Rechtsprechung / VG Aachen / 2012

VG Aachen Beschluss vom 20.03.2012 – 9 L 87/12

ECLI:DE:VGAC:2012:0320.9L87.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt K. aus B. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1114/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1114/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2012 wiederherzustellen,

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ist begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_4

Im Rahmen der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

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Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für einen Klageerfolg in der Hauptsache.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_5

Dem angeordneten Förderortwechsel dürfte im vorliegenden Verfahren § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entgegenstehen. Danach gelten die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I bei einem Wechsel des Förderorts nach den Absätzen 2 und 3, um den es sich bei einem Wechsel aus dem Gemeinsamen Unterricht an einer Hauptschule in eine Förderschule handelt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_6

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I soll eine Schülerin oder ein Schüler ab Klasse 7 - in der sich der Antragsteller befindet - die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG bleibt unberührt. An einem solchen Antrag der allein personensorgeberechtigten Mutter fehlt es. Durch § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird festgelegt, dass ein Wechsel der Schulform nur noch auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_7

Vgl. Holtappels/Wolfering, Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I, Kommentar, 2. Auflage (2009), § 13 Rn. 3.1 und 3.3.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_8

Selbst wenn man in besagter Bestimmung eine Ermessensermächtigung für das ansonsten als gebundene Entscheidung ausgestaltete Verfahren nach der AO-SF sehen wollte, würde es dem Bescheid an Ermessenserwägungen fehlen, wobei mit Blick auf § 114 VwGO fraglich erschiene, inwieweit diese insgesamt im Hauptsacheverfahren nachholbar wären.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_9

Die Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird im Übrigen nicht durch § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG aufgehoben. Danach endet das Schulverhältnis, wenn ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist, gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 SchulG, welcher wiederum vorsieht, dass eine zweite Wiederholung einer bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in der Regel nicht zulässig ist. Der Antragsteller befindet sich in der Klasse 7 a der Hauptschule. Es ist nicht ersichtlich, für welche Klasse eine zweite Wiederholung im Raum stehen könnte, da sich der Antragsteller seit dem Schuljahr 2009/2010 an dieser Schule befindet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2012-03-20/9-l-87-12#rd_10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.