Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2006

VG Düsseldorf Beschluss vom 15.11.2006 – 8 L 2296/05

ECLI:DE:VGD:2006:1115.8L2296.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.934,34 EUR festgesetzt.

Gründe§

2

Der am 10. Dezember 2005 gestellte und im Hinblick auf den bereits ergangenen Widerspruchsbescheid und die erhobene Klage anzupassende Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_1

die aufschiebende Wirkung der am 10. Dezember 2005 erhobenen Klage (VG Düsseldorf, 8 K 5323/05) gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 (Az.: FB 00/XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 (Az.: 00.0/000000 XX) anzuordnen, soweit die Antragstellerin zu einer Vorauszahlung eines die Höhe von 2.192,37 EUR übersteigenden Betrages herangezogen wird,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_2

Die mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die festgesetzte und einen Betrag von 2.192,37 EUR übersteigende Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 ist statthaft. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei der festgesetzten Vorauszahlung um eine öffentliche Abgabe handelt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_3

so bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394,

8

und weil der Antragsgegner die auf Antrag der Antragstellerin ursprünglich ausgesetzte Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid widerrufen hat.

9

Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rn 41 a

10

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_4

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat ein Aussetzungsantrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten regelmäßig nur dann Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_5

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von denen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin - bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung - im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_6

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -Juris sowie vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16,

14

bestehen nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_7

Rechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 11. Mai 2005 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgten Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das Vorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_8

Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, das einer Nutzung als Kühl- und Brauchwasser zugeführt wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_9

Im streitigen Umfang hat der Antragsgegner auch für die Menge von 730.791 m³ zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnommenen Grundwassers zutreffend den in § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG bestimmten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ angewandt. Gründe, den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 Euro/m³ gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG anzuwenden, bestehen nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_10

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt nur 0,003 Euro/m³ für solche Entnahmen, die ausschließlich derjenigen Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_11

Dass im Falle einer Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zwecks Kühlung und anschließender Einleitung des Kühlwassers in ein Oberflächenwasser - wie hier - keine Durchlaufkühlung vorliegt, hat die Kammer bereits in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 K 5376/05 - (vgl. Juris) entschieden. In den Entscheidungsgründen heißt es:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_12

„... Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG eine Legaldefinition erfahren hat. Diese Legaldefinition bestimmt für die Höhe des Entgeltsatzes, was eine Durchlaufkühlung ist, und zwar unabhängig von einer technisch geprägten Definition der Durchlaufkühlung - etwa im Gegensatz zur Kreislaufkühlung. Folglich ist nicht jede Kühlung durch den geringeren Entgeltsatz privilegiert, die nicht Kreislaufkühlung ist, sondern nur diejenige, die der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht. Sofern die Klägerin dies unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Gesetzgebungshistorie in Zweifel zieht, kann nur festgestellt werden, dass das - so die Klägerin - tatsächlich Gewollte möglicherweise nicht Gesetz geworden ist. Eine Auslegung über den - noch aufzuzeigenden - Wortlaut hinaus ist jedenfalls nicht möglich.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_13

Um eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Es muss folglich einem Gewässer überhaupt entnommen worden sein. Was Gewässer sind, beantwortet des Wasserentnahmegeltgesetz selbst nicht. Festzustellen ist aber bei einer systematischen Auslegung, das sich das Gesetz den Sprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese Differenzierung greift § 1 Abs. 1 WasEG bereits bei der Bestimmung der entgeltpflichtigen Tatbestände auf: Entgeltpflichtig ist sowohl die Entnahme von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) und die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG). Diese Differenzierung behält das Gesetz bei, wie etwa die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG für die Entnahme von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen belegt,

22

vgl. zum Begriff des Gewässers bei der Anwendung des Abwasserabgabengesetzes: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, in: www.nrwe.de.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_14

Bleibt damit unter Anwendung etwa von § 1 LWG NRW zwar „Gewässer" der Oberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene Wasser in der Systematik des Gesetzes gleichwohl einem Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur „wieder" zugeführt werden, wenn es sich von der Art her um ein solches Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist. Aufgrund der von der Klägerin erfolgten Grundwasserentnahme und der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer handelt es sich nicht um eine Durchlaufkühlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_15

Hierfür spricht letztlich auch der Gesetzeszweck. Mit dem Wasserentnahmeentgelt verfolgt der Gesetzgeber neben fiskalischen Zwecken auch das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser,

25

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 29,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_16

die letztlich an die unterschiedlichen Arten der Gewässer anknüpft. Entsprechend dieser Zielsetzung war bereits im Entwurf des Gesetzes ein geringer Satz für die Kühlwasser-nutzung vorgesehen, der 0,01 Euro/m3 betragen sollte, im Gegensatz zum Regelentgelt von 0,05 Euro/m3. Das geringere Entgelt wurde damit gerechtfertigt, dass das für die Kühlwassernutzung „entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt wird",

27

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 30, zu § 2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_17

Die erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingeführte weitere Differenzierung zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung, die selbst auch weiter durch einen geringeren Entgeltsatz privilegiert ist, lässt sich daher kaum noch mit der Zuführung des entnommenen Wassers zum Naturhaushalt insgesamt rechfertigen. Die Privilegierung kann sich aus Sachgründen daher nur durch eine Zuführung zu dem Gewässer rechtfertigen, aus dem das Wasser zuvor entnommen worden ist. Gerade dabei ist zu berücksichtigen, dass den Gewässerarten, nämlich den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser, unterschiedliche Bedeutung für die Gewässerwirtschaft und die mit dem Gesetz bezweckte Schonung der Ressourcen zukommt. Grundwasserschutz ist aus mehreren Gründen eine umweltpolitische Priorität: einmal kontaminiert ist das Grundwasser schwerer zu reinigen als Oberflächengewässer und die Auswirkungen können sich über Jahrzehnte hinziehen; Grundwasser wird in großem Umfang zur Trinkwassergewinnung für Industrie und Landwirtschaft genutzt; Grundwasser ist der Basisabfluss einer Reihe von Flüssen und kann die Qualität der Oberflächengewässer beeinflussen; es wirkt in Dürrezeiten als Puffer und ist von grundlegender Bedeutung für die Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_18

Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung (Vorlage der Kommission) [COM(2003) 550], unter: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm. ... „

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_19

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen, denen die Kammer für das vorliegende Verfahren weiterhin folgt, fällt die hier streitgegenständliche Grundwasserentnahme nicht unter den Begriff der Durchlaufkühlung mit der Folge, dass es für die Festsetzung des Entgeltes bei dem von dem Antragsgegner gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG zutreffend angesetzten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ für die Entnahme von Grundwasser, das einer Nutzung als Kühl- und Brauchwasser zugeführt wird, bleibt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_20

Dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht dargetan worden. Anhaltspunkte hierfür sind auch ansonsten nicht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Höhe des Festsetzungsbetrages, ersichtlich.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05#rd_21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen Forderung bestimmt,

34

vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.