Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 16.06.2026 – 4 V 1361/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 1361/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Weißenfeld am 16. Juni 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die Androhung seiner Abschiebung in die Republik Türkei.
Der Antragsteller wurde in Bremen geboren und ist türkischer Staatsbürger. Seit 1997 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2005 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Antragsteller hat den Erweiterten Hauptschlussabschluss erworben. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Aufgrund einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung des Antragstellers stellte das Versorgungsamt Bremen im Jahr 1997 einen Grad der Behinderung von 70 fest. Seit dem 01.05.2021 besteht für den Antragsteller zudem ein Pflegegrad der Stufe 2. Der Antragsteller ist cannabisabhängig. Er ist Vater einer geborenen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit der Kindsmutter führt der Antragsteller keine Beziehung. Während seines derzeit andauernden Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt besucht ihn seine Tochter regelmäßig in Begleitung seiner Eltern.
Ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 16.05.2025 ist der Antragsteller im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
• Das Amtsgericht Bremerhaven erließ am 22.05.2009 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen Diebstahls und setzte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest. • Am 07.01.2010 erließ das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen fest. • Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung erließ das Amtsgericht Bremerhaven am 14.04.2010 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen fest. • Am 14.06.2010 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. • Am 02.10.2019 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Am 25.01.2021 wurden der Antragsteller zur Bewährung aus der Unterbringung entlassen. • Am 16.10.2024 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts verkaufte der Antragsteller mindestens seit Mitte März 2023 bis zu seiner Festnahme am 16.05.2024 an unbekannten Orten in Bremen und Bremerhaven im Rahmen einer Vielzahl von Veräußerungsgeschäften Heroin und Kokain an teilweise unbekannt gebliebene Abnehmer. Die Betäubungsmittel hatte der Antragsteller zuvor selbst auf Kommission erhalten. Dem Antragsteller war dabei bekannt, dass die Käufer, vor allem in Bremerhaven, die Drogen teilweise selbst in der dortigen Drogenszene weiterverkaufen würden, weshalb er in solchen Fällen gelegentlich auch Streckmittel mitlieferte. Grund für die Betäubungsmittelgeschäfte war der eigene Konsum des Antragstellers, den er durch den Betäubungsmittelhandel finanzierte.
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2024 wird derzeit gegen den Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Bremen vollstreckt. Der Zwei-Drittel-Termin war am 22.02.2026 erreicht; das Strafende ist für den 13.01.2027 notiert. Der Antragsteller ist im geschlossenen Vollzug untergebracht. Die Justizvollzugsanstalt hält ihn nicht für lockerungsgeeignet. Ausweislich der jüngsten Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 04.02.2026 ist der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt mehrfach disziplinarisch mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die auf einen fortgesetzten Betäubungsmittelkonsum hindeuten. Zudem hat die Staatsanwalt Bremen unter dem 23.04.2026 gegen den Antragsteller Anklage zum Amtsgericht Bremen mit dem Tatvorwurf erhoben, in der Justizvollzugsanstalt Bremen am 08.10.2025 in seiner Kleidung ein Papierstück getränkt mit einem synthetischen Cannabinoid mit sich geführt zu haben.
Bereits mit Schreiben vom 14.04.2025 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber in Kenntnis, die ausländerrechtliche Zuständigkeit für seinen Fall übernommen zu haben und kündigte ihm mit Anhörungsschreiben vom selben Tage an, ihn aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und die Abschiebung anzuordnen.
Daraufhin nahm der Antragsteller mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigen vom 04.07.2025 Stellung und führte insbesondere aus, dass er faktischer Inländer sei, was seinem Bleibeinteresse besonderes Gewicht verleihe. Sein gesamtes Leben, insbesondere seine familiären und sozialen Bindungen, befänden sich in
Deutschland. Die Beziehung zu seiner Tochter, die aufgrund ihrer autistischen Störung besonderen Unterstützungsbedarf habe, stelle ein erhebliches Bleibeinteresse dar. Seine tiefe Verwurzelung in Deutschland zeige sich in seinem stabilen familiären Umfeld, vor allem durch die enge Bindung zu seiner Mutter, die angesichts seiner Behinderung eine wesentliche Bezugsperson sei. Eine Abschiebung in ein ihm fremdes Land wäre insbesondere vor dem Hintergrund seiner kognitiven und physiologischen Beeinträchtigungen unzumutbar und auch unvereinbar mit der Menschenwürde. Die Gefahr weiterer Straftaten sei deutlich gemindert, da er durch die gegenwärtige Haft äußerst eindrücklich mit den Konsequenzen seiner Taten konfrontiert worden sei. Auch die erstmals drohende Abschiebung habe ihm den Ernst der Lage nochmal deutlich vor Augen geführt, so dass er sich mit seinen Taten nochmal ernsthaft reflektierend auseinandergesetzt habe. Aufgrund seiner spezifischen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Haftempfindlichkeit sei die präventive Wirkung besonders ausgeprägt. Darüber hinaus strebe er bereits aktiv eine stationäre Drogentherapie an.
