Rechtsprechung / SG Detmold / 34. Kammer / 2026
SG Detmold Urteil vom 29.04.2026 – S 34 BA 65/21
34. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2026:0429.S34BA65.21.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Streitig ist die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die Hundeschule „X.“, dessen Inhaber der Beigeladene ist.
Der Kläger ist langjährig als Hundetrainer tätig. Zunächst führte er eine eigene Hundeschule in Y. („L.“). Neben dem für die Tätigkeit als Hundetrainer bzw. Führung einer Hundeschule erforderlichen Ausbildungen und Sachkundenachweisen verfügt der Kläger über die Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken und insbesondere über eine umfassende und mehrjährige Qualifizierung für Ausbildung für dienstliche Hundeausbildung in der Gefahrenabwehr bezogen auf Sprengstoffspürhunde. Er ist Mitglied, Trainer und Leistungsrichter im DVG, dem Deutschen Verband für Polizei- und Schutzhundewesen. Hieraus folgt eine besondere Qualifikation als Hundetrainer für die sogenannte „Nasenarbeit.“
Im Zusammenhang mit Umzug nach D. und zur Verlegung seiner selbständigen Tätigkeit dorthin war der Kläger mit dem Beigeladenen, der eine Hundeschule im ca. 20 km entfernten Q. führt, zur Überbrückung, bis die eigene Hundeschule nach Baumaßnahmen eröffnet werden konnte, und weil er in Übung bleiben wollte, in Kontakt getreten. Vereinbart wurde eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs auf 450 Euro-Basis innerhalb des Rahmens der Hundeschule des Beigeladenen, wobei der Kläger dort alle Aufgaben verrichtete, die anfielen, d.h. alle typischen Kurse einer Hundeschule abzuhalten hatte, aber auch z.B. Aufsicht bei Spielstunden. Außerdem gab er Kurse in der Nasenarbeit, für die er alleine qualifiziert war. Für diese setzte er seine eigenen Materialien ein: Konditionierungskisten (geschätzter Wert 100 Euro pro Kiste), die er in der Hundeschule des Beigeladenen deponiert hatte, und ein Konditionierungsboard (Wert etwa 1.000 Euro bis 1.500 Euro), das er immer bei sich behalten hatte. Während dieser Zeit nahm der Kläger an Teambesprechungen teil und trug die Dienstkleidung des Beigeladenen (eine rot-gelbe Jacke mit Aufdruck).
Die Eröffnung der eigenen Hundeschule zog sich zunächst wegen Verzögerungen bei den Bauarbeiten länger hin als erwartet. Bereits bei der Weihnachtsfeier 2019 hatte der Beigeladene den Kläger angesprochen, ob es eine Möglichkeit gebe, seine Expertise weiterhin für den Bereich seiner Spezialausbildung, der Nasenarbeit, in Anspruch nehmen zu können, um dieses Angebot weiterhin im Programm führen zu können. Diese Kurse konnte der Beigeladene mangels eigener Qualifikation bzw. anderen qualifizierten Trainern selbst nicht anbieten.
Nach der weiteren Verzögerung durch die Corona-Pandemie mit einer Einstellung sämtlicher Tätigkeiten im Rahmen des ersten Corona-Lockdowns und nach der schrittweisen Aufhebung der behördlichen Kontaktbeschränkungen am 06.05.2020 begann der Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung mit seiner Tätigkeit in der Hundeschule des Beigeladenen am 19.05.2020, nunmehr auf angenommener freiberuflicher Basis mit 4 Stunden wöchentlich mit 2 neuen Kursen (vgl. Rechnung vom 30.06.2020 über den am 19.05.2020 begonnenen, 12-stündigen Kurs „Nasenarbeit“) an 2 Wochentagen jeweils 2 Stunden (17:30 Uhr bis 20:00 Uhr). Andere Kurse aus dem allgemeinen Angebot einer Hundeschule führte der Kläger dort nicht mehr durch.
