Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 10. Kammer / 2003
VG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.03.2003 – 10 E 3400/02.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2003:0326.10E3400.02.A.0A
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Leitsatz
Nimmt der Kläger im Asylverfahren seine Klage bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurück und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Hauptsache für erledigt, rechtfertigt sich die Kostenauferlegung auf den Kläger nach §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 VwGO, weil der nicht durch des gesetzlich Gebot des § 155 Abs. 2 VwGO gedeckte Teil gering ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe§
Randnummer1
Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurückgenommen hat und die Beteiligten hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Randnummer2
Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen ( § 161 Abs. 2 VwGO), unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich § 53 AuslG muss zwar als offen angesehen werden, weil entscheidungserhebliche Fragen einer eingehenden Klärung bedurft hätten. Der geringe Anteil, den der Streit um § 53 AuslG gegenüber den übrigen Teilen der Klage umfasst, rechtfertigt es jedoch nicht von der gesetzlichen Vorgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzugehen.
Randnummer3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.