Mit Bescheid vom 10.10.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren an und drohte ihm die Abschiebung an. Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt angeordnet. Unter Ziffer 6 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an. Wegen der Begründung wird auf den am 15.10.2025 zugestellten Bescheid verwiesen.
Der Antragsteller hat am 17.11.2025, einem Montag, Klage erhoben und am 01.05.2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mangelhaft sei. Die Antragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen die Erwägungen, mit denen sie bereits die Ausweisung selbst begründet habe. Das genüge nicht. Die sofortige Vollziehung verlange ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das allgemeine Interesse am Erlass der Verfügung hinausgeht. Gerade bei einer Ausweisung eines in Deutschland geborenen, schwerbehinderten und familiär gebundenen Menschen müsse konkret dargelegt werden, warum die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden könne. Daran fehle es. Er befinde sich derzeit in Strafhaft. Eine unmittelbare freie Gefährdungslage im Bundesgebiet bestehe gerade nicht. Die Antragsgegnerin hätte daher konkret begründen müssen, warum trotz laufender Haft, trotz geplanter stationärer Entwöhnungsbehandlung und trotz schwerwiegender grundrechtlicher Belange eine sofortige Aufenthaltsbeendigung
erforderlich sein solle. Stattdessen werde seine strafrechtliche Vorgeschichte erneut referiert und daraus ein Interesse an der sofortigen Vollziehung abgeleitet. Aufgrund seiner Behinderung sei er nicht ohne Weiteres in der Lage, im Ausland eigenständig medizinische, therapeutische und soziale Hilfe zu organisieren. Insofern genüge auch nicht die bloß theoretische Behandelbarkeit in der Türkei. Entscheidend sei insofern, ob er als schwerbehinderter, pflegebedürftiger, suchtkranker und in Deutschland geborener Mensch realen Zugang zu einer gleichwertigen Behandlung, Nachsorge und sozialen Stabilisierung hätte. Dies erscheine hier nicht gewährleistet.
Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass der Antragsteller Bewährungsversager sei und ihn bislang weder gerichtliche Sanktionen noch die Unterbringung im Maßregelvollzug von weiterem Drogenmissbrauch hätten abhalten können. Darüber hinaus mangele es an einer substantiierten Darlegung, inwiefern der Antragsteller auf Pflegeleistungen angewiesen sei; insbesondere fehle eine aktuelle Begutachtung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2025 erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet (hierzu unter: 1.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessensabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus (hierzu unter: 2.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen (BeckOK VwGO/Gersdorf, 77. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 87, beck-online).
Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden. Sie hat auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die von dem Antragsteller insoweit geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch, da sie sich im Kern gegen das „Ob“ der Anordnung der sofortigen Vollziehung richten. Dies ist aber gerade keine Frage des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse.
2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, das aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Die Ausweisung erweist sich als rechtmäßig (hierzu unter: a.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig ergangen (hierzu unter: b.). Darüber hinaus besteht sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch der Abschiebungsandrohung ein besonderes Vollzugsinteresse (hierzu unter: c.).
a. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
aa. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, der wie der Antragsteller ein Recht nach dem ARB 1/80 erworben hat, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
bb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 sind erfüllt.
Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Bleibeinteressen überwiegt. Zudem geht von dem Antragsteller eine Wiederholungsgefahr aus. Auch die erhöhten Ausweisungsanforderungen nach § 53 Abs. 3 AufenthG sind gegeben. Der Antragsteller zeigt ein persönliches Verhalten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet erheblich gefährdet. Zudem liegt eine gegenwärtige schwere Gefährdung vor, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
(1) Von dem Antragsteller geht gegenwärtig die Gefahr der Begehung schwerwiegender – insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz gerichteter – Straftaten aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen.
(a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind.
Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie derjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14).
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Betäubungsmittelstraftaten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschluss vom 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschluss vom 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9).
(b) Hieran gemessen gelangt die Kammer unter den aktuell gegebenen Umständen zu der Prognose, dass vom Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit individuell die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mit Betäubungsmittelbezug ausgeht, sodass ein relevantes spezialpräventives Interesse an der Ausweisung des Antragstellers besteht.
