägerin steht als frühpensionierte Studienrätin im Dienste des beklagten Landes; ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_3

Bei der Klägerin lag nach Zahn 44 eine einseitige Freiendlücke vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_4

Unter dem 9.12.2010 bat die Klägerin das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) um die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten einer Implantatbehandlung (regio 45 und 46) gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. I.      , B.         vom 27.9.2010; dieser hatte Kosten in Höhe von 1.995,52 € veranschlagt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_5

Mit Schreiben vom 15.12.2010 erläuterte das LBV, dass Kosten der von der Klägerin geplanten Zahnimplantatbehandlung nicht beihilfefähig seien, weil es an einer nach der Beihilfenverordnung NRW vorgegebenen Indikation fehle.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_6

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14.3.2011 erneut die Kostenübernahme, die das LBV aber wiederum mit Schreiben vom 22.3.2011 ablehnte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_7

Danach ließ sie die Implantatversorgung in regio 45, 46 und 47 durchführen und beantragte am 1.12.2011 beim LBV, ihr zu den drei Rechnungen vom 14.4.2011 (2.892,97 €), 10.10.2011 (537,26 €) und 22.11.2011 (3.056,98 €) Beihilfe zu gewähren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_8

Mit Bescheid vom 6.12.2011 erkannte das LBV Aufwendungen aus der ersten Rechnung für die Implantatbehandlung in regio 45, 46 und 47 in Höhe von 1.350 € (3x 450€) als beihilfefähig an. In Bezug auf die zweite Rechnung erkannte das LBV Aufwendungen in Höhe von 28,15 € als beihilfefähig an. Bei der dritten Rechnung betrug der beihilfefähige Betrag 1.008,11 €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_9

Kürzungen nahm das LBV unter anderem bei den Ziffern GOÄ 5, GOZ 905, der Keramikverblendung für Zahn 47 und bei dem „Aufwand zu Suprastruktur“ vor. Zudem wechselte es Ziffer 221 GOZ durch 220 GOZ aus und reduzierte den dortigen Steigerungssatz auf 2,3.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_10

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.12.2011 Widerspruch ein, in dem sie ausführte, dass die von der Beihilfenverordnung NRW vorgegebene Indikationenlösung unter Verweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 15.8.2008 – 6 A 2861/06 unverhältnismäßig sei; zudem habe der behandelnde Arzt eine Implantatbehandlung für geboten erachtet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_11

Das LBV wies sodann den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2012 als unbegründet zurück.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_12

Die Klägerin hat am 5.7.2012 rechtzeitig Klage erhoben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_13

Sie erläutert, dass es unerheblich sei, ob eine Indikation für eine Implantatversorgung in ihrem Falle vorliege. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW (15.8.2008 – 6 A 2861/06) gebiete es im vorliegenden Fall die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die Kosten einer Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen, zumal die Bestimmung des § 4 Abs. 2b Satz 1 BVO nach wie vor keinen abschließenden Katalog medizinischer Indikationen aufstelle. Die Beihilfefähigkeit sei nicht durch diese Norm ausgeschlossen, da diese gegen höherrangiges Recht verstoße. Der Zahnarzt Dr. I.      habe in seinem Schreiben vom 21.8.2012 auch ausgeführt, dass eine herausnehmbare Alternativversorgung mit der Zerstörung der Brücke bei 036 verbunden wäre. Dies wäre der Klägerin nicht zuzumuten, da eine deutliche Reduzierung der Lebensqualität stattgefunden hätte. Der Klägerin seien 3 Implantate statt der ursprünglich geplanten 2 Implantate gesetzt worden, da aufgrund des stark reduzierten vertikalen Knochenangebots (nur 7,5 mm) mit nur 2 Implantaten keine ausreichende Dauerstabilität hätte sichergestellt werden können.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_14

Die Klägerin beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_15

das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 6.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2012 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.870,67 € zu bewilligen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_16

Das beklagte Land beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_18

Es wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und erläutert ergänzend, dass wegen fehlender Indikation sogar nur die Pauschalen für zwei Implantate hätten anerkannt werden dürfen. Bei der Anerkennung der Laborkosten aus der Rechnung vom 22.11.2011 hätten nur 60% von 639,34 € statt 60% von 778,17 € anerkannt werden dürfen. Die GOZ Ziffer 221 sei in 220 zu ändern gewesen, da es sich um die Versorgung eines Implantats mit einer Krone gehandelt habe. Die Schwellenwerterhöhung bei Ziffer 221 GOZ sei mit „Parallelitätsprobleme, Achsenkonfiguration“ nicht ausreichend begründet. Die Mehraufwendungen für Verblendungen seien nur bis einschließlich Zahn 6 notwendig und beihilfefähig. Bei dem hier verblendeten Zahn 47 sei die Keramikverblendung nicht beihilfefähig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_19

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen vom 14.4.2011, 10.10.2011 und 22.11.2011; der dies insoweit ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 6.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2012 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_23

