Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/5#abs-1 (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/5#abs-2 (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu § 5 GOZ →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 – 2 S 4105/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 – 10 S 2582/08Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 – 4 S 2090/05Zitiert von 8
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 24 B 20.549Zitiert von 1
- VG München, 25.02.2019 – M 17 K 18.2000Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 6 U 136/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 5 U 114/25
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2026 – 3 K 1610/24
- OLG Düsseldorf, 24.06.2025 – 13 U 19/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2001 I S. 3320
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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