Rechtsprechung / SG Speyer / 19. Kammer / 2018
SG Speyer Urteil vom 19.10.2018 – S 19 KR 650/17
19. Kammer
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Leitsatz
1. § 13 Abs 3a SGB V ist für auf alle bis zum 31.12.2017 nicht fristgerecht durch die Krankenkasse beschiedene Leistungsanträge anwendbar, auch wenn diese auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zielten (entgegen BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R = SozR 4-2500 § 13 Nr 41 und vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33). (Rn.33) 2. Die Regelung des § 13 Abs 3a S 9 SGB V trifft keine Aussage zu den aus S 6 folgenden Sachleistungsansprüchen, sondern befasst sich ausdrücklich nur mit den Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen. Ein Anwendungsausschluss ergibt sich aber auch für Erstattungsansprüche weder aus dem Normtext, noch ist anhand der Gesetzesmaterialien erkennbar, dass eine solche Regelung erfolgen sollte. (Rn.30) 3. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist gegenüber einem Anspruch auf medizinische Rehabilitation (§ 26 Abs 2 Nr 6 iVm § 31 SGB IX aF bzw § 42 Abs 2 Nr 6 iVm § 47 SGB IX nF und § 33 SGB V) nachrangig (vgl § 33 Abs 8 Nr 4 letzter Halbsatz SGB IX aF; nunmehr § 49 Abs 8 Nr 4b SGB IX nF). Die Schwelle zu LTA ist aber nur so lange nicht überschritten, wie es allein um die Ermöglichung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit überhaupt im Sinne eines elementaren Grundbedürfnisses geht. Ist ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung für einen bestimmten Arbeitsplatz bzw eine konkrete berufliche Tätigkeit erforderlich und wird dieses Hilfsmittel bei anderen beruflichen Tätigkeiten nicht benötigt, besteht der erforderliche enge berufsspezifische Zusammenhang und es handelt sich nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern um eine LTA. (Rn.53) 4. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs 1 S 1 ArbSchG iVm § 2 Abs 2 der PSA-Benutzungsverordnung), umfasst nicht zugleich die Bereitstellung eines Hilfsmittels zur Wiederherstellung der Hörfähigkeit. (Rn.58) 5. Zur Unterscheidung von technischen Arbeitshilfen (§ 81 Abs 4 Nr 5 SGB IX aF bzw § 164 Abs 4 Nr 5 SGB IX nF) und Hilfsmitteln. (Rn.59)
Tenor§
1. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 verurteilt, die Klägerin beidseits mit den Hörgeräten „AS Hörluchs ICP P“ nebst Zubehör gemäß Kostenvoranschlag der Firma S... vom 06.01.2017 zu versorgen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand§
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Die Klägerin begehrt die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten mit integriertem Lärmschutz.
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Die 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten kranken- und bei der Beigeladenen rentenversichert. Die Klägerin ist seit 2010 als Schichtführerin in der Produktion bei der Firma S... in S... tätig, wobei sie neben Bürotätigkeiten (Planung, Schichtplanung und ähnlichem) auch mit Mitarbeitern in der Produktionshalle Gespräche führen muss. In diesem Bereich besteht neben einem erhöhten Lärmpegel zudem Gefahr durch Stapler, deren Warnhupe die Klägerin wahrnehmen können muss. Telefonate sind durch die Klägerin sowohl vom Büro aus als auch in der Produktionshalle zu führen.
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Die Klägerin leidet an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Bisher ist sie mit Hörgeräten der Firma KIND versorgt. Ihr wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt. Die Anerkennung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit lehnte die BGHM mit Bescheid vom 08.12.2016 ab.
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Am 11.01.2017 stellte die Klägerin bei der Beigeladenen unter Vorlage einer Verordnung des behandelnden HNO-Arztes Dr. P... vom 06.01.2017 und eines Kostenvoranschlages der Firma S... vom 06.01.2017 über zwei Hörgeräte „AS Hörluchs ICP P“ für 5.296,67 Euro, einer Arbeitsplatzbeschreibung und einer arbeitsmedizinischen Empfehlung vom 14.12.2016 einen Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten. Zusätzlich zu den beiden Hörgeräten nebst Versorgungspauschale enthielt der Kostenvoranschlag die Position „Smart Connect“ und „Zusatzversorgung am Lärmarbeitsplatz“. Die Arbeitsmedizinerin bescheinigte der Klägerin, diese benötige angesichts der Arbeitsanamnese und unter Berücksichtigung der fachärztlichen Befunde ein Hörgerät mit integriertem Lärmschutz sowie mit einer Schnittstelle zu einem Telefon, um ihre Tätigkeit weiterhin ausüben zu können.
