Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 50 Versetzung, Förderangebote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/50#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/50#abs-2 (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/50#abs-3 (3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/50#abs-4 (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/50#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 50 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.08.2019 – 18 L 2114/19Zitiert von 6
- OVG NRW, 15.11.2024 – 19 B 975/24Zitiert von 3
- VG Köln, 27.09.2013 – 10 L 1383/13
- VG Köln, 22.10.2025 – 10 L 2142/25
- VG Düsseldorf, 01.10.2024 – 18 L 2326/24Zitiert von 4
- VG Köln, 18.01.2017 – 10 L 2948/16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.09.2026 – 10 L 2053/26Kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung in Klasse 7 des Gymnasiums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 05.11.2025 – 18 L 2867/25
- OVG NRW, 07.10.2025 – 19 B 1036/25, 19 E 537/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.