Rechtsprechung / SG Mannheim / 9. Kammer / 2018

SG Mannheim Gerichtsbescheid vom 09.07.2018 – S 9 U 788/18

9. Kammer · ECLI:DE:SGMANNH:2018:0709.S9U788.18.00

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand§

Randnummer1

Der am … 1949 geborene – somit heute (noch) 68jährige – Kläger quetschte sich am 25.09.1989 bei einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall die rechte Hand unter einer Palette ein. Wegen der Unfallfolgen bezog er vom 08.01.1990 bis zum 30.04.1990 eine Verletztenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) von 20. In der Folge führte der Kläger erfolglos eine Reihe von Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren und machte sinngemäß geltend, es bestünden noch immer erhebliche, behandlungsbedürftige Unfallfolgen. Auch derzeit sind beim Sozialgericht Mannheim noch diesbezügliche Klagen anhängig (S 13 U 2619/16 – Krankentagegeld, S 13 U 2620/16 – Verletztenrente und S 13 U 142/18 – Untätigkeit).

Randnummer2

Am 15.03.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und beansprucht, soweit dies den mühsam zu lesenden Schriftsätzen entnommen werden kann, zu Lasten der Beklagten die Durchführung eines mindestens sechswöchigen Reha-Aufenthalts in einer Reha-Klinik. Zur Begründung trägt er vor, die Unfallfolgen seien noch immer behandlungsbedürftig, so dass eine Rehabilitation notwendig sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.05.2018 teilt der Kläger schließlich mit, er habe am 20.5.2018 / 21.5.2018 bei der Beklagten erneut einen entsprechenden Antrag gestellt. Später (22.06.2018) führt er aus, er wolle insoweit auch eine Untätigkeitsklage erheben.

Randnummer3

Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.09.1989 Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation (mindestens sechswöchiger Aufenthalt in einer Rehaklinik) zu gewähren.

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Hilfsweise beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, seinen diesbezüglichen Antrag vom 20.05.2018 / 21.5.2018 zu bescheiden.

Randnummer7

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß gefasst,

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die Klageanträge abzuweisen.

Randnummer9

Sie teilt mit, aufgrund der vielen in der Vergangenheit erteilten Bescheide und der bisherigen Rechtsstreitigkeiten stehe fest, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Wenn der Kläger weiterhin ohne Änderung der tatsächlichen und / oder rechtlichen Verhältnisse die Gerichte bemühe, fehle hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die aktuellen Beschwerden des Klägers seien Ausdruck eines unfallfremden „Morbus Dupuytren“.

Randnummer10

Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 19.03.2018 aufgegeben, einen im Bundesgebiet ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser Auflage ist der Kläger nicht nachgekommen. Im Übrigen hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 11.05.2018 unter Fristsetzung bis zum 06.07.2018 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.

Randnummer11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Randnummer12

Da der Sachverhalt geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und / oder rechtlicher Art nicht ersichtlich sind, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

II.

Randnummer13

Soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf Durchführung eines stationären medizinischen Rehabilitationsverfahrens geltend macht, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Diese Klage ist schon deshalb unzulässig, weil hierzu kein aktuelles, ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren vorliegt (§ 78 SGG). Denn der Kläger hat sich mit diesem Anliegen an das Gericht gewandt, ohne zuvor die Erteilung eines diesbezüglichen Ausgangs- oder Widerspruchsbescheides abzuwarten. Dies hat zur Konsequenz, dass eine sachliche Befassung des Gerichts mit diesem Anliegen ausgeschlossen ist, die Klage ist unzulässig.

III.

Randnummer14

Soweit der Kläger nunmehr (Schriftsatz vom 22.06.2018) auch eine Untätigkeitsklage erhebt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die sozialgerichtliche Untätigkeitsklage als reine Bescheidungsklage erst zulässig ist, wenn seit der Antragstellung eine „Sperrfrist“ von sechs Monaten abgelaufen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies ist hier nicht der Fall, denn ausgehend von der Antragstellung bei der Beklagten am 20. bzw. 21.5.2018 (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2018) ist die sechsmonatige Bearbeitungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.2018 ein Antrag vom 12.02.2018 angesprochen wird, ergibt sich nichts anderes. Denn auch insoweit ist die sechsmonatige Sperrfrist noch nicht abgelaufen. Im Übrigen stellt sich durchaus die Frage, ob aufgrund der angedeuteten Vorgeschichte für die Anträge bzw. Rechtsbehelfe des Klägers überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, nachdem vielfach festgestellt worden ist, dass heute keine behandlungsbedürftigen Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.09.1989 mehr vorliegen.

IV.

Randnummer15

Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben. Dem trägt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung.