Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 15. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2026 – 15 K 5924/24

15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0814.15K5924.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger meldete sich am 29. August 2023 zu Teil 2 der Abschlussprüfung „Winter 2023/2024“ im Ausbildungsberuf Fachinformatiker, Fachrichtung Anwendungsentwicklung, bei der Beklagten an.

Für die Durchführung der im Rahmen dieser Abschlussprüfung anzufertigenden betrieblichen Projektarbeit setzte die Beklagte den Zeitraum vom 10. Oktober 2023 bis 15. Dezember 2023 fest. In seinem an den Prüfungsausschuss gerichteten Antrag auf Genehmigung der Projektarbeit gab der Kläger als Zeitraum für die Anfertigung der Projektarbeit die Zeit vom 25. September 2023 bis 6. Oktober 2023 an. Als am Morgen des 25. September 2023 noch keine Genehmigung der Projektarbeit erteilt war, meldete der Kläger sich telefonisch bei dem seine Projektarbeit betreuenden Prüfer, Herrn Z., und wies auf diesen Umstand hin. Nach Ablauf weiterer „30 bis 45 Minuten“ erteilte der Prüfer dem Kläger telefonisch die Genehmigung seines Projektes. Für die Projektarbeit erhielt der Kläger die Note „ausreichend“ (58 Punkte). Am 23. Januar 2024 fand das projektarbeitsbezogene Fachgespräch statt. Die Leistungen des Klägers dort wurden mit „mangelhaft“ (35 Punkte) bewertet. Als Gesamtnote ergab sich daraus die Note „mangelhaft“ (47 Punkte).

Von den übrigen Prüfungsbereichen bestand der Kläger „Planen eines Softwareproduktes“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“; im Prüfungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen“ wurden seine Leistungen jedoch ebenfalls mit der Note „mangelhaft“ bewertet.

Am 23. Januar 2024 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Abschlussprüfung

im Teil 1 der Abschlussprüfung (= Errichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes)

ausreichend (62 Punkte)

im Fach Planen eines Softwareproduktes ausreichend (57 Punkte)

im Fach Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mangelhaft (36 Punkte)

im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde gut (81 Punkte)

im Fach Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung

mangelhaft (47 Punkte)

als Noten erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe.

Der Kläger erhob am 6. Februar 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2024, den er mit Schreiben vom 3. Mai 2024 begründete. Der Kläger machte unter anderem geltend, für seine betriebliche Projektarbeit habe ihm nicht der gesamte Zeitraum vom 25. September 2023 bis 6. Oktober 2023 zur Verfügung gestanden, weil erst im Verlauf des Vormittags des 25. September 2023 habe geklärt werden können, dass sein Projekt genehmigt sei. Ihm seien nicht nur mindestens zehn Stunden für die Bearbeitung abhanden gekommen, sondern dies habe ihn auch das ganze Wochenende zuvor unter erheblichen psychischen Stress gesetzt, so dass er bei Beginn der Bearbeitung nicht fit gewesen sei. Auch sei die Bewertung seiner Leistungen im Fachgespräch fehlerhaft erfolgt. Es sei zu Unrecht kritisiert worden, dass er eine „Brücke von seinem Projekt zur Entwicklungsumgebung Turbo Pascal geschlagen“ habe. Diese Ausführungen hätten die Prüfer zwar für überflüssig halten, aber nicht negativ in die Bewertung einfließen lassen dürfen.

