Rechtsprechung / SG Mannheim / 3. Kammer / 2021

SG Mannheim Gerichtsbescheid vom 01.04.2021 – S 3 U 2569/20

3. Kammer · ECLI:DE:SGMANNH:2021:0401.S3U2569.20.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand§

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Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe.

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Der im … geborene Kläger stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diesen leitete die Beklagte am 8. Juni 2020 an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern weiter. Taggleich informierte sie den Kläger über die Weiterleitung und wies darauf hin, dass sie für die medizinische Rehabilitation nicht der zuständige Leistungsträger sei.

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Hiergegen legte der Kläger am 22. Juni 2020 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 als unzulässig zurück. Das Schreiben vom 8. Juni 2020 stelle keinen Verwaltungsakt dar.

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Am 8. Oktober 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er trägt vor, auch eine Zuständigkeitsfrage könne durch einen Verwaltungsakt geregelt werden.

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Der Kläger beantragt, im Wesentlichen wörtlich,

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unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2020 die Beklagte zu verurteilen, es bei der Zuständigkeit der Beklagten zu belassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erachtet die getroffene Entscheidung für rechtmäßig.

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Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. November 2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung des Klägers und mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hat entscheiden können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (§105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Beklagte hat zurecht den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.

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Ein Widerspruch kann sich gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nur gegen einen Verwaltungsakt richten. Gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

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Die Information der Beklagten über die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IX stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern informiert über eine verwaltungsinterne Abgabe eines Vorgangs an die – im Idealfall materiell-rechtlich – zuständige Stelle, an die im Einzelfall verbindliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Der Weiterleitung fehlt sowohl die Außenwirkung als auch der Regelungscharakter i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 85). Hinsichtlich des Klägers liegt kein Verwaltungsakt vor, weil die Weiterleitung nach dem Willen des erstangegangenen Trägers schon nicht auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist, womit ihr die für eine Regelung wesentliche Finalität fehlt. Zudem ist keine unmittelbare Außenwirkung gegeben. Rechtswirkungen für einen Antragsteller ergeben sich nicht durch die Weiterleitung als solche, sondern erst infolge der ihm gegenüber zu treffenden Sachentscheidung des zweitangegangenen Trägers. Daher ist weder der zweitangegangene Rehabilitationsträger noch der Antragsteller gegenüber der Weiterleitung widerspruchs- und klagebefugt (vgl. Hessisches LSG v. 05.06.2013 - L 8 KR 127/13 B; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX [Stand: 15.01.2018], Rn. 87).

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Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. September 2020 ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.