Es steht zu erwarten, dass der Antragsteller erneut weitere Straftaten, insbesondere im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln begehen wird, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Die Verurteilungen des Antragstellers sind dem Deliktsfeld der sogenannten Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
Solange die unbewältigte Drogenproblematik des Antragstellers, die wesentliche Ursache seiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und er seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht auch außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzuges und von Therapieeinrichtungen über längere Zeit unter Beweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 16 f. und vom 17.01.2019 – 1 B 333/18, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784, juris Rn. 15). Dem Antragsteller ist es bislang nicht gelungen, dies zu erreichen. Er konsumiert seit mindestens 15 Jahren
Cannabis. Im Vollzug kam es zu Pflichtverstößen aufgrund des Konsums berauschender Stoffe. Auch eine in der Vergangenheit im Maßregelvollzug durchgeführte Therapie ist gescheitert, weil der Antragsteller erneut rückfällig wurde. Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Antragsteller nicht dazu in der Lage ist für eine längere Zeitspanne drogenfrei zu leben. Hinzu tritt, dass der Antragsteller Bewährungsversager ist und selbst im besonders reglementierten Bereich des Strafvollzugs nicht drogenfrei ist.
Nach alledem besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller erneut Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treiben wird. Diese Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Durch das Handeltreiben mit Drogen hat der Antragsteller Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit vieler Menschen und somit die Verletzung schützenswerter Individualrechtsgüter (körperliche Unversehrtheit) billigend in Kauf genommen. Insbesondere der Konsum von Kokain führt schnell zur psychischen Abhängigkeit und zum physischen und psychischen Verfall der Konsumierenden (eingehend zu Gefahr „harter Drogen“ für die Gesellschaft: EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221). Aus diesem Grund ist auch eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch die solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer (vgl. EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06, Khan ./. UK, Ziff. 40 - https://hudoc.echr.coe.int/eng#%20; OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris Rn. 56).
(2) Die Ausweisung des Antragstellers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. „Unerlässlich“ in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, juris Rn. 21), d.h. wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt.
(a) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG Münster, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15, Rn. 40; bejahend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2020 – 11 N 24.18, Rn. 15; jeweils juris), kommt es vorliegend nicht an, da eine rein arithmetische Bilanzierung ohnehin nicht zulässig ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, Rn. 25, juris).
(b) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des Antragstellers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
Die Ausweisung ist im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhinderung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist.
In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 – 54273/00, Boultif ./. Schweiz, InfAuslR 2001, 476).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé légalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le pays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth in the host country“), sehr gewichtiger Gründe (très solides raisons/ very serious reasons) (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urteil vom 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urteil vom 08.12.2020 – 59006/18, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). In dieselbe
Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 19; jeweils juris). Dabei bezieht auch das Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche Personen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im Zeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, Rn. 15; jeweils juris (Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“) sowie BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 (besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden); so auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.2021 – 2 LB 379/21, juris Rn. 40)
Zugunsten des Antragstellers ist demnach zunächst anzuerkennen, dass dieser in Deutschland geboren wurde und sowohl eine Niederlassungserlaubnis als auch ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt. Er wurde demnach in Deutschland sozialisiert, beherrscht die deutsche Sprache und hat hier erfolgreich die Schule besucht. Darüber hinaus pflegt er Umgang mit seiner Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und hat eine überaus enge Beziehung zu seinen Eltern; insbesondere seiner Mutter.
Der wohl wichtigste Belang, der für einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland spricht, ist die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter. Auch wenn der Antragsteller vor seiner Inhaftierung nicht mehr mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung wohnte, unterhält er doch auch nach seiner Verurteilung und Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu ihr. Eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers in die Türkei würde diese Beziehung erheblich beeinträchtigen.
Dem Kindeswohl kommt jedoch weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 29). Auch Art. 7 und 24 der Grundrechte-Charta (GR- Charta) ist kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen. Zwar genießt das Familienleben nach der Grundrechte-Charta besonderen Schutz. In Art. 7 GR-Charta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens anerkannt. Diese Vorschrift ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 GR-Charta und unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 GR-Charta niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (EuGH, Urteil vom 27.06.2006 – C-540/03, juris Rn. 58 und vom 06.12.2012 – C-356/11, juris Rn. 76). Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 27.06.2006 – C-540/03, juris Rn. 59) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen ist (Rn. 54), aber sich hieraus ein das Ermessen auf Null reduzierender, grundsätzlicher Vorrang des Kindeswohls nicht ergibt (Rn. 59). Inhaltlich entspricht das Recht nach Art. 7 und 24 GR-Charta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 16.12, juris Rn. 23). Art. 7 und 24 GR-Charta ist somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15, juris Rn. 5).