Auf Aufforderung durch die Beklagte nahmen die das Fachgespräch abnehmenden Prüfer (Hr. T., Hr. Z., Fr. N.) zum Widerspruch Stellung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Bl. 80 bis 86 der Prüfungsakte (Bl. 23 ff. der Beiakte Heft 1) verwiesen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 30. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er geltend, es liege ein erheblicher Verfahrensfehler in Gestalt einer verkürzten Bearbeitungszeit und fehlender zeitgerechter Genehmigung der Projektarbeit durch die Beklagte vor. Die Prüfungsordnung lasse eine Abweichung von dem bekanntgegebenen Prüfungszeitraum nicht zu. Auch sei Herr Z. für eine solche Entscheidung nicht zuständig gewesen. Zu Unrecht hätten die Prüfer auch seine Ausführungen im Fachgespräch zur Programmiersprache Turbo Pascal negativ gewertet. Diese Sprache habe sehr wohl Bezug zu seiner Projektarbeit gehabt. Die Erläuterungen der Prüfer im Überdenkensverfahren zu der von ihm angegriffenen Prüferkritik seien „eindeutig und nachweislich falsch“. Es bestehe eine historische, technische Verbindung der Projektsoftware zu Turbo Pascal. Zu Unrecht hätten die Prüfer auch kritisiert, er habe Probleme bei der Verwendung von Fachbegriffen. Hätten die Prüfer andere Themenkomplexe zum Gegenstand des Fachgesprächs gemacht, hätten sie festgestellt, dass er keine Probleme mit Fachbegriffen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2024 zu verpflichten, ihn nach Neubewertung des Prüfungsbereichs „Planen und Umsetzen eines Projekts der digitalen Vernetzung“ über das Ergebnis seiner Prüfung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Anwendungsentwicklung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die geltend gemachten Fehler des Prüfungsverfahrens und der Bewertung lägen nicht vor. Es sei bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, Prüflingen einen abweichenden Prüfungszeitraum zu genehmigen. Zudem habe der Kläger auf die vorläufige telefonische Genehmigung am Vormittag des 25. September 2023 hin mit der Anfertigung der Projektarbeit begonnen und zu keinem Zeitpunkt während der Bearbeitung gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass der Zeitraum nicht ausreiche. Dazu sei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber verpflichtet gewesen. Verlängerungen des Bearbeitungszeitraums seien gelebte Praxis, denn es komme häufig vor, dass Maschinen ausfielen, verantwortliche Personen krank oder im Urlaub seien. Die erst im Widerspruchsverfahren erfolgte Rüge sei verspätet.

Die Beklagte hat - soweit Einwände erstmals schriftsätzlich im Klageverfahren erhobenen worden sind - weitere Stellungnahmen der Prüfer des Fachgesprächs eingeholt und zur Akte gereicht. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf Bl. 48 bis 51 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. Juni 2026, ist dem Kläger nach 87b Abs. 2 VwGO eine Frist für den Vortrag neuer Tatsachen bis zum 20. Juli 2026 gesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2024 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis seiner im Winter 2023/2024 absolvierten Prüfung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Anwendungsentwicklung - (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die angegriffene Nichtbestehensentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin vom 28. Februar 2020, BGBl. I S. 250 - FIAusbV -. Hiernach setzt das Bestehen der Abschlussprüfung - unter anderem - voraus, dass die Prüfungsleistungen in Teil 2 der Abschlussprüfung in mindestens drei von vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Leistungen des Klägers sind sowohl im Prüfungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen“ als auch im Prüfungsbereich „Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung“ mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden. Diese Bewertungen muss der Kläger gegen sich gelten lassen.

Die im Prüfungsbereich „Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung“ erfolgte, hier allein angegriffene Bewertung seiner Leistungen in Teil 1 (betriebliche Projektarbeit) und Teil 2 (Präsentation und Fachgespräch) mit insgesamt „mangelhaft“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es liegen ausgehend vom klägerischen Vorbringen weder rechtlich beachtliche Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler vor.

Die Einwände des Klägers gegen das Verfahren zur Erstellung seiner betrieblichen Projektarbeit bleiben ohne Erfolg.

Offen bleiben kann, ob - wie der Kläger geltend macht - der Projektbetreuer für die Erteilung der Genehmigung für die Projektarbeit nicht zuständig war. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Fehler sich auf die Erbringung der Prüfungsleistung durch den Kläger wie auch die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer nicht ausgewirkt haben kann.