Gemäß § 3 Abs. 1 der "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW –) vom 05.11.2009 – GV.NRW. S. 602 – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_24

Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO (2009) sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen im notwendigen Umfang beihilfefähig:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_25

1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_26

2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_27

3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_28

4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_29

5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_30

6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_31

Ohne Vorliegen einer Indikation sind Kosten einer Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO (2009) bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) pauschal je Implantat in Höhe 450,00 € beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_32

Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW (2009) genannten Indikationen ist bei der Klägerin nicht gegeben. Daher ist die Klägerin auf die Pauschale in Höhe von 450,00 € zu verweisen. Da bei ihr eine Kieferhälfte behandelt wurde, hatte sie Anspruch auf Bewilligung von zwei Implantat-Pauschalen, der durch den Bescheid vom 6.12.2011 erfüllt wurde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_33

Bedenken gegen die seit dem 01.04.2009 bestehende Neuregelung der Beihilfebeschränkung für die Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW bestehen nicht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_34

Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_35

vgl. Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 4309/05 - und - 6 A 2861/06 -, juris,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_36

in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Beihilfeverordnungsgeber hat nicht nur die Indikationen insbesondere um die „nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke“ erweitert. Er hat im Vergleich zu den vorhergehenden Regelungen auch unmittelbare außenrechtliche Beihilfeansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet und außenrechtlich verbindlich geregelt, dass die Kosten für die Suprakonstruktion neben den Pauschalen beihilfefähig sind.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_37

Mit der Anerkennung eines pauschalen beihilfefähigen Aufwandes von 450,00 € je Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fiskalischen Erwägungen vorgenommen, der es dem Beihilfeberechtigten ermöglicht, auch im Falle eines nicht indizierten Implantats eine optimale medizinische Versorgung bei angemessener Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_38

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 -, juris; nunmehr auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10.07.2012 - 1 A 1541/11 -, 06.08.2012 - 1 A 643/12 -, 26.03.2013 - 1 A 631/11 - und 12.4.2013 - 1 A 1355/11 - und auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_39

Entgegen der Ansicht der Klägerin bietet die dem beklagten Land als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall keine belastbare Grundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch. Es bestehen keine Besonderheiten gerade dieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_40

Es bestand die Möglichkeit herkömmlicher Prothetik, auch wenn dies wohl die Zerstörung der Brücke bei 036 mit sich gebracht hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt nicht jede vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise - über das Anschleifen der unmittelbar für das Anbringen "konventionellen" Zahnersatzes wie etwa einer Brücke benötigten Zähne hinausgehend - ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_41

OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013 - 1 A 631/11 - m.w.N., juris.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_42

Vorliegend ist eine Schädigung intakten Zahnbestandes nicht ersichtlich, da Brücken kein intakter, gesunder Zahnbestand sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_43

Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht es nicht gebietet, dass dem Beamten Beihilfe zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt wird. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte auch im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_44

vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12/10 -, juris.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_45

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW trägt der Fürsorgepflicht ausreichend dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für die Versorgung mit einem Implantat pauschal in Höhe von 450,00 € als beihilfefähig anerkennt und sie darüber hinaus mit den Kosten der Suprakonstruktion im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärztliche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem Implantat als beihilfefähig bestimmt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_46

Das beklagte Land hat im vorliegenden Fall den Ansatz der Ziffer 905 GOZ (Auswechseln Sekundärteil bei zusammengesetztem Implantat) zu Recht verweigert. Allerdings ist die Begründung unzutreffend. Das Land hat sich zur Begründung für die Ablehnung allein auf den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 bezogen, der in Ziff. 7.18 im Falle der implantologischen/prothetischen Primärversorgung die Berechnung der Ziffer 905 GOZ ausschließt und nur nach einer längeren Zeit nach dem Einfügen des Zahnersatzes auf dem Implantat für möglich erachtet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_47

Der genannte Runderlass ist aber keine außenrechtlich verbindliche Auslegung der GOZ. Ob die GOZ die Abrechnung der Ziffer 905 GOZ auch im Rahmen der Primärversorgung zulässt, ist eine Rechtsfrage, die durch Auslegung der GOZ selbst entschieden werden muss.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_48

Aus der GOZ selbst ist nicht ersichtlich, dass diese Ziffer nur im Fall von Verschleiß oder Reparaturen berechnungsfähig ist. Unter einem Auswechseln von Sekundärteilen ist dabei die vollständige Entfernung eines alten Sekundärteils und die Einfügung eines neuen Sekundärteils mit permanenter Liegezeit zu verstehen. Beim kurzfristigen Ausbau der Heilkappen sowie dem Einbringen von Abdruckpfosten bzw. dem Einpassen des Aufbaus mit anschließendem Wiedereinsetzen der Heilkappen liegt kein Auswechseln von Sekundärteilen in diesem Wortsinn vor;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_49

vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2009 - 58 C 13729/08 - (bestätigt durch LG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 - 23 S 55/09); LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.10.2009 - 4 S 5209/09 -, juris.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_50