Die Tochter des Antragstellers ist mit sechs Jahren dem Kleinkindalter entwachsen. Sie dürfte daher in der Lage sein, auch eine mehrjährige Trennung als vorübergehend zu begreifen und über längere Zeit eine Beziehung durch Fernkommunikation und Besuche in den Ferien aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als sie auch schon vor der Inhaftierung des Antragstellers von diesem getrennt lebte.
Zu Lasten des Antragstellers ist in die Abwägung einzustellen, dass er im Bundesgebiet häufig und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und von ihm eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Es besteht eine äußerst schwerwiegende Gefahr, dass der Antragsteller erneut erhebliche Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, begehen wird. Dies stellt im Rahmen der gebotenen spezialpräventiven Abwägung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller wirtschaftlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert. Er hat zuletzt vor allem Sozialleistungen bezogen und war nur sporadisch erwerbstätig.
Dem Antragsteller ist auch eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei zuzumuten. Hierbei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass er dort nie gelebt hat und seine Sozialisierung ausschließlich in Deutschland stattgefunden hat. Er ist jedoch in einem arbeitsfähigen Alter und hat in der Vergangenheit im Bundesgebiet gelegentlich als Paketzusteller und -sortierer sowie im Bereich des Tiefbaus gearbeitet. Das Gericht
verkennt dabei auch nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung, seiner zumindest geringfügigen Pflegebedürftigkeit sowie seiner unbehandelten Betäubungsmittelabhängigkeit in der Türkei zunächst vor erheblichen Problemen stehen dürfte. Indes hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, in wie weit er derzeit im Alltag aufgrund der Behinderung und Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist. Zudem war es dem Antragsteller trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der Vergangenheit möglich, im großen Stil mit Betäubungsmitteln zu handeln. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass den Antragsteller ein Leben in der Türkei vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Dadurch, dass seine sozialen und familiären Kontakte in Deutschland die deutsche bzw. türkische Staatsangehörigkeit besitzen, besteht für diese auch die problemlose Möglichkeit ihn in der Türkei zu besuchen.
Im Ergebnis überwiegen demnach die Gesichtspunkte, die für eine Ausweisung des Antragstellers sprechen. Wie ausgeführt, ist zu befürchten, dass er auch in Zukunft wieder erheblich straffällig wird. Angesichts seines persönlichen Verhaltes geht von ihm eine das Ausweisungsinteresse überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der erhebliche Eingriff in die Rechte des Antragstellers und seiner Tochter ist zu Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft verhältnismäßig, mithin unerlässlich.
b. Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
aa. Da die Abschiebungsandrohung noch nicht vollzogen wurde, ist ihre Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 34/16, juris Rn. 10).
(1) Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender
öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).
(2) Durch die von der Antragsgegnerin rechtmäßig verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers von Gesetzes wegen sowie dessen Recht aus dem ARB 1/80 erloschen. Infolgedessen ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.
(3) Für die Androhung der Abschiebung des Antragstellers aus der Haft bedurfte es vorliegend keiner Fristsetzung (vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
(4) Abschiebungsverbot sind nicht zu prüfen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit wurde seit dem Inkrafttreten der Regelung am 27.02.2024 für ausgewiesene Straftäter von der Möglichkeit eines „opt out“ aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2008/115/EG) Gebrauch gemacht. Nicht anwendbar ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. allerdings auf Ausländer, die schon vor dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 ausreisepflichtig waren und daher vorher schon in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sind. Da der Antragsteller am maßgeblichen Stichtag am 27.02.2024 jedoch noch über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, fiel er zu dem Zeitpunkt noch nicht unter die Rückführungsrichtlinie, sodass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. auf ihn anwendbar ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, das Kindeswohl und familiäre sowie gesundheitliche Gründe sind in seinem Fall nicht zu prüfen (vgl. Maierhöfer in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 4 K 51/25, juris Rn. 68).
cc. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides, die die Androhung der Abschiebung des Antragstellers in Freiheit betrifft, ist ebenfalls rechtmäßig.
Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Fristsetzung von 14 Tagen ist hiernach nicht zu beanstanden. Diese gibt dem Antragsteller
genügend Zeit, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen.
c. Es besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Dieses ist gegeben, denn das über die Rechtmäßigkeit der der Verfügung hinausgehende öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr kann sein Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 30).
Dem Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Bremen noch keine Entscheidung nach § 456a StPO getroffen hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass trotz der verhängten Freiheitsstrafe eine Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 10).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Stahnke Müller Dr. Weißenfeld