Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 11.06.2026 – 4 V 1081/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 1081/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Weißenfeld am 11. Juni 2026 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 4 K 3056/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.2026 wird hinsichtlich Ziffer 1, 3 und 4 des Bescheids wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die Androhung seiner Abschiebung in die Türkei.
Der Antragsteller wurde 1989 in Bremen geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seitdem in Deutschland auf. Gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern ist er im Haushalt seiner aus dem Libanon stammenden Eltern in Bremen aufgewachsen. Im Jahr 2012 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin. Aus der Beziehung ging im Juli 2013 ein Sohn hervor, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der erstgeborene Sohn des Antragstellers kam in der 29. Schwangerschaftswoche frühgeburtlich mit erheblichen Geburtsfolgeschäden zur Welt. Aufgrund seiner körperlichen und geistigen Beeinträchtigung weist er einen einhundertprozentigen Schwerbehindertengrad auf und ist – auch infolge einer Diabeteserkrankung – auf eine umfassende Betreuung und Pflege angewiesen, die zumindest bis zu der Inhaftierung des Antragstellers gemeinschaftlich durch ihn und seine Lebensgefährtin erbracht wurde. In den Jahren 2017, 2019, 2021 und 2025 kamen vier weitere Kinder des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin zur Welt, die jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Inhaftierung und seit seiner Entlassung aus der Strafhaft mit seiner Familie zusammen.
Die Eltern des Antragstellers reisten 1988 in das Bundesgebiet ein. Zwei Asylanträge blieben erfolglos. Im September 1992 wurde dem Antragsteller erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die insgesamt bis Oktober 1998 verlängert wurde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seiner Familie nahm die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 07.2001 die dem Antragsteller bis dahin erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Ab August 2002 wurden dem Antragsteller sodann Duldungen erteilt. Mit Bescheid vom 01.2008 wurde aufgrund von in seiner Jugend begangenen Straftaten eine Ausweisung des Antragstellers verfügt, die auf den Widerspruch des Antragstellers hin im Juli 2013 aufgehoben wurde. Aufgrund der Geburt seines ersten Sohnes wurde dem Antragsteller zur Ausübung der Personensorge für seinen Sohn im Februar 2017 eine bis zum 01.2027 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt.
Der Antragsteller erwarb im Jahr 2008 einen Hauptschulabschluss. Eine berufliche Ausbildung absolvierte er nicht, er arbeitete jedoch als ungelernte Kraft in verschiedenen Einkaufsmärkten als Sortierer und für Leiharbeitsfirmen. Seit der Geburt seines beeinträchtigten ersten Sohnes ist der Antragsteller aufgrund der Übernahme der Pflege keiner beruflichen Beschäftigung mehr nachgegangen.
Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung durch Urteil des Landgerichts Bremen im Jahr 2012 verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 02.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten. Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den gerichtlichen Feststellungen zufolge kamen der Antragsteller und sein Mittäter, Herr U., den er zuvor in einer Teestube in Bremen kennengelernt hatte, spätestens ab April 2020 überein, zukünftig gemeinsam Betäubungsmittel, namentlich Kokain und Marihuana, in jeweils nicht geringer Menge gewinnbringend zu veräußern. Dem Antragsteller ging es dabei darum, vorhandene Schulden zu tilgen, aber auch den jeweiligen Konsumbedarf von Kokain von drei bis vier Gramm wöchentlich, finanzieren zu können. Zur Abwicklung und Durchführung der Betäubungsmittelgeschäfte, die im Zeitraum von März bis Juni 2020 begangen wurden, bedienten sich der Antragsteller und sein Mittäter sogenannter Kryptohandys des Kommunikationsdienstes EncroChat. Der Antragsteller führte nach den gerichtlichen Feststellungen in der Regel die Verhandlungen beim Erwerb der Betäubungsmittel, bestimmte die jeweilige Erwerbsmenge, handelte die Einkaufspreise aus, bestimmte den Verkaufspreis, abhängig von der Verkaufsmenge und vom Erwerber. Ferner erteilte er seinem Mittäter Anweisungen, indem er ihm aufgab, Betäubungsmittel abzuholen, zu testen, an Erwerber zu übergeben und Bargeld in Empfang zu nehmen und zu übergeben. Darüber hinaus hat er den Großteil des Gewinnes erhalten. Dem entsprechend nahm der Antragsteller gegenüber seinem Mittäter eine übergeordnete Stellung ein. Die bei den Taten gehandelte Betäubungsmittelmenge belief sich auf insgesamt 35 Kilogramm Kokain, 30 Kilogramm Marihuana sowie 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Antragsteller wurde im Rahmen der Verurteilung eine Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Beträgen in Höhe von 1.086.694,- Euro angeordnet.
