Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2018

VG Düsseldorf Beschluss vom 03.09.2018 – 25 L 2337/18

ECLI:DE:VGD:2018:0903.25L2337.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 109,50 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der mit Schriftsatz vom 3. August 2018 formulierte, am 6. August 2018 eingegangene Antrag der Antragstellerin,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_1

„dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung bzw. falls zwischenzeitlich vollzogen wurde, die Aufhebung der Vollziehung anordnet“

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hat keinen Erfolg, denn er erweist sich als unbestimmt und damit unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_2

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung; diese entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wobei der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_3

Aus dem unzureichend formulierten Antrag der Antragstellerin wird nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag zugrunde liegt, weil unklar ist, welchem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugesprochen werden soll. Dass dies seitens der Antragstellerin ausdrücklich begehrt werden muss, folgt auch daraus, dass mit der Festlegung in dieser Frage die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO korrespondieren.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_4

Die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, scheitert bereits daran, dass eine Klage gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018 nicht anhängig ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_5

Unbeschadet dessen, ob ein Antrag dahingehend gestellt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage anzuordnen, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin nichts dahingehend, dass dies ihrem Begehren entspricht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_6

Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass nach wie vor ein Widerspruch der Antragstellerin anhängig ist, dessen aufschiebende Wirkung hätte angeordnet werden können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hat die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe. Daraufhin ist keine gegenteilige Reaktion der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt. Hätte die Antragstellerin den Widerspruch aufrechterhalten wollen, hätte sie auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2018 reagieren und dies klarstellen müssen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_7

In Anbetracht der oben geschilderten Gegebenheiten ist somit nicht erkennbar, welchem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen soll – dafür hätte es der ausdrücklichen Ausformulierung eines solchen Antragsbegehrens bedurft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwertbemessung ¼ des geforderten Gesamtbetrages zugrunde liegt.

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Rechtsmittelbelehrung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_9

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_10

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_11

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_12

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_13

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_14

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst   3 -fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_15

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_16

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_17

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst   3 -fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_18

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-09-03/25-l-2337-18#rd_19

die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.