Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2011

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 01.02.2011 – 7 L 24/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0201.7L24.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 141/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_2

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte; dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_3

Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_4

Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller - wie sich aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 1. Juni 2010 ergibt - nachweislich sog. harte Drogen (Kokain) konsumiert hatte, als er am 11. April 2010 in die Polizeikontrolle geriet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_5

Die Einnahme von Kokain oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_6

So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_7

Die jetzige Behauptung, Kokain müsse ihm untergeschoben worden sein, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten weiter, dass der Antragsteller auch Cannabis konsumiert hatte und unter dem Einfluss dieser Droge stand. Dadurch hat er außerdem bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_9

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens festgestellte THC-Wert von 8,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_10

Denn die gemessene THC-Konzentration von 8,7 ng/ml weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nicht länger zurückliegen dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_11

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_12

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller drogenabhängig ist oder ob er regelmäßiger oder (nur) gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Im Übrigen legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 110 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_13

Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_14

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-02-01/7-l-24-11#rd_15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.