Die eigene Hundeschule des Klägers in D. eröffnete sodann am 01.06.2020 mit eigener Webseite und dem für eine Hundeschule typischen Programm, jedoch zusätzlich mit der Besonderheit der Kurse für Nasenarbeit. Parallel in der eigenen Schule hatte er nach eigenen Angaben die Nasenarbeit nur mit neuen Gruppen angeboten, da er aus ethischen Gründen die Gruppen aus Q. beim Beigeladenen nicht habe abziehen wollen. Die Kunden für die Kurse dort kamen zum Teil aus den alten Gruppen, in der Folge aber auch durch Interessenten, die sich in der neuen Hundeschule des Klägers in D. meldeten, für die der Kurs beim Beigeladenen aber näher erreichbar war, so sodass der Kläger sie dann auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Für seine Kurse beim Beigeladenen nutze er, wie bisher, einige der Konditionierungskisten, die weiterhin beim Beigeladenen deponiert blieben, und sein Konditionierungsboard. Die vertragliche Vereinbarung mit den Kunden erfolgte durch den Beigeladenen, der den Preis für den (wie üblich in der Regel 10-stündigen) Kurs festlegte und auf dessen Konto die Kunden die Kursgebühr vor Kursbeginn zu zahlen hatten
Für die Tätigkeit ab 19.05.2020 stellte der Kläger dem Beigeladenen monatlich jeweils im einzelnen aufgelisteten Stunden (Datum und Anzahl der Stunden, zT mit Vermerk „Inkl. Nachholtermine“) für Nasenarbeit mit einem Gesamt-Nettobetrag plus gesetzlicher Umsatzsteuer auf dem Briefpapier der Firma J. in Rechnung. Diese überstiegen nun den Betrag von 450 Euro regelmäßig. Die Vergütung pro Stunde betrug zunächst 10 Euro pro Teilnehmer, d. h. bei 5 Teilnehmern 50 Euro, bei 4 Teilnehmern nur 40 Euro, bei 10 Stunden pro Kurs. Selten gab 6-Teilnehmerkurse, dann betrug die Vergütung 60 Euro pro Stunde. Im Juli 2023 erhöhte der Kläger seine Preise gegenüber der Hundeschule des Beigeladenen auf 48, 54 und 66 Euro je nach Teilnehmeranzahl. Nachholtermine waren zwar in der Rechnung aufgeführt, erhöhten den in Rechnung gestellten Betrag allerdings nicht. Der Kläger erklärte hierzu, er habe den Beigeladenen nur informieren wollen, dass er Nachholtermine gemacht habe. Das sei aber seine eigene Angelegenheit gewesen, sein Service für die Kursteilnehmer. Dafür habe er nur mit dem Beigeladenen klärt, welcher Platz zur Verfügung stehe, das sei aber in der Regel kein Problem gewesen. Die Kurse begannen regelmäßig im Zeitraum zwischen 17:30 und 19:00 Uhr, in einem Fall aber schon deutlich früher („Hausfrauenkurs“).
Für die ab 19.05.2020, begonnene Tätigkeit als Hundetrainer für die Kursleitung „Nasenarbeit mit Hunden“ in der Hundeschule des Beigeladenen stellten der Kläger und der Beigeladene am 21.09.2020 einen Statusfeststellungsantrag. Befragt nach mehreren Auftraggebern gab der Kläger eine Jagdhundführerschule, eine Filmproduktionsfirma und seine eigene Hundeschule mit eigener Platzanlage an. Die neben dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis ausgeübte selbstständige Tätigkeit stelle den überwiegenden Teil des Gesamteinkommens dar. Befragt zum Unterschied zur vorangegangenen abhängigen Beschäftigung (Minijob) heißt es im Antrag „Keine Einbindung mehr in interne Arbeitsabläufe. Tätigkeit nur noch auf dem Fachbereich Spezialausbildung Nasenarbeit beschränkt. Eigene Lernmaterialien. Freie Einteilung der Kurse/Tage und Arbeitszeiten.“ Es gehe um Kursleitung Nasenarbeit mit Hunden. Der Auftragnehmer sei für die Durchführung der Kurse selbstverantwortlich, eine Kontrolle sei nicht vorgesehen. Es gebe keine Vorgaben. Kurse könnten frei in der Zeit geleistet werden. Diese fänden fast ausschließlich auf dem Trainingsgelände der Hundeschule statt. Befragt, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliege (z.B. durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teamarbeit, Dienstplänen, Dienstkleidung, Schulungsmaßnahmen) heißt es, es gebe keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Lediglich gebe es zur Erkennung eine Dienstkleidung. Der Auftragnehmer trete mit eigener Webseite auf, eigener Werbung und eigener Hundeschule mit eigener Platzanlage.
