Rechtsprechung / VG Gießen / 3. Kammer / 1997

VG Gießen Beschluss vom 24.06.1997 – 3 G 31415/97

3. Kammer · ECLI:DE:VGGIESS:1997:0624.3G31415.97.0A

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Leitsatz

Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt vollständig erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so daß weitere Ermittlungen oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind.

Gründe§

Randnummer1

Über den am 23.6.1997 gestellten Antrag hinsichtlich des am 16.7.1997 zugestellten Bescheides entscheidet gem. § 76 Abs.4 AsylVfG der Einzelrichter.

Randnummer2

Der zulässige Antrag ist begründet.

Randnummer3

Die aufschiebende Wirkung wird nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet, da gem. § 36 Abs.4 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, insbesondere der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gem. § 30 AsylVfG, erhebliche Zweifel bestehen.

Randnummer4

Der Asylantrag der Antragstellerin ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht als offensichtlich unbegründet anzusehen. Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt vollständig erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin durch nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren (Bl. 4-16, 52-60 d. Bundesamtsakte) Tatsachen vorgetragen, deren Richtigkeit und asylrechtliche Bedeutung noch der gerichtlichen Klärung bedürfen.

Randnummer5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 87b Abs.1 AsylVfG, der Gegenstandswert unmittelbar aus § 87b Abs.2 AsylVfG.

Randnummer6

Dieser Beschluß ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.