Der Antragsteller befand sich von Februar 2021 bis Januar 2024 in Untersuchungs-, Vorvollstreckungs- bzw. Organisationshaft. Anschließend wurde er bis März 2024 im Klinikum Bremen-Ost im Maßregelvollzug untergebracht. Nachdem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 03.2024 die Erledigung der Unterbringung ausgesprochen und festgestellt wurde, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.2022 weiter zu vollstrecken ist, verbüßte der Antragsteller seit Mitte März 2024 den Rest der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bremen in Strafhaft. Der Antragsteller wurde seit dem 08.2024 im offenen Vollzug erprobt und nahm eine Tätigkeit als Produktionshelfer in der Maschinenfabrik r auf und erzielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.917,43 Euro (Stand Juni 2025). Die Justizvollzugsanstalt sprach sich in einer Stellungnahme vom 06.2025 für eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus. Im Strafvollstreckungsverfahren wurde ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. med. , die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt für Forensische Psychiatrie ist, zu der Frage, ob bei dem Antragsteller keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, eingeholt. Die Sachverständige spricht sich in ihrem Gutachten vom 12.2025 für eine Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Daraufhin wurde mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 03.2026 die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.2022 mit Ablauf des 04.2026, nicht jedoch vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Der Antragsteller wurde mit Ablauf des 04.2026 aus dem Strafvollzug zur Bewährung entlassen. Auf das Gutachten (Bl. 26 BA) und den Beschluss (Bl. 15 BA) wird Bezug genommen.
Bereits mit Bescheid vom 08.2025 wurde nach erfolgter Anhörung durch die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet verfügt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet, die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist aus der Strafhaft oder aus der Freiheit binnen einer Frist von 14 Tagen angedroht. Die sofortige Vollziehung der Androhung der Abschiebung und der Ausweisung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde maßgeblich damit begründet, dass von dem Antragsteller nach wie vor noch eine Wiederholungsgefahr ausgehe und die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen überwiegen würden. Die Ausweisung müsse sich nicht nach den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG messen lassen, da der Antragsteller eine Rechtsposition aus dem Beschluss ARB 1/80 nicht erworben habe. Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Für das
Bestehen einer Wiederholungsgefahr spreche bereits die Art und Schwere der zuletzt von dem Antragsteller begangenen Betäubungsmitteldelikte sowie die Höhe des verhängten Strafmaßes. Rückblicken betrachtet hätten auch vorangehend gegenüber dem Antragsteller ergangenen strafrechtliche Sanktionen und die im Januar 2008 verfügte (und 2013 aufgehobene) Ausweisung sowie die zwischenzeitlichen Geburten seiner Kinder seit dem Jahr 2013 den Antragsteller letztlich nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Hierbei werde nicht verkannt, dass der Antragsteller zwischen den begangenen Delikten fast neun Jahre straffrei gelebt habe. Dies zeige jedoch auch, dass im Falle des Antragstellers auch noch nach mehreren Jahren der Straffreiheit durchaus mit weiteren Rechtsverstößen gerechnet werden müsse. Die begangenen Betäubungsmitteldelikte seien, insbesondere da es sich bei dem gehandelten Rauschgift u. a. um hohe Mengen der bekanntlich „harten“ Droge Kokain gehandelt hat, zudem ihm hohen Maße sozialschädlich und dem Bereich der schweren bzw. besonders schweren Kriminalität zuzuordnen. Aufgrund der Schwere von Betäubungsmitteldelikten könne eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch bereits bei einer einmaligen Bestrafung angenommen werden. Umstände, die die Tat des Antragstellers in einem günstigeren Licht erscheinen ließen, bestünden nicht. Eine Wiederholungsgefahr sei bereits aufgrund der Drogenproblematik des Antragstellers anzunehmen. Auch die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers lasse keine Rechtstreue erwarten. Dem verwirklichten besonders schweren Ausweisungsinteresse stünden zwar aufgrund der Personensorge für das beeinträchtigte Kind des Antragstellers und seine weiteren drei Kinder besonders schwerwiegende Bleibeinteressen entgegen. Der Eingriff in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei indessen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Kindeswohl komme kein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu und die aufenthaltsrechtliche Maßnahme liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Zudem sei die Kingsmutter auch während der Inhaftierung ohne den Antragsteller ausgekommen. Dem Antragsteller wäre aufgrund seiner aufgenommen beruflichen Tätigkeit in Vollzeit ohnehin nur eine zeitlich eng begrenzte pflegerische Betreuung des Sohnes möglich. Zuletzt liege auch – wie es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Ausweisung von Ausländern, die den Großteil oder die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat fordere – sehr gewichtige Gründe für die Ausweisung des Antragstellers vor. Die insoweit vorzunehmende Abwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Die Abschiebung werde aufgrund der nunmehr mit der Ausweisung bestehenden Ausreisepflicht angedroht. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung sei aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr anzuordnen. Es bestehe eine begründete Besorgnis, dass der Antragsteller bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Ausweisung erneut straffällig werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am .08.2025 Klage (4 K 3056/25) erhoben und am 04.2026 den hiesigen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Ausweisungsverfügung erweise vor dem Hintergrund der neuerlichen Feststellungen zur Gefahrenprognose und vor dem Hintergrund der bestehenden festen familiären und sozialen Strukturen, in denen er lebe, als rechtswidrig und sei aufzuheben. Insoweit sei besonders zu berücksichtigen, dass er mit seinen minderjährigen Kindern zusammenlebe, die besonders betreuungsbedürftig seien und die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben. Er sei mittlerweile Vater von fünf Kindern. Es bestehe mit der Kindsmutter ein gemeinsames Sorgerecht, dass auch aktiv von ihm ausgeübt werde. Insbesondere trage er seit der Zeit im offenen Vollzug, in der er eine Tätigkeit als Produktionshelfer aufgenommen hat, wesentlich zur Lebensunterhaltssicherung der Familie bei. Er könne sich aufgrund des zwischen ihm und seinen Kindern bestehenden Abhängigkeitsverhältnis auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV berufen. Seine Ausweisung sei daher unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Von dem Antragsteller gehe nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung aus. Ausweislich des Gutachtens habe den Taten eine finanzielle Motivation zugrunde gelegen. Auch heute noch sei der Antragsteller hoch verschuldet. Die Abstinenz des Antragstellers könne vor dem Hintergrund der nur im Strafverfahren vorgegeben Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Aufgrund des verfahrensangepassten Verhaltens bestünden indessen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Zudem sei fraglich, inwieweit die familiäre Einbindung des Antragstellers als stabilisierender Faktor betrachtet werden könne, da diese Bindung bereits vor seiner Straffälligkeit bestanden habe und sogar teilweise der Grund für das strafbare Verhalten gewesen sei. Auch sei ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV bzw. ein Überwiegen der Bleibeinteressen angesichts der weiterhin vom Antragsteller ausgehenden Gefahr nicht ersichtlich. Wenngleich die Bindung des Antragstellers an seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder nicht bestritten wird, sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, wie es Art. 20 AEUV verlangt, bestehe. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Familie dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung folgen würde. Im Übrigen sei die Kindsmutter mit Blick auf die lange Haftdauer des Antragstellers offensichtlich bereit und in der Lage, für die Kinder zu sorgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.04.2025 erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag Erfolg.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohungen formell ordnungsgemäß begründet (hierzu unter 1.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt jedoch zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu unter 2.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Sie hat auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, gegenüber dem aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache der gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohungen erhobene Anfechtungsklage. Sowohl die verfügte Ausweisung (hierzu: 2. a.) als auch die Abschiebungsandrohungen (hierzu: 2. b.) erweisen sich nach der im vorliegenden Verfahren einzig gebotenen summarischer Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig.
a. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig.
aa. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 13).