Die Beklagte übersandte daraufhin an beide einen Fragenkatalog. In der vom Kläger erstellten und von beiden unterschriebenen Antwort heißt es auf die entsprechenden Fragen u.a.: Planung, Gestaltung, Zusammenstellung und Durchführung der Kurse im Bereich Nasenarbeit, Tag und Uhrzeit der Trainingseinheiten würden vom Kläger in Absprache mit dem Beigeladenen (bezüglich der Platzbelegung) festgelegt. Die Aufgaben würden von ihm alleine durchgeführt. Eigenes Kapital werde nur in Form der o.g. Materialien eingesetzt. Es gebe keinerlei fachliche Weisung des Auftraggebers. Das fachliche Letztentscheidungsrecht liege bei ihm, dem Kläger. Es sei jedoch nie zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen. Der Beigeladene, selbst hervorragender Trainer und Sachverständiger des C., könne seine Arbeit, sein Fachwissen und die Ergebnisse der Kurse sehr gut einschätzen, des Weiteren hätten Kursteilnehmer bereits in den Verbandsprüfungen die Qualität ihrer Ausbildung mit Bestnoten unter Beweis gestellt. Durch die allgemeine Regelzahl der Kursstunden in der Hundeschule sei die Stundenzahl der Kurse auf 10 Stunden pro Kurs festgelegt, ebenso der Preis für die jeweiligen Kurse. Bei Abwesenheit/Verhinderung werde dieses von ihm direkt den Kursteilnehmern mitgeteilt. Bei Verhinderung werde der Termin verschoben und entsprechend nachgeholt. Etwaige Nachholtermine und Änderungen blieben ihm, dem Kläger, vorbehalten. Kosten und das unternehmerische Risiko liege in diesem Fall bei ihm. Den Kursteilnehmern sei bekannt, dass er nur als Subunternehmer arbeite. Für Personen die zeitgleich auf anderen Plätzen der Hundeschule trainierten, sei dies nicht klar ersichtlich. Er listete seine Qualifikationen im Einzelnen auf. Auf die Frage, worin sich die jetzige Tätigkeit von der vorhergehenden abhängigen Beschäftigung unterscheide heißt es: „Keine Teilnahme an Trainersitzungen, keine organisatorischen Aufgaben außerhalb seiner eigenen Kurse, keine Erziehungskurse, keine Einzelstunden, keine Aufsicht bei Spielstunden, keine Einbindung in interne Abläufe, keine Einbindung und kein Auftreten bei internen Veranstaltungen, kein externes Auftreten für die Hundeschule des Beigeladenen (z.B. Besuch einer Schule, Infoveranstaltungen etc.).“
Im Rahmen der Anhörung, auf die nur der Kläger Stellung nahm, bestritt dieser die in der dortigen Auflistung der für eine Abhängigkeit sprechenden Merkmale aufgeführte Behauptungen der Beklagten. Die Durchführung der Kurse sei nicht von der Hundeschule vorgegeben. Die Durchführung der Kurse bezüglich Zeit, Inhalt, Umfang, Hilfsmittel, Teilnehmer, Teilnehmerzahl usw. werde vielmehr ausschließlich von ihm bestimmt. Auch sei die Arbeitszeit nicht durch die Öffnungszeiten und Kurszeiten vorgegeben, sondern durch seine und die Möglichkeiten der Kursteilnehmer. Dass diese mit den Öffnungszeiten der Hundeschule übereinstimmten, sei ganz schlicht auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Hundeschule dann geöffnet habe, wenn Kunden Zeit hätten, eine Hundeschule zu besuchen, in der Regel zwischen 17 bis 20:00 Uhr. Das sei in allen Hundeschulen so. Er könne die Kurse ebenso gut sonntags oder vormittags stattfinden lassen, wenn es genug Teilnehmer für diese Kurse gäbe und dass in seinem Interesse wäre. Die Tätigkeit müsse nicht höchstpersönlich ausgeführt werden, aber es mache ja aufgrund seiner Qualifikation keinen Sinn, jemanden, der diese Kenntnisse nicht habe, die Arbeit ausführen zu lassen. Es bestehe keine Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen.
Zur Buchung der Kurse über die Hundeschule gab er an, die Hundeschule leite Interessenten an ihn weiter. Jede weitere Kommunikation und Entscheidung bezüglich einer Kursteilnahme obliege ihm. Zur Abrechnung über die Hundeschule und nicht mit den Kunden: „Natürlich rechne er mit seinem Auftraggeber ab.“
Zur Behauptung, er trage kein unternehmerisches Risiko bei Annahme eines Auftrages gab er an, sein unternehmerisches Risiko sei genauso hoch wie in der eigenen Hundeschule. Der einzige Unterschied sei, dass die Kurse auf dem Gelände des Beigeladenen stattfänden. Alle eingesetzten Arbeitsmaterialien gehörten ihm. Auch liege keine pauschale, erfolgsunabhängige Stundenvergütung vor. Er berechne pro Person im Kurs 10 Euro pro Stunde. Damit liege es an ihm, mit wie vielen Personen er einen Kurs belege (bzw. auch, wie viele Interessenten es gebe) und wieviel er mit diesem Kurs verdiene. Das sei weder pauschal noch erfolgsunabhängig.
