Rechtsprechung / VG Berlin / 38. Kammer / 2025
VG Berlin Beschluss vom 07.01.2025 – 38 L 577/24 A
38. Kammer · ECLI:DE:VGBE:2025:0107.38L577.24A.00
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Leitsatz
Haben die Eltern eines wenige Monate alten Antragstellers aufgrund der gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags ein Bleiberecht in Deutschland, stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller familiäre Belange entgegen.
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
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Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.
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Der im August 2024 in Berlin geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und älteren Geschwister verließen im Juli 2023 die georgische Heimat der Familie und suchten in der Bundesrepublik um Schutz nach. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. September 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Indes ordnete die erkennende Einzelrichterin mit Beschluss vom 6. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage an (VG 38 L 211/23 A), über die Klage selbst ist noch nicht entschieden (VG 38 K 212/23 A).
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Den von Amts wegen für den Antragsteller eingeleiteten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. November 2024 als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass es den Asylantrag der Eltern des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe und für diesen keine eigenständige Asylgründe geltend gemacht worden seien.
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Mit seiner Klage vom 11. Dezember 2024, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, wendet der Antragsteller sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der zugleich erhobene Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 anzuordnen,
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über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gewahrt. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen vorliegend hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Der Abschiebung des Antragstellers stehen derzeit familiäre Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
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Aufgrund der gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Eltern des Antragstellers gegen die Ablehnung ihres Asylantrags verfügen diese über ein Bleiberecht in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist eine – familiäre Belange des erst wenige Monate alten Antragstellers beeinträchtigende – Trennung von seinen Eltern zu befürchten, sollte die Abschiebung des Antragstellers vollzogen werden (zur Trennung während einer Aufenthaltsgestattung eines anderen Familienmitglieds siehe Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris Rn. 6).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Der Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es dann nicht, wenn – wie hier – eine unanfechtbare Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin in einem gerichtskostenfreien Verfahren (§ 83b AsylG) ergeht.