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Am 17.01.2017 leitete die Beigeladene den Antrag gemäß § 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) unter Hinweis auf die fehlende Leistungsverpflichtung seitens der Rentenversicherung an die Beklagte weiter. Die Prüfung habe ergeben, dass kein berufsbedingter Mehrbedarf bestehe. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die Beigeladene die Klägerin über die Weiterleitung. Am 23.01.2017 ging der Antrag nebst Kostenvoranschlag, Verordnung und weiteren Unterlagen bei der Beklagten ein.
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Mit Bescheid vom 14.02.2017 bewilligte die Beklagte zwar die Versorgung mit Hörgeräten beidseits. In dem Bescheid führte sie jedoch zugleich aus, sie übernehme „den Höchstsatz von 1.652,58 Euro“. Mehrkosten dürften von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Von dem genannten Betrag sei die von der Klägerin zu tragende Zuzahlung von 20 Euro (10 Euro pro Hilfsmittel) abzuziehen.
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Nachdem die Klägerin hiergegen mit Schreiben vom 02.03.2017 Widerspruch eingelegt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein, das am 13.07.2017 vom Arzt im MDK Dr. M... nach Aktenlage erstellt wurde. Dr. M... bestätigte, dass die Klägerin an einer hochgradigen Schwerhörigkeit leide und Hörgeräte benötige. Bei dem beantragten Hörsystem Hörluchs ICP handele es sich um das weltweit erste Hörsystem mit Zulassung für Hörgeräte im Arbeitsraum. Nach Angaben des Herstellers sei es eine vollwertige Persönliche Schutzausstattung (PSA). Zugleich sei es ein vollwertiges Medizinprodukt. Das Hörgerät sei für Menschen am Lärmarbeitsplatz geeignet, da ein vorhandener Hörverlust ausgeglichen werde. Zusätzlich gleiche es die Überdämmung im Hauptwahrnehmungsbereich aus, ohne das Gehör zu schädigen. Dr. M... führte hierzu aus, was der Hersteller schildere, falle in den berufsbedingten Bereich, gehöre aber andererseits zu den „Features“. Weiter gibt er sinngemäß an, auch der von der Klägerin geltend gemachte Versorgungsanspruch beziehe sich vornehmlich auf deren Bedingungen am Arbeitsplatz. Dies spreche für eine Zuständigkeit der Rentenversicherung oder eines anderen Trägers. Es handele sich nicht um eine Leistung der GKV, sondern um einen arbeitsplatzbedingten Mehrbedarf.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin letztlich zurück. Gemäß dem auch für die Beklagte geltenden Grundvertrag mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) und den Landesverbänden der Betriebskrankenkassen (im Folgenden: Grundvertrag) sei ein Hörgeräteakustiker verpflichtet, dem Versicherten im Rahmen der Anpassung mindestens zwei zuzahlungsfreie Versorgungsvorschläge mit Hörhilfen zu unterbreiten. Liege der Preis für eine Hörhilfe oberhalb des dafür festgelegten Festbetrages, habe der Versicherte den darüberliegenden Betrag neben der gesetzlichen Zuzahlung als sogenannte Aufzahlung selbst zu leisten. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) besage, dass eine Krankenkasse den Versicherten die Kosten für ein Hörgerät in vollem Umfang erstatten müsse, soweit der Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreiche. Im Fall der Klägerin habe der MDK bestätigt, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits bestehe. Das beantragte Hörgerät übersteige jedoch die von der Krankenkasse geschuldete Basisversorgung. Die höherwertige Versorgung sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit notwendig. Die Beklagte sei mit der Kostenübernahme im Rahmen des Festbetrags der Aufgabe der Basisversorgung nachgekommen. Zuständiger Leistungsträger