Der Verwaltungsakte ist eine Entscheidungsvorlage zu entnehmen, wonach unter Auflistung der vom Kläger und dem Beigeladenen mitgeteilten, abweichenden Auflistung der Merkmale von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Dem wurde nicht gefolgt.
Mit Bescheid vom 01.03.2021 stellte die Beklagte vielmehr unter unveränderter Wiederholung der Argumentation im Anhörungsverfahren gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen fest, in dem Auftragsverhältnis als Hundetrainer bei dem Beigeladenen bestehe seit 19.05.2020 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Die zu beurteilende Tätigkeit als Hundetrainer bestehe darin, Kurse in Nasenarbeit zu erteilen. Aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich folgende wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt worden seien:
Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:
• Die Durchführung der Kurse sei hinsichtlich der Hundeschule vorgegeben.
Die Arbeitszeit sei durch die Öffnungszeiten und Kurszeiten der Hundeschule vorgegeben.
• Die Tätigkeit müsse höchstpersönlich ausgeübt werden.
• Es besteht die Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen.
• Die Kurse würden nicht über ihn, sondern über die Hundeschule gebucht.
• Er rechne nicht mit den Kunden selbst ab, sondern dies erfolge über den
Auftraggeber.
• Für ihn bestehe kein unternehmerisches Risiko bei Annahme eines Auftrages.
• Es werde eine pauschale, erfolgsunabhängige Stundenvergütung gezahlt.
Merkmale für ein Geschäft für eine selbstständige Tätigkeit:
• Er unterliege keinen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Auftrags-
ausführung.
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ausgeschlossen, weil er hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei (§ 5 Abs. 5 SGB V). Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht vorliege (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die zu beurteilende Beschäftigung begründe keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, da in dieser Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 19.05.2020, weil der Antrag auf Statusfeststellung erst am 21.09.2020 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei.
Hiergegen erhob nur der Kläger Widerspruch. Wider allen Tatsachenfeststellungen und ohne jegliche fachliche Begründung würden Behauptungen aufgestellt. Eine Gewichtung nach den Gesetzen der Logik und widerspruchsfrei gegeneinander, wie vom Bundessozialgericht (BSG) vorgesehen, lasse die angefochtene Entscheidung vollends vermissen.
Unter Wiederholung der von ihm vorgetragenen wesentlichen Aspekte stellte er ergänzend klar er erhalte keine Dienstkleidung von der Hundeschule „X“, sondern nutze die Fachbekleidung, die er auch in seiner eigenen Hundeschule nutze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsbegründung enthalte im Wesentlichen kein neues Vorbringen, die Argumentation sei bei Erteilung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen und sei berücksichtigt worden. Da er nicht direkt mit den Kunden der Hundeschule abgerechnet habe und die Kontakte über das Büro der Hundeschule gemacht worden seien, sei er von außen nicht als Selbstständiger wahrgenommen worden und sei in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Ferner werde angabegemäß eine Dienstkleidung der Hundeschule zu Erkennungszwecken getragen. Er trage in der Tätigkeit kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden unternehmerisches Risiko. Allein der Wille der Vertragsparteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrages sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant.
Hiergegen richtet sich die am 22.09.2021 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, ursprünglich sei klar gewesen, dass sie sich mit der Eröffnung der eigenen Hundeschule trennen würden. Sie hätten sich auf der Weihnachtsfeier darüber unterhalten, wie man das vielleicht doch noch irgendwie weitermachen könne. Es sei eine WIN-WIN-Situation, weil er die Gruppen in den Kursen Nasenarbeit habe weitermachen können. Er habe aber ganz klar nicht mehr abhängig tätig sein wollen. Er sei vorher selbstständig gewesen und habe nun seine Hundeschule gehabt, die er habe eröffnen wollen, was sich ja nur verzögert habe.
In der eigenen Hundeschule betreibe er eine Ausbildung zum Spürhund, da er eine entsprechende Spezialausbildung absolviert habe. Hiermit erziele er seinen Hauptumsatz. Der Anteil der Tätigkeit beim Beigeladenen am Umsatzerlös aus seiner selbstständigen Tätigkeit 2021 betrage laut Bestätigung des Steuerberaters nur 7,4 %. Es habe sich bei dem Kurs im Mai 2020 nicht um einen laufenden Kurs gehandelt, weil es die Unterbrechung wegen Corona gegeben habe. Er habe seinen Kursteilnehmern gegenüber klar kommuniziert, dass er jetzt als selbstständiger Trainer dort tätig sei.