§ 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 26 f.). Derselbe Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für die Ausweisung von Personen, denen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 15/23, juris Rn. 10).
Der anzuwendende Maßstab ist im Falle des Antragstellers nach Art. 20 AEUV und § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft. Dem Antragsteller steht ein von seinen Kindern abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht Art. 20 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Unionsgebiet verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands
seiner Rechte verwehrt würde (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2016 – C304/14, juris Rn. 50; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 – 1 B 65/19, juris Rn. 10). Die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV ist im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 – C-420/22 und C-528/22, juris Rn. 63). Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und C-532/19, juris Rn. 69).
Bei summarischer Prüfung hält es die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 AEUV zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen fünf deutschen Kindern besteht. Die fünf minderjährigen Kinder des Antragstellers sind deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger. Nach dem Stand des Verfahrens geht die Kammer auch davon aus, dass der Antragsteller der Vater der Kinder ist, sein Sorgerecht aktiv wahrnimmt und auch die Vaterrolle gegenüber den Kindern eingenommen hat. Unschädlich ist insoweit, dass nach dem Stand des Verfahrens nicht für alle der fünf Kinder Sorgeerklärungen vorgelegt worden sind. Nach Aktenlage liegt eine Sorgeerklärung lediglich für das erstgeborene Kind vor. Für das Bestehen einer Vaterrolle des Antragstellers für seine fünf Kinder spricht bereits maßgeblich, dass der Antragsteller vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Wohnung zusammenlebte. Die Lebensgefährtin des Antragstellers hat den Antragsteller mit einigen der gemeinsamen Kinder auch in der Haft bzw. im Maßregelvollzug regelmäßig besucht. Ausweislich der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt von Dezember 2025 pflegte der Antragsteller im offenen Vollzug einen sehr guten Kontakt zu seiner Familie. So nutze er vorhandene Lockerungen, um schulische oder auch außerschulische Aktivitäten mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin wahrzunehmen. Damit hat er auch während seiner Inhaftierung im Rahmen seiner Möglichkeiten aufgrund haftbedingter Einschränkungen einen Umgang mit seinen Kindern wahrgenommen. Zudem ist der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Familie eingezogen und erst im November 2025 ist ein weiteres Kind des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin geboren. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt zudem vor dem Hintergrund der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des erstgeborenen Kindes des Antragstellers, die eine umfassende Pflege erfordern, nahe. Der Antragsteller hat auch glaubhaft insbesondere die Bedeutung der Beziehung zu seinem
erstgeborenen Kind dargelegt. Vor seiner Inhaftierung hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Landgerichts für seinen Sohn im hohen Maße Verantwortung übernommen. Eine abweichende Beurteilung ist aufgrund der nunmehr aufgenommenen Berufstätigkeit des Antragstellers nicht geboten. Denn wenngleich er dadurch bedingt während der Arbeitszeiten keine Zeit mit seiner Familie verbringen kann, so trägt er damit maßgeblich zur Lebensunterhaltssicherung der Familie bei. Auch darin ist ein Beitrag zur Sorge um seine Familie zu erkennen. Zudem kann er außerhalb seiner Arbeitszeiten die Sorge seiner Kinder wahrnehmen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers wird durch das erstgeborene, beeinträchtigte Kind sowie das letztgeborgene, noch sehr junge Kind darauf angewiesen sein, die tägliche und tatsächliche Sorge für alle Kinder gemeinsam mit dem Antragsteller wahrzunehmen. Es ist nach alledem nach dem Stand des Verfahrens nicht auszuschließen, dass sich die Lebensgefährtin des Antragstellers veranlasst sähe, den Antragsteller im Fall der Aufenthaltsbeendigung mit den gemeinsamen Kindern in die Türkei zu begleiten und das Unionsgebiet zu verlassen.
