Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2009

VG Düsseldorf Beschluss vom 02.10.2009 – 12 K 3238/09

ECLI:DE:VGD:2009:1002.12K3238.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.    aus X.         zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

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Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-10-02/12-k-3238-09#rd_1

Für den Erfolg der Klage, mit der die Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Beklagten vom 16. April 2009 die Übernahme der Kosten für ihre Beförderung zur Städtischen Gesamtschule W.         (Ausstellung eines Schoko-Tickets)  im Schuljahr 2008/2009 begehrt, kommt es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand allein darauf an, ob in ihrem Falle notwendig Fahrkosten entstehen, weil sie an Asthma Bronchiale leidet und deswegen nicht in der Lage ist, den täglichen Schulweg zu Fuß zurückzulegen.

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Diese Frage ist zu verneinen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-10-02/12-k-3238-09#rd_2

Gemäß § 6 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO - entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

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An einem solchen Nachweis fehlt es hier.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-10-02/12-k-3238-09#rd_3

Nach den Stellungnahmen des hierzu befragten Gesundheitsamtes des Beklagten vom 9. April 2009 und 30. Juni 2009 rechtfertigen die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht die Beförderung der Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-10-02/12-k-3238-09#rd_4

Die von ihr vorgelegte privatärztliche Bescheinigung aus dem Jahre 2004 enthält zu dieser Frage keine konkreten Angaben und ist auch aufgrund des Ausstellungszeitpunkts nicht ‑ mehr ‑ aussagekräftig. Das Attest ihres behandelnden Arztes vom 9. März 2009 spricht zwar eine „Empfehlung“ für die Kostenübernahme für öffentliche Verkehrsmittel aus; eine zwingende Notwendigkeit der täglichen Nutzung eines Verkehrsmittels für den Schulweg wird hierdurch jedoch ebenfalls nicht belegt. Insbesondere fehlt es an jeglicher Präzisierung der Gründe, aus denen der tägliche Fußweg der Klägerin „nicht regelmäßig zumutbar“ sein soll. Offen bleibt insbesondere die Frage, ob etwaige Beschwerden aufgrund der Belastung durch längeres Gehen nicht dadurch vermieden werden können, dass die 17-jährige Klägerin ihr Tempo dem jeweiligen Befinden anpasst, zumal der Schulweg nicht – wie von ihr in der Klageschrift angegeben - „knapp unter 5 km“ liegen dürfte, sondern nach dem Akteninhalt nur 2,1 km beträgt, was in etwa auch der mittels Routenplaner ermittelten Entfernung entspricht und zudem mit dem von der Klägerin selbst angegebenen Zeitaufwand von 20 Minuten Laufzeit (Bescheinigung vom 9. März 2009) in Einklang steht. Er liegt damit mehr als die Hälfte unterhalb der Entfernung, die der Verordnungsgeber nach § 5 Abs. 1 SchfkVO Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ganz allgemein an Fußweg zumutet (5,0 km), bevor Schülerfahrkostenerstattung in Anspruch genommen werden kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-10-02/12-k-3238-09#rd_5

Im übrigen ist die Klägerin nach der insoweit nicht bestrittenen Mitteilung des Beklagten nicht durch ärztliches Attest vom Schulsport befreit und nimmt an dem in diesem Rahmen durchgeführten Zirkeltraining teil. Dies zeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, im Alltag körperliche Leistungen jedenfalls durchschnittlichen Ausmaßes zu erbringen, und rechtfertigt den Schluss, dass sie jedenfalls im Regelfall auch den Schulweg – in angepasstem Tempo – zu Fuß bewältigen kann. Ist dies an einzelnen Tagen des Schuljahres aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist es Aufgabe ihrer Eltern, für eine geeignete Alternative zu sorgen, wie dies in etwaigen Ausnahmefällen (z.B. verstauchter Fuß, schwere Erkältung im Winter) auch den Eltern ansonsten völlig gesunder Kinder abverlangt wird.