Es bestehe keine Verpflichtung gegenüber dem Beigeladenen in anderen Bereichen als den von ihm veranstalteten Spezialkursen. Er könne Kurse machen, er müsse es aber nicht. Er allein bestimme Zeit, Inhalt, Umfang, Anzahl der Teilnehmer und welche Hilfsmittel er einsetze. Die Kurse bestimme er allein nach den zeitlichen Möglichkeiten der Teilnehmer. Er bestimme über Zeitpunkt des Urlaubs, Pausen, Kurszeiten, Teilnehmer und Kursinhalte. Alle seine Kurse bestünden aus den Kursstunden zuzüglich zweier Nachholtermine im Falle von Verhinderungen, diese würden von ihm bestimmt. Die Teilnehmer schlössen zwar ein Vertrag mit der Hundeschule des Beigeladenen ab. Allerdings reiche der Beigeladene lediglich entsprechende Anfragen an den Kläger weiter, der sodann die Verträge (des Beigeladenen) weiterleite. Er organisiere auf dem eigenen Rechner Kurse und Kursinhalte und kommuniziere ausschließlich über sein eigenes Telefon, und nicht über die Rufnummer der Hundeschule des Beigeladenen, mit den Teilnehmern. Die Preisgestaltung sei vorher mit dem Beigeladenen abgesprochen worden. Befragt, aus welchen Gründen die Verträge nicht mit ihm und die Bezahlung nicht über sein Konto erfolgt seien, erklärt er, dann hätte er das Gefühl gehabt, dass er dem Beigeladenen, dem es ja gerade um Kundenbindung gegangen sei, die Kunden wegnehme. Genau das habe er ja nicht gewollt.
Es gebe keine Weisung des Beigeladenen. Völlig zurecht sei daher mit der Entscheidungsvorlage am 22.02.2021 vorgeschlagen worden, dass ein Bescheid für selbstständige Tätigkeit zu erteilen sei. Die Begründungen in den Bescheiden seien abstrus, wider alle Tatsachenfeststellung und ohne jegliche fachliche Begründung.
Er, der Kläger, nutzte die Möglichkeit der Kundenakquisition über den Beigeladenen. Er nutze die Aufmerksamkeit durch Teilnehmer anderer Kurse, die auf einem anderen Platz an einer anderen Stunde teilnähmen, für seine Kurse. Durch seine eigene Kleidung (Schwarz, mit gelbem „U.“ - Aufdruck) sei er deutlich von der Dienstkleidung des Beigeladenen (rote Jacken und gelbe T-Shirts mit Schriftzug der Hundeschule des Beigeladenen) abgrenzbar.
Zum Unternehmerrisiko trägt er vor, es sei so, dass die Kurse am Anfang bezahlt wurden. Damit sei es so, dass der Beigeladen das Geld bereits am Anfang des Kurses habe, aber erst am Ende seine Rechnung gezahlt habe. Insofern habe er aus seiner Sicht sogar ein größeres Unternehmerrisiko getragen, weil er bei seiner eigenen Hundeschule das Geld ebenfalls bereits am Anfang gehabt hätte. Aus seiner Sicht sei es also eher umgekehrt mit dem unternehmerischen Risiko, dass es für ihn für die Tätigkeit beim Beigeladenen höher gewesen sei.
Die Kursteilnehmer seines Kurses auf dem Gelände der Hundeschule des Beigeladenen hätten, wie sich herausgestellt habe, zum größten Teil aus seiner eigenen Kundschaft gestammt und nicht aus der Kundschaft der Hundeschule des Beigeladenen. Der Umfang der Tätigkeit sei im Laufe der Zeit geringer geworden, weil er in der eigenen Hundeschule immer mehr zu tun gehabt habe. Es habe dann Ende 2024 ganz geendet.
Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich eine Pause zwischen Dezember 2020 und Mai 2021(zweiter Corona-Lockdown). Gegen Ende 2024 werden deutlich weniger Stunden abgerechnet, zuletzt im Januar 2025. Der Anteil der Umsätze der Tätigkeit für den Beigeladenen beträgt zwischen 6,26 % (2024) und 12,15 % am Gesamtumsatz (2022).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Auftragsverhältnis als Hundetrainer bei dem Beigeladenen vom 19.05.2020 bis zum 31.12.2024 als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hingegen trägt vor, nach den im Antragsverfahren geschilderten Regelungen werde der zeitliche Umfang (Stundenzahl und allgemeine Regelzahl) sowie die Preise vom Beigeladenen bestimmt. Hinsichtlich der Platzbelegung seien Absprachen mit dem Beigeladenen erforderlich. Der Kläger habe kaum eigene Arbeitsmittel vorzuhalten. Insbesondere werde er durch die Vertragsgestaltung als Mitarbeiter des Beigeladenen tätig. Seine Arbeit werden nicht durch die mit dem Betreiben einer Hundeschule verbundenen unternehmerischen Chancen und Risiken gekennzeichnet. Vielmehr sei er funktionsgerecht dienend in die betriebliche Organisation der vom Beigeladenen geführten Hundeschule eingegliedert. Im Termin vertrat sie die Auffassung, dass es sich in der Anfangsphase noch um eine Weiterführung der abhängigen Tätigkeit gehandelt haben könnte und dann zu einem gewissen Zeitpunkt eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe, weil der Kurs als Angestellter angefangen und dann auch als Selbstständiger weitergeführt worden sei. Dass die Preisgestaltung vom Beigeladenen vorgenommen worden sei und der Kurs auf dem Platz des Beigeladenen stattgefunden habe, die persönliche Leistungserbringung und die Vertragsgestaltung sprächen für eine abhängige Tätigkeit.