Ein Verfahrensfehler ist nicht in dem Umstand zu sehen, dass die Beklagte dem Kläger vor dem 25. September 2023 keine Genehmigung für die Durchführung der Projektarbeit, wie sie nach § 12 Abs. 2 Satz 3 FIAusbV zu beantragen ist, erteilt hatte. Denn der Kläger hat dadurch, dass er einen außerhalb des von der Beklagten festgesetzten Anfertigungszeitraums liegenden Projektzeitraum gewählt hatte, selbst die Ursache dafür gesetzt, dass seitens der Beklagten eine Prüfung der Projektarbeit auf Genehmigungsfähigkeit vor dem vom Kläger gewählten Projektbeginn unterblieben ist. Zwar kann - wie die Beklagte dargelegt hat - bei Vorliegen besonderer Gründe eine Projektarbeit auch außerhalb des von ihr - im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens - bestimmten Prüfungszeitraums genehmigt werden. Im Falle eines vom Kandidaten gewünschten Projektbeginns vor dem festgesetzten Prüfungszeitraum ist er im Rahmen seiner aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden, keiner normativen Grundlage bedürfenden Obliegenheit, an einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rdnr. 9 ff.; Fischer / Jeremias / Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rdnr. 214 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung,

jedoch verpflichtet, die Prüfungsbehörde rechtzeitig vor dem geplanten Projektbeginn auf den Umstand hinzuweisen, dass er einer früheren Genehmigungsentscheidung als die anderen Prüflinge bedarf, um Klarheit über den Projektbeginn zu haben. Dass der Kläger vor dem 25. September 2023 einen solchen ausdrücklichen Hinweis gegeben oder etwa einen Antrag auf Gestattung einer Ausnahme vom festgesetzten Projektzeitraum gestellt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, dass er in seiner Projektbeschreibung einen vom Prüfungszeitraum abweichenden Projektzeitraum angegeben hat, genügt nicht, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu entsprechen.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Genehmigung des Projektes von der Beklagten - durch den Projektbetreuer und Prüfer Z. - erst im Verlauf des Vormittags des 25. September 2023, und zwar „ca. 30 - 45 Minuten“, nachdem der Kläger telefonisch bei seinem Projektbetreuer nach der ausstehenden Genehmigung gefragt hatte, erteilt worden ist. Eine ungebührliche Verzögerung der Prüfung der Angelegenheit durch Herrn Z. liegt darin offenkundig nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die erst im Verlauf des Vormittags des 25. September 2023 habe zu einem Verlust von „mind. 10, wenn nicht gar mehr Stunden“ (so die Widerspruchsbegründung) bzw. zu einer „verkürzten Bearbeitungszeit“ (so die Klagebegründung) geführt, fehlt es dem Vortrag Mit Blick auf den Umstand, dass dem Kläger bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 noch mehr als elf Kalendertage zur Verfügung standen, bereits an Schlüssigkeit und Konsistenz. Im Übrigen hat der Kläger in seiner Projektarbeit, dort Seite 4, selbst ausgeführt, ihm hätten für die Umsetzung des Projektes 80 Stunden zur Verfügung gestanden.

Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Beklagte mit ihrer Verfahrensgestaltung - keine Projektgenehmigung vor dem 25. September 2023, keine Verlängerung des Projektzeitraums - gegen ihre Pflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verstoßen haben sollte, wäre der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen. Denn er hat diesen - vermeintlichen - Verfahrensfehler erstmals mit der Widerspruchsbegründung im Mai 2024 und damit nicht unverzüglich geltend gemacht.

Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren.

BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rdnr. 3, Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45/05 -, juris, Rdnr. 5, und Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, juris, Rdnr. 26; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, juris, Rdnr. 18.

Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt.

OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 19 E 53/23 -, juris, Rdnr. 11, m.w.N. der Rspr. des BVerwG.

