Rechtsprechung / SG Münster / 11 / 2026
SG Münster Beschluss vom 05.06.2026 – S 11 VG 27/26 ER
11 · ECLI:DE:SGMS:2026:0605.S11VG27.26ER.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
Der am 27.05.2026 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab August 2024 Leistungen nach §§ 13, 119 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) in Verbindung mit §§ 5 Satz 1, 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die hier begehrte Regelungsanordnung setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (so genannter Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (so genannter Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2015, Az. L 2 AS 1122/15 B ER).
Eine Notlage im o.g. Sinne kann die Kammer vorliegend nicht erkennen. Sie ist von der Antragstellerin letztlich auch gar nicht vorgetragen. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01.06.2026. Aus diesem Grund ist es ihr zuzumuten, das Verwaltungsverfahren sowie - etwaig - ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Für die Zeit bis zum 26.05.2026 ist ein Anordnungsgrund bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gegeben. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient einzig der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, insbesondere, wenn irreparable Nachteile drohen. Gegenwärtig ist grundsätzlich nur die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Insofern soll es nicht zu Lasten von Antragstellern gehen, wenn nicht unverzüglich eine Entscheidung durch das Gericht herbeigeführt wird. Dies ist Ausfluss der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht aber ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr gegenwärtig. Die damalige Notlage ist - unter welchen Einschränkungen auch immer - überwunden.