Nach Vorlage der Übersichten über die Gewinnentwicklung beim Kläger vertrat sie die Auffassung, dass die Umsätze mit Ausnahme von 2022 unterhalb der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten spreche für eine abhängige Beschäftigung (Minijob) beim Beigeladenen. Die Gesamtumsatzentwicklung sei in den Jahren auch gleichbleibend.
Der Beigeladene bestätigt und bekräftigt die Darstellung des Klägers. Erst wenn der Kläger die Einzelheiten mit den Kunden geregelt habe und der Kurs dann zustande gekommen sei, was er ihm überlassen habe, sei natürlich sein Vertrag gekommen.
Auf die Idee, den Kursteilnehmern die Kontonummer des Beigeladenen für den Nasenkurs zu geben, sei er überhaupt nicht gekommen. Ihm sei es nicht in den Sinn gekommen, die Kunden zu irritieren, indem sie einen neuen Vertrag bekommen und woanders bezahlen müssten. Für ihn sei es ganz normal, dass er sich jemanden bestelle, der diese Arbeit für ihn mache. Ein Klempner schreibe ihm dann ja auch eine Rechnung. Sein Vorteil sei gewesen, dass er nun seinen Kunden diese spezielle Ausbildung habe anbieten können, was einen Vorteil hinsichtlich der Kundenbindung darstelle. Es habe nämlich eine große Nachfrage danach gegeben. Er habe jetzt dieses Angebot nicht mehr im Programm, gebe dann allenfalls den Tipp, dass der Kläger das in D. anbiete. Finanziell sei er letztlich mit mehr oder weniger Null dabei herausgekommen.
Befragt, aus welchen Gründen er keinen Widerspruch eingelegt habe, erklärte er, dass er das Ganze nicht ganz verstanden und sich nicht betroffen gefühlt habe. Für ihn sei das ein Problem des Klägers gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Rechtsgrundlage für die Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung vom 29.3.2017.
Führt der Betroffene die Tätigkeit über den 31.3.2022 hinaus fort, bleibt die auf der Grundlage von § 7a Abs 1 SGB IV aF getroffene Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte kompetenzrechtlich rechtmäßig (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 13.11.2025 - B 12 BA 4/23 R - juris RdNr 12 ff. und Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2/23 R -,Rn. 23). Das ist hier der Fall. Die Tätigkeit endete erst Ende 2024.
Nach § 7a Abs 1 SGB IV aF können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Dabei ist Gegenstand der Feststellung nicht das insoweit lediglich als Element anzusehende Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ziel des Statusfeststellungsverfahrens ist vielmehr die verbindliche Feststellung des Versicherungspflichtverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17-27, SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Rn. 14ff; Urteil vom 04. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R -, Rn.20ff, juris).
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Für die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem nachfolgend in der Pflegeversicherung, kommt es bei (hier vorliegender) gleichzeitiger selbstständiger Tätigkeit darauf an, welche Tätigkeit überwiegt (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Da hier unstreitig eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vorliegt, besteht Krankenversicherungspflicht und Pflegeversicherungsgesetz in keinem Fall. Dies hat die Beklagte bereits berücksichtigt. Im Streit ist also noch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st.Rspr; vgl BSG, Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen; BSG, Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob sie mündlich oder konkludent geändert worden sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl auch BSG, Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13).
Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG, Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18). Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl BSG, Urteil vom 27.4.2021 aaO RdNr 15). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 25; zusammenfassend BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2/23 R -, , Rn. 14 - 17).
