Rechtsprechung / Unbekanntes Gericht

Unbekanntes Gericht Beschluss vom 08.08.2012 – 23 C 334/12

ZivilrechtVolltext

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Tenor§

1. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bergheim verwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_1

Die Entscheidung beruht auf § 495 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_2

Bereits mit Verfügung vom 20.07.2012 (Bl. 97 d.A.), auf die Bezug genommen wird, hat das Gericht ausgeführt, woraus sich seine örtliche Unzuständigkeit ergibt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_3

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, woran es auch weiter festhält: "Die im Termin vom 25.05.2011 (Bl. 50 f. d.A.) vom Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge ist (...) begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_4

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Beklagten, und zwar auch, soweit hier auf § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen ist. Nach von hier aus vertretener Auffassung ist nämlich der Verkäufer nach Rücktritt an seinem Sitz zu verklagen, denn dort hat er gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB auch den Kaufpreis zu erstatten (so u. a. auch LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 6 f. m.w.N.; ebenso unlängst etwa auch LG Traunstein, Beschluss vom 03.01.2012 - 1 O 3336/11, unveröffentlicht, und AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 13.07.2012 - 23 C 123/12, ebenfalls unveröffentlicht). (...)"

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_5

Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.08.2012 (Bl. 101 f. d.A.) Verweisung an das Amtsgericht Bergheim beantragt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergheim ergibt sich sowohl aus §§ 12 f. ZPO als auch aus § 29 Abs. 1 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/unknown-court/2012-08-08/23-c-334-12#rd_6

Ergänzend anzumerken ist, dass sich der hier vertretenen Auffassung aus dem Bereich der veröffentlichten Rechtsprechung zwischenzeitlich u. a. auch das Amtsgericht Hechingen angeschlossen hat (vgl. AG Hechingen, Urteil vom 02.02.2012 - 2 C 463/11, zitiert nach Juris, dort Tz. 16 ff. m.w.N.).