Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2016

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 27.09.2016 – 7 L 2111/16

ECLI:DE:VGGE:2016:0927.7L2111.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lolan aus Dortmund wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

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2. Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5765/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2016 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO  zulässig, aber unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_2

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_3

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_4

Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_5

Diese Voraussetzungen lagen vor. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bei ihrer Gutachtenaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_6

Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Der Antragsteller hat am 5. März 2016 an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen. Dies wurde durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 10. März 2016 geahndet. Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen stellt ein besonders rücksichtloses verkehrswidriges Verhalten dar und rechtfertigt daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung,

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vgl. Dauer in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 11 FeV, Rdnr. 34.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_7

Aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheides geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger an einem nicht genehmigten Autorennen teilgenommen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen oder bestandskräftige Bußgeldbescheide mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, juris, Rdnr. 14, und Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 16 B 910/12 - mit weiteren Nachweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_9

Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Zwar bestreitet der Antragsteller nunmehr, dass es ich um ein Autorennen gehandelt hat. Dies wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Denn gegenüber den Polizeibeamten, die ein grob verkehrswidriges Verhalten protokolliert haben, hat der Antragsteller am Vorfallstag auf die Frage, ob es ein männliches Potenzverhalten gewesen sei, angegeben: „Ja, das war es. Ich habe gesehen, dass der mich überholen wollte, da habe ich Gas gegeben.“ Es war somit keineswegs so - wie der Antragsteller nunmehr vorträgt -, dass er sein Fahrzeug etwas beschleunigt hat, um einem Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug zuvor zu kommen.

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Mangels gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen ist daher weiterhin von diesen auszugehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_10

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorfälle vom 17. Oktober 2015 und 27. November 2015 ebenfalls Anlass dafür bieten, die Kraftfahreignung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin hat hierauf die Gutachtenaufforderung nicht gestützt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_11

Die Ermessensausübung dahin, vom Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung nicht näher begründet. Hiervon konnte jedoch angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller sich grob rücksichtslos im Verkehr verhalten hat und keine besonderen Umstände für ein Absehen von einer Gutachtenanordnung erkennbar waren, abgesehen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_12

Nachdem der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm bis zum 5. August 2016 gesetzten Frist beigebracht hatte, durfte die Antragsgegnerin auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_13

Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_14

Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-09-27/7-l-2111-16#rd_15

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.