Nach diesen Maßstäben überwiegen nach dem Gesamtbild die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Hundetrainer „Nasenarbeit“ in der Hundeschule des Beigeladenen ab 19.05.2020, für die demgemäß keine Versicherungspflicht bestanden hat. Es handelte sich nicht um eine in die Betriebsorganisation eingegliederte abhängige Beschäftigung. Der Kläger hat seine zuvor unstreitig abhängige Tätigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einfach fortgesetzt. Vielmehr gab es wesentliche Veränderungen des Vertragsverhältnisses, die auch für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidend sind. Hier liegt eine Zusammenarbeit von zwei langjährig unabhängig voneinander selbstständig tätigen Kleinunternehmern, von denen der eine aufgrund einer Übergangssituation - Umzug und nebenher Aufbau einer neuen Hundeschule am neuen Ort - die Einkommenserzielung durch seine selbstständige Tätigkeit nur unterbrochen hat, mit dem Ziel, die Grundlagen für eine Neueröffnung am neuen Standort zu schaffen. Nur um diese Phase zu überbrücken kam der Kontakt und die daraus folgende abhängige Tätigkeit zustande, von vornherein begrenzt bis zur Wieder-Eröffnung der eigenen Hundeschule, nun am neuen Standort. Nachdem der Beigeladene durch die Tätigkeit im Minijob den auch für ihn wirtschaftlichen Wert, den eine Fortsetzung des Kurses „Nasenarbeit“ für die Angebotspalette seines Unternehmens haben würde, erkennen konnte, wurde - anders als zuvor - nunmehr eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe und mit dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile für beide Unternehmen vereinbart.
Unstreitig unterlag der Kläger bei der konkreten Durchführung der Trainingseinheiten keinen Weisungen des Beigeladenen. Zwar können auch fachlich weisungsfreie Dienstleistungen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhalten (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2/23 R -, Rn. 18 und Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - Rn. 22). Das ist hier aber nicht der Fall. Anders als zuvor während der Tätigkeit im Minijob war der Kläger nach Beendigung des Minijobs und mit Aufnahme der Auftragstätigkeit nämlich nicht mehr im Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert. Seine nunmehr auf den Spezialkurs beschränkte Dienstleistung war gerade nicht von der Ordnung des Betriebes des Beigeladenen geprägt; eher könnte man sagen, dass dieser Kurs bereits während der abhängigen Beschäftigung deutlich weniger von der Betriebsordnung des Beigeladenen geprägt gewesen ist, für diese Zeit aber aufgrund der sonstigen Einbindung des Klägers und der Vergütung seinerzeit in den Betrieb die Eingliederung in die Betriebsorganisation den überwiegenden Ausschlag gegeben hatte.
Mit der Änderung der Zusammenarbeit ab 19.05.2020 war der Kläger kein Erfüllungsgehilfe des Beigeladenen mehr. Die im Rahmen der Auftragstätigkeit angebotenen Kurse des Klägers waren, anders als zuvor, kein „essenzieller und notwendig-integraler Bestandteil“ der vom Beigeladenen gegenüber seinen Kunden angebotenen Dienstleistungen und kein unentbehrlicher Baustein seiner Hundeschule (vergl. BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 2/23 R -, Rn. 18). Die Hundeschule des Beigeladenen konnte vorher und nachher ohne die besonderen Kurse „Nasenarbeit“ geführt werden. Diese Kurse war vielmehr ein besonderes Extra und dienten zur Förderung der Kundenbindung, waren hierfür aber nicht notwendig.