bb. Die Ausweisung des Antragstellers genügt nicht den erhöhten Anforderungen an die Ausweisung eines nach Art. 20 AEUV aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Ausweisung ist zur Überzeugung der Kammer für die Wahrung der Grundinteressen der Gesellschaft vorliegend nach summarischer Prüfung nicht unerlässlich. Von dem Antragsteller geht keine relevante Wiederholungsgefahr mehr aus. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht nicht.
(1) Vorliegend geht von dem Antragsteller keine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand besteht allenfalls noch eine entfernte Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller sich erneut an der Verwirklichung schwerer Betäubungsmittelstraftaten beteiligen wird.
Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie derjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14).
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Betäubungsmittelstraftaten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9).
Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Die Kammer verkennt nicht die Schwere der abgeurteilten Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, die auch in dem hohen ausgesprochenen Strafmaß zum Ausdruck gekommen ist. Das Vorgehen des Antragstellers bei den Taten war äußerst planvoll und von einer hohen kriminellen Energie getragen. Negativ ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sind bei der Begehung der Taten des Kryptomessengers EncroChat bediente. Zuletzt verkenn die Kammer auch nicht das verfahrensangepasste Verhalten des Antragstellers, der im Rahmen des Strafverfahrens – wie er selbst gegenüber der Psychiaterin einräumte – eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorgeben hat, um eine Unterbringung im Maßregelvollzug zu erreichen.
Allerdings sieht die Kammer tiefgreifende und gefestigte Veränderungen in der Person des Antragstellers infolge des Strafverfahrens vor dem Landgericht Bremen und seiner Inhaftierung. Von dem Antragsteller geht derzeit lediglich noch eine äußerst geringe Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten aus.
Für eine positive Prognose der Wiederholungsgefahr spricht zunächst der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bremen ein umfassendes Geständnis abgeben hat und damit zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat und während der Hauptverhandlung aufrichtige Reue zeigte.
Zu Gunsten des Antragstellers ist auch zu berücksichtigen, dass er in einem langen Zeitraum vor der Anlasstat nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neue Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sind nicht ersichtlich.
Auch trägt sein jüngst positives Vollzugsverhalten, welches aufgrund der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt Bremen von Dezember 2025 angenommen werden kann, und die positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 06.2025, in der sich die Justizvollzugsanstalt Bremen zur Aussetzung der Rechtsstrafe zur Bewährung aussprach, zu einer positiven Prognose bei. Das positive Vollzugsverhalten des Antragstellers ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Strafvollzug seine (re-)sozialisierende Wirkung erfüllt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 22; Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28, 30). Insbesondere die äußerst positiv verlaufende Erprobung des Antragstellers während seines offenen Vollzugs tragen zu einer günstigen Prognose bei. Hierbei spricht der Umstand, dass der Antragsteller seit August 2024 einer Tätigkeit als Produktionshelfer in der Maschinenfabrik nachgeht und der Arbeitgeber ausweislich der Fortschreibung des Vollzugsplans von Dezember 2025 hoch zufrieden mit dem Antragsteller ist und ihm aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen höherwertige Aufgaben überträgt, maßgeblich dafür, dass der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung erfüllt hat.
