Rechtsprechung / VG Aachen / 2012

VG Aachen Urteil vom 27.03.2012 – 2 K 2342/10

ECLI:DE:VGAC:2012:0327.2K2342.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_2

Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_3

Er beantragte am 28. Juli 2010 die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen. Der Beklagte überprüfte am 5. August 2010 das Verkehrszentralregister (VZR) zur Person des Klägers durch eine Abfrage bei dem Kraftfahrtbundesamt. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 31,90 EUR auf, die sich aus einer Gebühr für die VZR-Anfrage von 3,30 EUR und einer Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Höhe von 28,60 EUR zusammensetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_4

Der Beklagte lehnte in der Folgezeit mit Bescheid vom 25. November 2010 den Antrag des Klägers ab; dies ist Streitgegenstand des Verfahrens 2 K 2341/10 ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_5

Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 25. November 2010 forderte der Beklagte von dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 52,02 EUR. Die Gebühr ergebe sich aufgrund der Entziehung bzw. Versagung der Fahrerlaubnis nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebühren-Ordnung vom 26. Juni 1970) und setze sich folgt zusammen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_6

Gebührennummer Bezeichnung Betrag 145 Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt /Verkehrszentralregister - 3,30 EUR,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_7

- ZUSTZU Kosten der Zustellung 2,32 EUR,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_8

-206 h Versagung/Restgebühr 46,40 EUR, Gesamtsumme: 52,02 EUR.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_9

Der Kläger hat am 24. Dezember 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass die zugrunde liegende Versagung/Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtswidrig sei; deshalb sei auch der darauf basierende Gebührenbescheid zu Unrecht ergangen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_11

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 aufzuheben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_14

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den in dem Verfahren 2 K 2341/10 übersandten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_17

Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_18

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_19

Rechtgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298 - zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2009, BGBl. S. 872 - alte Fassung: GebOst a.F. - diese ist zwischenzeitlich durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) abgelöst worden -) i.V.m. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOst a.F. aufgeführten Gebühren-Nummern 145 und 206 werden für eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eine Gebühr von 3,30 EUR und für die Versagung u.a. der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eine Gebühr von 33,20 EUR bis 256 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. Nr. 1 GebOst a.F. hat der Gebührenschuldner u.a. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde als Auslagen zu tragen. Die Gebührenerhebung für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erweist sich bereits als rechtswidrig, weil der Beklagte in dem Verwaltungsverfahren lediglich eine Auskunft eingeholt und diese bereits mit dem Gebührenbescheid vom 5. August 2010 geltend gemacht hat. Ungeachtet der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegten Berechnung der "Versagungsrestgebühr" im Einzelnen folgt die Rechtswidrigkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung im Übrigen daraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung - die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid vom 25. November 2010 - nicht rechtmäßig war. Die Kammer hat in dem Verfahren 2 K 3241/10 mit Urteil vom heutigen Tag diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Ausführungen der Kammer zur Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung in den Gründen der genannten Entscheidung wird Bezug genommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_20

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-27/2-k-2342-10#rd_21

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).