Ausgehend hiervon war der Kläger verpflichtet, den ihm spätestens am Mittag des 25. September 2023 bekannten Umstand einer nicht vor Beginn, sondern erst während des Laufs des Projektzeitraums erteilten Genehmigung gegenüber der Prüfungsbehörde unverzüglich zu rügen, um ihr die Gelegenheit zu geben, etwa durch eine Verlängerung des Projektzeitraums Abhilfe zu schaffen. Diese Rüge hätte der Kläger - um dem Gebot der Unverzüglichkeit zu genügen - wohl direkt am 25. September 2023, spätestens aber so zeitig vor Ende des Projektzeitraums erheben müssen, dass die Beklagte eine Verlängerungsentscheidung noch vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums hätte treffen und bekannt geben können. Daran fehlt es hier.

Rechtserhebliche Fehler in der Bewertung seiner Leistungen in den Teilen 1 und 2 des Prüfungsbereichs „Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes“ sind ebenfalls nicht feststellbar.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Randbemerkung eines Prüfers auf Seite 11 oben seiner Projektarbeit „Erklärung?“ beziehe sich auf das Wort „SMART“ und sei bewertungsfehlerhaft, weil er über die Verlinkung des Wortes „SMART“ auf sein Abkürzungsverzeichnis verwiesen habe, wo die vom Prüfer vermisste Erklärung zu finden sei, wird dieses Vorbringen gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen und das Gericht entscheidet ohne weitere Ermittlungen. Denn die Zulassung des Vorbringens würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und der Kläger hat die Verspätung des Vorbringens nicht genügend entschuldigt.

Das Vorbringen ist verspätet. Denn der Kläger hat die dargestellte Rüge an der Korrektur seiner Projektarbeit nicht binnen der mit der Ladung gesetzten Frist, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben. Dass er mit der Klagebegründung, dort Seite 3, darauf hingewiesen hat, die Prüfer hätten mittels der Verlinkung „https://www.hougaard.com“ in der Projektarbeit die Möglichkeit des Zugriffs auf Informationen gehabt, ist rechtlich unerheblich. Denn dieser Vortrag ist in Bezug auf einen anderen, die Bewertung seiner Leistungen in Präsentation und Fachgespräch betreffenden Einwand erfolgt.

Die Behauptung des Klägers, die Randbemerkung „Erklärung?“ beziehe sich allein auf das Wort „SMART“, lässt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung durch Nachfrage bei dem betreffenden Prüfer verifizieren. Es ist - anders als der Kläger meint - nicht offenkundig, dass sich die Randbemerkung auf das Wort „SMART“ bezieht. Ebenso kommt in Frage, dass der Prüfer eine Erklärung für die in diesem Satz aufgestellte Behauptung „Alle SMART Ziele des Projektes wurden erfüllt.“ oder für die im vorangegangenen Satz enthaltene Feststellung („… wurde eine hohe Softwarequalität erreicht“) vermisst hat. Damit konnte das Gericht aber auch mangels feststehender Tatsachengrundlage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2026 nicht entscheiden, ob der Einwand des Klägers, er habe die vermisste Erklärung tatsächlich gegeben, zutreffend ist. Bei Zulassung des Vorbringens hätte der Sachverhalt durch Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Prüfers, wie seine Randbemerkung zu verstehen bzw. worauf sie bezogen ist, aufgeklärt werden müssen. Dies hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

Auf die Frage, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen der Rüge und der damit verbundenen Tatsachenbehauptung ebenso lange gedauert hätte, kommt es nicht an, es sei denn, dies wäre offenkundig.

BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, juris, Rdnr. 27, und Beschluss vom 27. Mai 2010 - 8 B 112/09 -, juris, Rdnr. 8.

Der - im Widerspruchs- und Klageverfahren anwaltlich vertretene - Kläger hatte aufgrund der konkreten Prozesssituation auch Anlass, seinen Einwand gegen die Prüferbemerkung „Erklärung?“ vor Ablauf der mit der Ladung gesetzten Frist vorzubringen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 9 B 320/96 - juris, Rdnr. 4.

