Rechtsprechung / VG Aachen / 2022

VG Aachen Beschluss vom 14.09.2022 – 6 K 1920/22.A

ECLI:DE:VGAC:2022:0914.6K1920.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 26. August 2022 wird abgelehnt.

1

G r ü n d e :

2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2022-09-14/6-k-1920-22-a#rd_1

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2022-09-14/6-k-1920-22-a#rd_2

Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2022-09-14/6-k-1920-22-a#rd_3

Daher können gesetzlichen Fristen nur abgeändert werden, wenn das Gesetz selbst die Abänderbarkeit ausdrücklich vorsieht (wie z.B. bei § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

6

Vgl. Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 4; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 224 Rn. 8.

7

§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG statuiert für die Klagebegründung eine gesetzliche Frist (ein Monat), die seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.

8

Vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 74 Rn. 9.

9

Denn das AsylG sieht die Abänderbarkeit der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vor.