Rechtsprechung / VG Berlin / 2017

VG Berlin Beschluss vom 17.07.2017 – 33 L 732.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0717.33L732.17.0A

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Das sogenannte indigene Volk der Germaniten ist keine rechtsfähige Vereinigung i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO(Rn.3)

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

1

Der sinngemäße Antrag,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-07-17/33-l-732-17#rd_1

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, im Schriftwechsel mit der Antragstellerin Geschäftszeichen mit dem Zusatz „Reichsbürger“ zu verwenden,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-07-17/33-l-732-17#rd_2

ist als Antrag des angeblichen indigenen Volkes der Germaniten unzulässig, weil es sich dabei um keine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann, i.S.v. § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – handelt, sondern um ein Phantasiegebilde (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 K 94/14 –, juris Rn. 35 m.w.N., Gerichtsbescheid der Kammer vom 24. Mai 2016 – VG 33 K 137.16 -, sowie Pressemitteilung 36/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2017, www.bverwg.de).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-07-17/33-l-732-17#rd_3

Als Antrag des Oberhauptes der angeblichen Vereinigung ist der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Selbst unterstellt, die Antragstellerin könne sich durch das Subsumieren der angeblichen Vereinigung unter den Begriff „Reichsbürger“ diskriminiert fühlen, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftwechsel enthaltenen Bezeichnung mit Dringlichkeit entgegengetreten werden müsste.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-07-17/33-l-732-17#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.