Für die Einschätzung, ob durch den Antragsteller andauernd eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung droht, kommt zudem der Entscheidung Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 03.2026, den Antragsteller zum Zweidritteltermin zur Bewährung aus der Haft zu entlassen, ein ganz maßgebliches Gewicht zu. Auch wenn Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zu treffen haben und an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht gebunden sind, stellt die strafgerichtliche Einschätzung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar, sodass sie eine erhebliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung besitzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 18 ff; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 16 und Urt. v. 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 25). Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, juris Rn. 36 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, ist
nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 24). Hieran gemessen ist vorliegend ein Abweichen von der strafgerichtlichen Einschätzung nicht angezeigt. Das Bleibeinteresse des Antragstellers wiegt gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG besonders schwer, weil er in Deutschland geboren ist, bis zu seiner Ausweisung seit dem Jahr 2017 eine Aufenthaltserlaubnis besaß und fünf deutsche Kinder mit seiner Lebensgefährtin hat, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für die er zumindest faktisch sorgt. Derzeit sind – auch bei Berücksichtigung des abweichenden Prognosezeitraums (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 31; Bay.VGH, Beschl. v. 03.04.2020 – 10 ZB 20.249, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 27) – keine zulasten des Antragstellers feststehenden Gesichtspunkte ersichtlich, die es gestatten würden, von dieser Prognose abzuweichen. Die Gutachterin hat aufgrund ihrer Exploration des Antragstellers festgestellt, dass die psychosoziale Entwicklung des Antragstellers keine gravierenden Besonderheiten aufweise. Er habe sich in einem – durch die Belastung der Familie durch die Erkrankung des erstgeborenen Sohnes und die durch Behandlungen entstanden Schulden der Familie – kritikgeminderten Zustand, den er mittlerweile zutiefst bereue, zur Begehung der Straftaten entschlossen. Er habe im Rahmen der Exploration die Verantwortung für seine Taten umfassend übernommen und an allen ihm angeratenen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Die seit seiner Erprobung im offenen Vollzug aufgenommene Tätigkeit werde durch Vorgesetzte durchgehend positiv gewürdigt. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller scheine durch die mehrjährige Inhaftierung nachhaltig beeindruckt. Es sei von einem geringen Risiko hinsichtlich erneut auftretender Delinquenz auszugehen. Eine kurz- und mittelfristige Legalprognose stelle sich eher günstig dar. Diesen Erwägungen ist die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 03.2026 nach eigener Prüfung beigetreten. Auch die Kammer tritt dieser Prognose bei.
Der Antragsteller leidet nach summarischer Prüfung – anders als im Strafverfahren vor dem Landgericht Bremen angegeben – auch nicht an einer Betäubungsmittelabhängigkeit, die für eine Wiederholungsgefahr sprechen würde. Der insoweit gewonnenen Überzeugung der Gutachterin und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts schließt sich die hiesige Kammer an. Der Antragsteller hat gegenüber der Psychiaterin bei seiner Begutachtung zum Anlass der Haftentlassung angegeben, eine Drogensucht im
Strafverfahren nur vorgegeben zu haben, um in dem Maßregelvollzug überstellt zu werden. Dies ist insbesondere glaubhaft, da nach der Überstellung des Antragstellers in den Maßregelvollzug im Klinikum Bremen-Ost zeitnah festgestellt wurde, dass keine Behandlungsbedürftigkeit vorlag und sodann die Erledigung der Maßregel ausgesprochen wurde.
Den geschilderten Erwägungen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller Schulden in Form eines Einziehungsbetrages in Höhe von 1.086.694,- Euro hat, für den er in voller Höhe gesamtschuldnerisch haftet. Denn der Antragsteller hat seit seiner Verlegung in den offenen Vollzug eine Beschäftigung als Produktionshelfer
aufgenommen und erzielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.917,43 Euro (Stand Juni 2025). Zudem kümmert er sich um die Regulierung seiner Schulden und sieht nach Ansicht der Gutachterin die vor ihm stehenden Aufgaben realistisch.
Nach alldem vermag die Kammer nur noch eine entfernte fortbestehende konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter durch die von dem Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Straftaten erkennen.
(2) Eine generalpräventives Ausweisungsinteresse vermag vor dem Hintergrund der Stellung des Antragstellers als Angehöriger von Unionsbürgern nach Art. 20 AEUV eine Ausweisung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 68, beck-online).
b. Auch die von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohungen sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung erhobenen Anfechtungsklage ist der Antragsteller gegenwärtig nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Stahnke Müller Dr. Weißenfeld