Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2002

VG Gelsenkirchen Urteil vom 28.11.2002 – 13 K 3191/02

ECLI:DE:VGGE:2002:1128.13K3191.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_2

Der Kläger ist der Sohn der am 27. April 2002 verstorbenen Frau N. T. . Er veranlasste über das Bestattungsunternehmen I. T1. GmbH in H. die Bestattung der Verstorbenen am 4. Mai 2002 auf dem städtischen Südfriedhof in H. in der Reihengrabstätte Feld °°°°°°, Reihe °°°°°, Nr. °°°°.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_3

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2002 u.a. mit, dass sich der Sarg der Verstorbenen nach Herunterlassen in das ausgehobene Grab stark zur Seite geneigt habe. Er habe die vier Sargträger darauf aufmerksam gemacht. Diese hätten aber an der Schieflage nichts ändern können oder wollen. Den Friedhofsgärtner habe er nicht angetroffen und das Gebäude der Friedhofsverwaltung sei verschlossen gewesen. Am selben Tage habe er gegen 14 Uhr den Bestatter und den Friedhofsgärtner angerufen. Diese hätten ihm gegenüber erklärt, dass der Sarg aufgerichtet worden sei. Er glaube dies aber nicht und bitte um Überprüfung durch Öffnen des Grabes, ob der Leichnam der verstorben Mutter mit Würde bestattet worden sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_4

Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die erbrachten Leistungen Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt 1.610,00 EUR fest, die sich aus 590 EUR für das Nutzungsrecht am Reihengrab, 700 EUR für die Erdbestattung (2,50 m x 1,20 m), 170 EUR für die Nutzung des Aufbewahrungsraumes und 150 EUR für die Benutzung der Trauerhalle zusammensetzten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_5

Der Kläger legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 16. Mai 2002 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 6. Mai 2002 rechtzeitig Widerspruch ein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_6

Er führte weiterhin aus, der Sarg sei halb umgekippt im Grab niedergebracht worden, so dass der Leichnam höchst wahrscheinlich zur Seite gerollt sei. Dies führe zu Alpträumen für ihn. Er wolle sich selbst davon überzeugen, dass Sarg und seine geliebte Mutter so gebettet seien, wie es sich gehöre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_7

Der Beklagte teilte in Beantwortung des Schreibens vom 6. Mai 2002 unter dem 28. Mai 2002 u.a. mit, dass er zur Klärung eine Befragung der für die Beisetzung zuständigen städtischen Mitarbeiter veranlasst habe. Danach stehe fest, dass offenbar nach Ausheben des Grabes im Verlaufe heftiger Regenfälle aus der Seitenwand des Grabes ein Stück Holz herausgespült worden sei, das dann auf der Grabsohle gelegen habe. Dies sei leider weder durch die Träger des Bestattungsinstitutes noch durch das Friedhofspersonal rechtzeitig bemerkt worden und habe dazu geführt, dass der Sarg nach dem Absenken nicht gerade gestanden habe. Durch den für das Verfüllen der Grabstätte zuständigen Mitarbeiter sei glaubhaft bestätigt worden, dass das Stück Holz vor dem Verfüllen der Grabstätte entfernt und der Sarg aufgerichtet worden sei. Der Mitarbeiter sei bereit, dies auch gerichtsverwertbar zu bestätigen. Eine Öffnung des Grabes werde daher nicht erwogen. Eine Öffnung des Sarges sei hingegen ohnehin nur auf richterliche Anordnung möglich.

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Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 als unbegründet zurück.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_8

Der Kläger hat am 10. Juli 2002 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei zu befürchten, dass auch der Leichnam zur Seite gerollt sei und mit Antlitz und Körper auf die Sargwandung aufgeschlagen sei und nach wie vor so liege. Maßgebend seien nach seiner Einschätzung die Bestimmungen des Werkvertragsrechts oder eines vergleichbaren Rechts. Die Mangelfreiheit habe dabei der Unternehmer zu beweisen.

