Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2023

VG Arnsberg Beschluss vom 20.06.2023 – 5 K 718/22

ECLI:DE:VGAR:2023:0620.5K718.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens trägt der Beklagte.Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_2

Die Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers ist mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erfolgt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich der Beklagte vorab mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 angeschlossen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_3

Die aus dem Entscheidungsausspruch ersichtliche Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung (vgl. Nr. 5111 Ziffer 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [KostV GKG]) des Beklagten vom 12. Juni 2023.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Kläger sein Beitragsbefreiungsbegehren zeitlich nicht eingegrenzt hat, ist es angezeigt, dieses nach Maßgabe der Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich zu bewerten (vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 19. April 2021 – 6 K 3346/20.TR –, juris Rn. 52; VG Bayreuth, Urteile vom 29. Januar 2021 – B 3 K 20.471 –, juris Rn. 42, und vom 9. Dezember 2020 – B 3 K 20.400 –, juris Rn. 42; VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, juris Rn. 13), der sich bis zum 31. Juli 2021 auf monatlich 17,50 € belief und der sich ab dem 1. August 2021 auf 18,36 € pro Monat beläuft.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_5

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2023-06-20/5-k-718-22#rd_6

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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N. D.