Denn im Prüfungsrechtsstreit obliegt es dem Kläger, diejenigen Punkte der Bewertung seiner Leistung zu benennen, deren Überprüfung er durch das Gericht begehrt, weil er sie für rechtsfehlerhaft hält.

Der Kläger hat die Verspätung seines Vorbringens auch nicht genügend entschuldigt. Umstände, die rechtfertigen könnten, dass er diesen Einwand gegen die Bewertung seiner Leistung in der Projektarbeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sind von ihm weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Bewertungsfehler liegen auch hinsichtlich der Bewertung von Teil 2 des Prüfungsbereichs nicht vor.

Die Einwände des Klägers gegen die in der Prüfungsmitschrift der Prüferin N. niedergelegte Kritik „in Präsentation und Fachgespräch viele Dinge erzählt, die keinen Bezug zu Projekt bzw. Fragen hatten (z.B. Turbopascal, Tätigkeiten als Praktikant)“ führen nicht auf einen Bewertungsfehler. Seine Ausführungen in der Klage dazu, inwiefern die Programmiersprache Turbo Pascal historisch betrachtet mit der in der Projektarbeit verwendeten Software zusammenhänge und deshalb auch Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der verwendeten Software und damit zu Turbo Pascal zu den in der Präsentation zu erbringenden Leistungen zähle, treffen die Prüferkritik im Kern bereits nicht. Denn die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme zum Klagevorbringen ihre Prüferkritik dahin präzisiert, dass „weitläufige Beschreibungen der Entstehungsgeschichte der Programmiersprache“ unabhängig von ihrer Richtigkeit nicht zu den in der Projektpräsentation geforderten Leistungen zählten. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. In diesem Kontext bleiben ohne Erfolg auch der Angriff des Klägers auf die Ausführungen des Prüfers T. im Überdenkensverfahren, der Kläger habe in Bezug auf Turbo Pascal „keine fachlichen Zusammenhänge hergestellt, sondern eher Anekdoten erzählt“, der Angriff auf die Feststellungen in der Mitschrift desselben Prüfers, bei der Antwort zu Frage 2) sei die „Beschreibung zu umständlich“ gewesen, und die Kritik an der Bewertung der Ausführungen des Klägers auf Frage 2) als „fachlich weitläufig umschrieben“ durch den Prüfungsausschuss insgesamt. Den genannten Prüferkritiken setzt der Kläger nichts Treffendes entgegen. Seine Behauptung, diese Einschätzungen seien „eindeutig und nachweislich“ falsch, vermag er mit dem erneuten Verweis auf den belegbaren historischen Zusammenhang zwischen Turbo Pascal und Microsoft Dynamics Business Central nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar zu machen.

Schließlich legt der Kläger auch keinen Bewertungsfehler dar, in dem er gegen die Bewertung seiner Kompetenzen bei der Verwendung von Fachbegriffen in Präsentation und Fachgespräch mit zwei von zehn Punkten einwendet, die Prüfer hätten es unterlassen, die besonders zahlreiche Fachbegriffe umfassenden Themenkomplexe (1) Grundlagen der Programmierung und (2) „Objektorientierung, Unterschiede Klasse, Objekt, Vererbung, Polymorphie, Interfaces, static keyword“ zum Gegenstand des Fachgesprächs zu machen. Zum einen vermag dies die Feststellung der Prüfer zu den vom Kläger gezeigten Leistungen in den in der Prüfung thematisierten Fachbereichen schon dem Grunde nach nicht in Zweifel zu ziehen. Zum anderen ist ein Rechtsgrund, weswegen der Kläger Anspruch auf andere Fragen hätte haben sollen, nicht einmal im Ansatz erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung zum Fachinformatiker einhergehende Eröffnung des Zugangs zu diesem Beruf ist die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an den Vorschlag in Ziffer 36.3 des hier noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 („sonstige berufseröffnende Prüfungen“) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Besscluss vom 11. März 2015 - 14 E 214/15 -, juris, und Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 14 E 946/18 -, n.v.,

mit einem Wert von 15.000,00 Euro zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.