für berufsbedingte Mehraufwände sei die Beigeladene. Dieser sei daher das Gutachten des MDK zur Verfügung gestellt worden. Der Zuschuss pro Gerät belaufe sich seit dem 01.12.2014 auf 729 Euro ohne Mehrwertsteuer. Der Abschlag für die zweite Hörhilfe betrage 156 Euro. Lägen die tatsächlichen Kosten über diesem Betrag, seien diese Mehrkosten auch weiterhin vom Versicherten selbst zu tragen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 27.11.2017 Klage erhoben. Sie macht geltend, es bestehe hinsichtlich der benötigten Hörgeräteversorgung ein berufsbedingter Mehrbedarf. Dr. P... habe bestätigt, dass sie ein ICP-Gerät benötige. Sie müsse als Schichtführerin unter anderem Gespräche mit den Mitarbeitern in der Produktionshalle bei einem durch die Produktionsmaschinen erzeugten Dauerlärm führen. Diese Kommunikation sei ein Hauptbestandteil ihrer Tätigkeit. Es handele sich sowohl um direkte Gespräche als auch um Telefonate. Sie führe Gespräche in ihrem Büro, müsse aber auch im Lärmbereich telefonisch erreichbar sein. Auch im Büro gebe es Störgeräusche durch Telefonate der Kollegen sowie durch Drucker, Kopierer und die Klimaanlage. Sie sei also berufsbedingt unterschiedlichen Hör- und Akustiksituationen ausgesetzt, was eine automatische Anpassung erfordere. Auch die Arbeitsmedizinerin G... habe einen integrierten Lärmschutz empfohlen. Ebenso sei die Schnittstelle zum Telefon erforderlich. Die von der Akustikerin angebotene Hörgeräteversorgung sei die einzige, die einen integrierten Gehörschutz mit einem Hörgerät verbinde. Weiter macht die Klägerin geltend, eine Kommunikation mit Störbelastung trete nicht nur in ihrem beruflichen Umfeld auf. Die Beklagte habe bereits die Leistung des Festbetrages bewilligt, so dass eine Weiterleitung an die Beigeladene nach § 14 SGB IX wegen der darüber hinausgehenden Kosten nicht erfolgen könne. Eine Testung sei noch nicht erfolgt, da die Akustikerin die Geräte erst abgebe, wenn die Kostenübernahme geklärt sei. Ohne die Hörgeräte mit integriertem Lärmschutz sei sie aber nicht in der Lage, ihre Tätigkeit auszuüben.
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Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte den geltenden Grundvertrag sowie die zugehörige Preisvereinbarung (Anlage 6 zum Vertrag) vorgelegt.
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Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes bei der die Klägerin versorgenden Firma S.... Die mit der Versorgung der Klägerin befasste Hörgeräteakustikermeisterin S... gab in dem am 20.06.2018 erstellten Bericht an, da die Klägerin nach eigenen Angaben in einer sehr lauten Umgebung arbeite, sei sie mit herkömmlichen Hörgeräten dem Lärm noch mehr ausgesetzt. Ein reiner Gehörschutz wiederum würde dazu führen, dass die Klägerin nicht mehr kommunizieren könne und gegebenenfalls Warnsignale nicht hören könne. Ein ICP diene zwar als persönliche Schutzausrüstung (PSA), erhalte aber im Gehörschutzprogramm eine gewisse Sprachverständlichkeit. Die konkreten Geräte seien noch nicht getestet worden, da die Klägerin erst die Kostenfrage geklärt wissen wolle. Es würden als herkömmliche Versorgung verschiedene Geräte aufzahlungsfrei im Sinne des Grundvertrages angeboten. Diese dürften jedoch nicht am Arbeitsplatz getragen werden. Die beantragten Hörgeräte könne die Klägerin durchgängig tragen. Normale Hörgeräte müsse sie im Lärmbereich gegen Gehörschutz tauschen oder einen Kapselgehörschutz darüber tragen. Damit sei sie aber nicht mehr ansprechbar und könne Warnsignale nicht mehr hören. Es gebe nur einen Hersteller für diese Sonderversorgung, weshalb keine Alternative angeboten werden könne.