Ob es sich vorliegend nur um ein kurzfristiges Auswechseln oder den permanenten Einbau eines neuen Sekundärteils handelte, kann hier dahinstehen, da die Leistung der Ziffer 905 GOZ zu den implantatbezogenen Leistungen zu zählen ist, die mit der Pauschale abgegolten sind,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_51

vgl. VG Köln, Urteile vom 06.05.2011 - 19 K 3558/10 - und vom 26.01.2011 - 19 K 1775/10 -, juris.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_52

Die zweiphasige Behandlung eines zusammengesetzten Implantats ist von vornherein darauf angelegt, dass das Implantat während der Einheilphase mit einer Schraube oder Klappe (Sekundärteil) geschlossen ist und diese danach gegen einen richtigen Kopf ausgetauscht werden muss, um die Suprakonstruktion aufnehmen zu können. Es handelt sich bei dem Auswechseln des Sekundärteils demnach lediglich um die Fertigstellung des Implantats für die Aufnahme einer Suprakonstruktion.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_53

Da der Klägerin über ihren Anspruch auf Bewilligung der Pauschale für zwei Implantate hinaus sogar die Pauschale für drei Implantate bewilligt wurde und daher eine Überzahlung von 315,00 € gegeben ist, hat sie keinen weitergehenden Anspruch auf die Bewilligung von Aufwendungen, die bei der Berechnung der Kosten der Suprakonstruktion zu Unrecht nicht bewilligt wurden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_54

Der in der Laborrechnung vom 22.11.2011 mit „Aufwand zu Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat“ angesetzte Betrag in Höhe von 147,18 € betrifft die Herstellungskosten der Kronen, da der Begriff Suprastruktur die verschiedenen Konstruktionen umfasst, die auf Implantaten befestigt werden (Kronen, Brücken etc.). Unter Berücksichtigung der Kürzung der Laborkosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO NRW und des Bemessungssatzes der Klägerin läge der zusätzliche zu bewilligende Betrag weit unter dem überzahlten Betrag von 315,00 €.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_55

Aufgrund dieser hohen Überzahlung kann offen bleiben, ob sich das beklagte Land für die Nichtanerkennung der Keramikverblendung (Ziff. 2702: 88,46 €) bei Zahn 47 in der Laborrechnung vom 22.11.2011 auf Ziffer 3.2.8 der VVzBVO berufen kann, wonach Mehraufwendungen für Verblendungen grundsätzlich bis einschließlich Zahn 6 notwendig und damit beihilfefähig sind. Eine zusätzlich zu gewährende Beihilfe käme aus den o.g. Erwägungen nicht an den Überzahlungsbetrag heran.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_56

Gleiches gilt für die Nichtanerkennung der Ziffer GOÄ 5 (10,72 €) in der Rechnung vom 14.4.2011, obwohl diese Ziffer für die Implantatregion in der Rechnung vom 10.10.2011 anerkannt wurde. Selbst eine Summierung der drei vorstehend genannten Posten läge unterhalb der Überzahlung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_57

Die weitere Berechnung der Kosten der separat beihilfefähigen Suprakonstruktion hat das beklagte Land korrekt vorgenommen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_58

Das beklagte Land hat die vom Zahnarzt angesetzte Ziffer 221 GOZ (Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)) durch die Ziffer 220 GOZ (Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)) ersetzt. Dies ist im Hinblick auf den Wortlaut der Ziffern richtig, da vorliegend ein Implantat überkront wurde. Dass vorliegend eine Hohlkehl- oder Stufenpräparation ausgeführt wurde, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_59

Das beklagte Land hat die GOZ 220 schließlich zu Recht nur in Höhe des 2,3-fachen Steigerungssatzes (sog. Schwellenwert) anerkannt. Die Beihilfefähigkeit der Schwellenwertüberschreitungen setzt voraus, dass der behandelnde Zahnarzt den Schwellenwert von 2,3 in Übereinstimmung mit den Vorgaben der GOZ überschritten hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist ein Überschreiten des Schwellenwertes nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Bei einem Überschreiten des Schwellenwertes hat der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 GOZ eine schriftliche Begründung vorzulegen. Auf Verlangen hat er diese näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Andererseits muss die Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können. Keine Überschreitung des Schwellenwertes können zunächst diejenigen Umstände rechtfertigen, die schon zum Inhalt der in der jeweiligen Gebührenziffer beschriebenen Leistung gehören. Vorliegen müssen vielmehr auf die Person des Behandelten bezogene Besonderheiten, die sich von den Gegebenheiten der übrigen Behandlungsfälle unterscheiden, die noch keine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_60

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes reicht die vom behandelnden Zahnarzt gegebene Begründung „Parallelitätsprobleme, Achsenkonfiguration“ nicht aus. Bestimmte Verfahrensweisen sind keine patientenbezogenen Besonderheiten. Nicht ersichtlich ist, dass die Parallelitätsprobleme auf patientenbezogene Besonderheiten zurückzuführen sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-07-19/19-k-4076-12#rd_61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.