Gesetze / PSA-Benutzungsverordnung
PSA-BV§ 2 Bereitstellung und Benutzung
Stand: 05.12.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/2#abs-1 (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/2#abs-2 (2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/2#abs-3 (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/2#abs-4 (4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.