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Das Gericht hat zudem einen Befundbericht bei dem behandelnden HNO-Arzt Dr. P... eingeholt. Dieser gab am 19.06.2018 an, die neuerdings erhältlichen ICP-Geräte dämmten den Lärm effektiv, Stimmen und Warnsignale seien aber weiterhin gut zu hören. Es werde also der Hörverlust ausgeglichen, das Ohr aber gleichzeitig vor Lärm geschützt. Eine Alternative sehe er nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 zu verurteilen, sie beidseits mit den Hörgeräten „AS Hörluchs ICP P“ nebst Zubehör gemäß Kostenvoranschlag der Firma S... vom 06.01.2017 zu versorgen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, ob ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliege, sei bislang nicht nachgewiesen, auch wenn das Gutachten des MDK und das Schreiben der Schwerbehindertenvertretung vom 30.08.2017 hierfür sprächen. Es sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären, ob ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliege und ob es alternative Versorgungsmöglichkeiten gebe.
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Mit Schreiben vom 12.09.2017 hatte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der Beigeladenen weitere Antragsunterlagen betreffend die Hörgeräteversorgung der Klägerin zugeleitet, insbesondere ein Schreiben der Schwerbehindertenvertretung des Arbeitgebers der Klägerin vom 30.08.2017. Hierin wurde ausgeführt, dass es zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin u.a. gehöre, Fragen der Kollegen an den Produktionsmaschinen im Lärmbereich zu beantworten. Der in der Firma vorhandene Lärmschutz (Ohrstöpsel und Gehörschutzkopfhörer) sei für die Klägerin nicht nutzbar. Bei Tragen eines Gehörschutzkopfhörers im Lärmbereich sei ihr kein Sprachverstehen möglich. Eine Kommunikation an den Maschinen sei aber mehrmals täglich nötig, da die dort tätigen Kollegen die Maschinen nicht verlassen könnten. Eine Umorganisation der Aufgaben sei nicht möglich. Die Klägerin sei dringend auf die Hörluchs-Geräte angewiesen. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin die Zeit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Versorgungsanspruch nicht ohne weitere Schädigung ihres restlichen Hörvermögens wird überbrücken können und es zu weiteren Problemen im Arbeitsumfeld komme. Zudem wurde der Beigeladenen ein Schreiben der Fachdienste für Hörgeschädigte vom 18.08.2017 zugeleitet, in dem das Erfordernis des Lärmschutzes erläutert wurde. Die Beigeladene nahm diese Schreiben zum Anlass für eine Überprüfung ihrer Entscheidung, verblieb aber letztlich bei der Annahme, es liege kein berufsbedingter Mehrbedarf vor.
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Im vorliegenden Verfahren hatte die Beigeladene zunächst vergleichsweise eine hälftige Kostenbeteiligung angeboten, im Übrigen jedoch geltend gemacht, der Arbeitgeber sei verpflichtet, einem Schwerhörigen, der einen Arbeitsplatz im Lärmbereich innehabe, ein Hörgerät mit integriertem Lärmschutz als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
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Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Die Beklagte hat die Klägerin beidseits mit den Hörgeräten „AS Hörluchs ICP P“ nebst Zubehör gemäß Kostenvoranschlag der Firma S… Hörakustik vom 06.01.2017 zu versorgen. Der Sachleistungsanspruch gegenüber der Beklagten ergibt sich bereits aus der eingetretenen Genehmigungsfiktion (I.). Die Beklagte wäre zur vollumfänglichen Versorgung aber auch ungeachtet der eingetretenen Fiktion als zweitangegangener Träger verpflichtet, da die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung mit den begehrten Hörgeräte mit integriertem Lärmschutz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat (II.). Der angefochtene Bescheid vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 ist insoweit rechtswidrig und war entsprechend zu ändern. Die Beklagte hat der Klägerin nicht lediglich einen Geldbetrag zu gewähren, sondern sie mit den beantragten Hörgeräten im Wege der Sachleistung zu versorgen.
I.
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Die Klägerin kann die Versorgung mit den beantragten Hörgeräten als Sachleistung von der Beklagten beanspruchen, da ihr nach Weiterleitung durch die Beigeladene am 23.01.2017 bei der Beklagten eingegangener Antrag als genehmigt gilt.
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