Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2012

VG Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 09.08.2012 – 5 K 830/12

ECLI:DE:VGGE:2012:0809.5K830.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_2

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Heranziehung zu Gewerbesteuern für das Veranlagungsjahr 2010.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_3

Mit Zerlegungs- und Gewerbesteuermessbescheid vom 16. Dezember 2011 für das Jahr 2010 stellte das Finanzamtes E. -West fest, dass die Klägerin in Bergkamen eine Betriebsstätte unterhalten hat. In dem Bescheid wurde ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 1.120,00 EUR festgesetzt sowie ein auf die Beklagte entfallender Zerlegungsanteil in Höhe von 212,80 EUR.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_4

Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Januar 2012 gegenüber der Klägerin für das Jahr 2010 die Gewerbesteuer auf 957,60 EUR fest.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_5

Am 15. Februar 2012 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie macht geltend, nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein, da sie in C. keine eigene Betriebsstätte unterhalten habe. Aufsteller und faktischer Betreiber der Betriebsstätte in C. sei vielmehr die Firma Q. I. .

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_7

den Gewerbesteuerveranlagungsbescheid der Beklagten für den Erhebungszeitraum 2010 vom 20. Januar 2012 aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_8

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_9

Die Klägerin hat mit Erhebung der Klage zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 30. März 2012 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, die Vollziehung der im Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid für den Erhebungszeitraum 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen, abgelehnt (5 L 191/12). Die gegen diesen Beschluss durch die Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2012 verworfen (14 B 504/12).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_10

Mit Gewerbesteuerberichtigungsbescheid vom 25. Mai 2012 hat die Beklagte die Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 auf 0 EUR festgesetzt, nachdem das Finanzamt E. -West mit Zerlegungsbescheid vom 11. Mai 2012 den auf die Beklagte entfallenden Zerlegungsanteil auf 0 EUR festgesetzt hatte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_11

Trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin eine verfahrensbeendigende Erklärung nicht abgegeben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Eilverfahrens (5 L 191/12) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_14

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_15

Die Klage ist unzulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_16

Nach Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2010 auf 0 EUR fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin ist nicht mehr beschwert.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_17

Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-08-09/5-k-830-12#rd_18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.