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Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_9

den Gebührenbescheid vom 8. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von 700,-- EUR für die Erdbestattung festgesetzt worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf eine dem Gericht übersandte schriftliche Erklärung des Bediensteten B. H2. vom 19. August 2002 hin.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_10

Die Kammer hat Beweis darüber erhoben, ob der Sarg der verstorbenen Mutter des Klägers nach der Bestattung wieder gerade gerichtet worden ist durch eidliche Vernehmung des Zeugen B. H1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_12

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nur die Bestattungsgebühr von 700 EUR anfechten wollte.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_13

Rechtsgrundlage der allein streitbefangenen Gebührenfestsetzung für die Erdbestattung in Höhe von 700 EUR ist § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und d der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt H. vom 18. Mai 1994 in der Fassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2001 i.V.m. §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_14

Gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung sind für die Benutzung der städtischen Friedhöfe einschließlich der Inanspruchnahme des Personals und der Einrichtungen Gebühren zu entrichten, wobei sich nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Gebühren für die Bestattung nach der Bestattungsart richten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_15

Gebührenpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 c der Friedhofsgebührensatzung u.a. diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben und die Gebührenordnung schriftlich dem Grunde nach anerkannt haben und / oder diejenigen, die städtische Friedhöfe oder die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese Festlegung der Gebührenschuldner in der Gebührensatzung ist nicht zu beanstanden. Benutzer ist dabei derjenige, der die Bestattung beantragt und damit die Leistung des Friedhofs in Anspruch genommen hat.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_16

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1990, 279.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_17

Der Kläger hat den Südfriedhof als öffentliche Einrichtung benutzt, indem er das Bestattungsunternehmen T1. GmbH als seinen Stellvertreter mit der Veranlassung der Bestattung beauftragt hat.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_18

Vgl. zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmers Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 1989 - Bs VI 62/89 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, 219; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rdnr. 488 d.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_19

Der Gebührenpflicht für die erfolgte Erdbestattung auf dem Südfriedhof der Stadt H. steht auch nicht eine Schlechtleistung des Beklagten entgegen. Nach den hier allein anzuwendenden Grundsätzen des (öffentlich- rechtlichen) Kommunalabgabenrechts entsteht eine Benutzungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe, wenn im Vergleich zu der durch Satzung bestimmten ordnungsgemäßen Leistung der Gemeinde tatsächlich eine erhebliche Schlechtleistung erbracht worden ist. Eine solche Schlechtleistung liegt u.a. vor, wenn nicht ein sog. „ehrliches Begräbnis" erfolgt ist.

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Vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Auflage, 1997, Teil 2, Kapitel 6, § 1

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_20

Hierzu gehört auch, dass der Bestattungsakt selbst nicht in würdiger und ordnungsgemäßer Form vor sich geht. So ist eine Schräglage des Sarges zu vermeiden.

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Vgl. Gaedke aa.O

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_21

Eine solche unwürdige Bestattung liegt aber nicht vor. Dabei geht die Kammer aufgrund der insoweit im Kern übereinstimmenden Schilderung des Klägers und der Aussage des Zeugen H1. davon aus, dass der Sarg zwar zunächst in Schräglage auf der Grabsohle stand. Dabei spricht vieles dafür, dass ursächlich hierfür das nicht gleichmäßige Herablassen des Sarges in das ausgehobene Grab durch die vier Sargträger war, wobei diese vom Bestattungsunternehmer gestellt worden waren. Ob der Sarg dabei, wie der Kläger aus seiner Erinnerung heraus schilderte, mit einem Neigungswinkel von 40 bis 45 Grad auf der Grabsohle stand oder ob er gar, möglicherweise durch nachträgliches vollständiges Kippen zur Seite, auf der Seitenwandung stand, wie der Zeuge aussagte, kann dahinstehen. Aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussage des Zeugen H1. steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sarg, der in einer dem Beklagten nicht zurechenbaren Weise in das ausgehobene Grab hinabgelassen worden ist, durch den Zeugen H1. und den städtischen Bediensteten O. vor Schließung des Grabes in eine waagerechte Stellung gebracht worden ist. Der Zeuge hat hierzu detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie sie zu zweit unter Verwendung der noch unter dem Sarg befindlichen Seile den Sarg in eine Kippstellung brachten, sodann einer der beiden das auf der Sohle befindliche Erdreich beseitigte und danach den Sarg in eine waagerechte Stellung brachten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_22

Der Beklagte ist damit seiner Verpflichtung zu einer würdevollen und ordnungsgemäßen Bestattung, soweit diese in seinen Aufgabenbereich fällt, nachgekommen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-11-28/13-k-3191-02#rd_23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.