Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 7. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 08.04.2026 – 7 L 3070/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0408.7L3070.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der am 12. September 2025 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8657/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. August 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Mit der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausgewiesen (Ziffer 1), insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf die Ausweisung angeordnet und auf sechs Jahre und drei Monate befristet (Ziffer 3). Ferner lehnte sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers (Ziffer 4) ebenso ab wie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 5) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Kosovo aus der Haft ohne Fristsetzung (Ziffer 6a) und für den Fall der Entlassung aus der Haft binnen sieben Tagen nach Haftentlassung (Ziffer 6b) an. Zudem ordnete sie ein aus einer Abschiebung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten an (Ziffer 7).

Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Eilantrag ist zulässig und insbesondere statthaft, wobei davon ausgegangen wird, dass sich der Eilantrag entsprechend dem im Klageverfahren gestellten Antrag nicht gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis richtet.

Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich im Hinblick auf die Ausweisung (Ziffer 1) daraus, dass die hiergegen gerichtete Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, nachdem die Antragsgegnerin insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Vollziehbarkeit der Anordnung der Einreise- und Aufenthaltsverbote aus Ziffern 3 und 7 sowie der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Ziffer 4 der Ordnungsverfügung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffern 6a und 6b der Ordnungsverfügung) ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen.

Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet.

Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen bzw. wiederherzustellen Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzlichen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Voll­ziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der ange­fochte­nen Maß­nahme zu berücksichtigen.

Soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 ausgesprochene Ausweisung wendet, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Er bleibt ohne Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgte (a.)), im Rahmen der Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt (b.)), und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt (c.)).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die dort normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr dies bewusst gewesen ist. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers müsse geschlossen werden, dass er nicht bereit sei, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Er sei während seines bisherigen Aufenthalts bereits im Jugendalter in Verbindung mit Raub strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe dabei ein Messer mit sich geführt, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ferner habe er im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung ein hohes Aggressionspotenzial offenbart, auch wenn er zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe. Außerdem habe er mit der Tat vom 00. April 0000 neben dem Tatbestand des illegalen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auch die Tatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt. Er sei nach dem Unfallgeschehen von der Tatörtlichkeit geflohen und sei bis zum Beginn der öffentlichen Fahndung untergetaucht. Auch habe er sich der derzeitigen Haft entziehen wollen. Er befinde sich zwar derzeit in der Justizvollzugsanstalt T. in Strafhaft und das Strafende sei auf den 5. Januar 2028 datiert, es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass er am 5. Mai 2026 zum Zweidritteltermin entlassen werde. Daher sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwingend erforderlich, um die weitere Begehung von Straftaten im Bundesgebiet durch den Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu verhindern. Die Dauer eines möglichen Rechtsmittels gegen die Ordnungsverfügung könne die noch verbleibende Dauer der Inhaftierung übersteigen. Auch aus diesem Grund sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Dabei sei nicht übersehen worden, dass der Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindert sein könne. Dabei sei jedoch zu beachten, dass es ihm möglich sei, sich im gerichtlichen Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Dies reicht aus. Ob die Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift ohne Bedeutung.

Gemessen an den vorstehenden Maßstäben fällt die Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisung aus Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung zulasten des Antragstellers aus. Sie erweist sich als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Einzelrichters in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren vom 27. März 2026 (7 K 8657/25/24) Bezug genommen.

Ferner besteht auch ein besonderes, überwiegendes Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zeitnah zu beenden.

Die Ausweisung stellt eine schwerwiegende Maßnahme dar, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, zumal die gerade verhaltensbezogene Prognose im Eilrechtsschutz - in der Regel, anders aber im hiesigen Verfahren - ohne persönliche Anhörung des Antragstellers getroffen wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris Rn. 42.

Daher setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 21 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 19 CS 20.2977 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 2 B 119/21 -, juris Rn. 22 jew. m.w.N.

Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Ausweisung spezialpräventiv aufgrund einer Wiederholungsgefahr erfolgt, die nicht nur langfristig, sondern schon während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens besteht.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 8 ME 76/11 -, juris Rn. 40; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 2 B 119/21 -, juris Rn. 22 jew. m.w.N.

Zum anderen kann sich - wie allgemein - ein besonderes Vollzugsinteresse aus solchen öffentlichen Belangen ergeben, die über jenes Interesse hinausgehen, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Ein derartiges öffentliches Interesse begründet im gegebenen Fall die Ankündigungen der Staatsanwaltschaft, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafen nach § 456a Abs. 1 StPO abzusehen. § 456a StPO dient dem Zweck, den Strafvollzug - im Hinblick auf den erheblichen finanziellen Aufwand der Unterbringung - von denjenigen Straftätern zu entlasten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung (Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung) verlassen sollen. Angesichts des mit einer Unterbringung im Straf- oder Maßregelvollzug im Vergleich zu dem im Falle eines Leistungsbezugs nach dem SGB II oder XII weit höheren finanziellen Aufwands kommt den solchermaßen bestehenden fiskalischen Interessen an einer Vermeidung der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel ein erhebliches Gewicht zu, das es rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Ausländers einstweilen zurücktreten zu lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 B 334/24 -, juris Rn. 26.

Besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die die Anordnung eines Sofortvollzugs gleichwohl unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind demgegenüber nicht erkennbar. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits unabhängig von der Ausweisung ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Antragsteller verfügt nicht mehr über eine solche Aufenthaltserlaubnis. Sein Antrag auf deren Verlängerung wurde mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 abgelehnt. Diese Entscheidung ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber vollziehbar, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Ist der Antragsteller somit auch unabhängig von der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, wäre eine Aussetzungsentscheidung bezüglich der Ausweisung für ihn ohne großen Wert. Auch bei einem Erfolg des diesbezüglichen Antrags wäre er gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung vom Ausland aus zu verfolgen. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Antragstellers an einer Außervollzugsetzung der Ausweisung als so gering zu veranschlagen, dass es im Rahmen der Abwägung hinter das gewichtige öffentliche Interesse einer möglichst umgehenden Beendigung des Aufenthalts vollziehbar ausreisepflichtig Ausländer zurücktreten muss.

Vgl. auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2022 - 7 L 2320/22 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 18 B 267/23 -, n.v.

Auch hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers, bezüglich der angedrohten Abschiebung sowie der angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote überwiegt angesichts der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen das gesetzlich mit Vorrang versehene öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die Gründe des genannten Urteils des Einzelrichters verwiesen. Gründe, aus denen das private Interesse entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung überwiegt, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 8.2 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangwertes von 10.000,00 Euro. Die Abschiebungsandrohung sowie die Einreise- und Aufenthaltsverbote fallen dagegen streitwertmäßig nicht ins Gewicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.