Mit Beendigung der abhängigen Tätigkeit und Aufnahme der Auftragstätigkeit hatte der Kläger nunmehr nur noch ein fest umrissenes, abgrenzbares Aufgabengebiet im Rahmen seines Auftrages auszuführen, für das Weisungen nicht erforderlich war (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10. Juni 2020 - L 8 BA 6/18 -, juris 39ff, zur Vertretung in einer Apotheke). Er trug nunmehr die eigene Dienstkleidung, die er auch in der selbst geführten Hundeschule trug, war also auch nach außen hin als Selbständiger erkennbar und machte auf diese Weise sogar Eigenwerbung. Die Beantwortung der schriftlichen Fragen ohne nähere Erklärung war insoweit missverständlich, als für ihn schlicht das Tragen einer Dienstkleidung an sich gemeint war, die üblich war. Er hatte keinen Vertreter, hat selber niemanden mehr vertreten und war auch nicht auf eine Zusammenarbeit und ein Hand-in-Hand-Arbeiten angewiesen, denn seine Tätigkeit war nicht im Team zu leisten. Es waren hierfür keine Besprechungen im Team durchzuführen. Die einzigen Absprachen, die durchzuführen waren, waren einseitiger Art und Ausfluss seiner Aufgabe, nämlich die Klärung mit seinem Auftraggeber, dem Beigeladenen, ob der Kurs stattfindet , d.h. sich wirtschaftlich für beide rechnete, und ggf. bei den nicht abgerechneten, freiwillig geleisteten Nachholstunden, ob der Platz frei war - was entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für eine abhängige Beschäftigung spricht, bei der die Zeit der Nachholstunden und die Platzbelegung einseitig vorgegeben worden wäre. Er nahm tatsächlich auch unstreitig nicht mehr an Teambesprechungen, Schulungen oder ähnlichem Teil und wurde nicht mehr für allgemeine Aufgaben wie Spielaufsicht oder Vertretung in den von ihm nach seiner Qualifikation durchaus auch durchführbaren Kursen eingesetzt. Es bestand keine Dokumentationspflicht, auch hatte der Beigeladenen nicht über Erfolg oder Misserfolg des Kurses zu entscheiden. Der Kläger regelte - abgesehen von den Kosten für den ausgeschriebenen Kurs - selbst die Einzelheiten mit den Kunden, den Kursteilnehmern und entschied, ob ein Kurs zustande kam oder nicht. Die Daten der Interessenten gab der Beigeladene ohne eine Vorgabe an den Kläger weiter, der allein alle weiteren Gespräche und Verhandlungen mit den Kunden führte. Seine Arbeitszeit war auch nicht durch die Öffnungszeiten oder einseitig vom Beigeladenen vorgegebenen Kurszeiten beschränkt. Das Angebot der Kurszeiten orientierte sich vielmehr an den erfahrungsgemäß kundenfreundlichen Zeiten, konnte aber von ihm auch flexibel gestaltet werden, wie der „Hausfrauenkurs“ beweist. Damit sind all die Merkmale, die die Beklagte normalerweise als Indizien für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers anführt, gerade nicht gegeben. Auch unterscheidet sich die Tätigkeit deutlich z.B. von der der sogenannten "Honorarärzte" die das BSG als abhängig beschäftigt und in den Krankenhausbetrieb eingegliedert angesehen hat (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 10/18 R), die von Hand-in-Hand-Arbeit, Rückgriff auf Materialien und Eintragung in einen Dienstplan gekennzeichnet ist.
Auch die Annahme der Beklagten, dass es sich in der Anfangsphase noch um eine Weiterführung der abhängigen Tätigkeit gehandelt haben könnte und erst später eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe, weil er den Kurs als Angestellter angefangen und dann als Selbstständiger weitergeführt worden sei, hat sich nicht bestätigt. Weder wurden die alten Kurse einfach fortgesetzt (und zwar weder die spezifischen Nasenarbeitskurse noch die anderen, allgemeinen), noch gab es eine Übergangsphase hinsichtlich der anderen Merkmale der Zusammenarbeit. Vielmehr gab es einen klaren Schnitt.
Der Kläger trug schließlich auch ein Unternehmerrisiko.
Eine Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung stellt zwar nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln dar, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft und tatsächliche Chancen einer - allerdings deutlich - höheren Einkommenserzielung, die auch Eigenvorsorge zulässt, gegenüberstehen. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht dabei gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 27f; Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, Rn. 27, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 - L 4 R 2218/15 -, Rn. 93, juris; LSG NRW, Urteil vom 15. Februar 2017 - L 8 R 253/15 -, Rn. 99, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. April 2016 - L 7 R 377/15 -, Rn. 100, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Rn. 50; s.a. BSG, Beschluss vom 26. März 2019 - B 12 R 47/18 B -, Rn. 10, juris). Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht allerdings nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Bei reinen Dienstleistungen ist, anders als bei der Erstellung eines materiellen Produkts, ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung regelmäßig nicht zu erwarten (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 48; Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R -, Rn. 18f, mwN; LSG NRW, Urteil vom 10. Juni 2020 - L 8 BA 6/18 -, Rn. 51, juris).
Im hier zu entscheidenden Fall war mit der Überbürdung der Risiken sowohl eine größere Freiheit in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft als auch eine höhere Verdienstchance verbunden. Es gab zudem gerade keinen festen, erfolgs- bzw. einnahmeunabhängigen Stundensatz.
Arbeitnehmer sind nach ihrem Stundensatz zu entlohnen, unabhängig davon, wieviel Kunden sie bedienen und wieviel Umsatz dadurch generiert wird. Alle geleisteten Stunden, also auch Nachholstunden, sind zu vergüten. Das war hier anders. Denn tatsächlich entschied der Kläger selbst, mit welchen Personen und welcher Anzahl er einen Kurs stattfinden lassen wollte. Dadurch entschied nur er, wieviel er und auch der Beigeladene damit würde verdienen können. Durch die Auswahl der Teilnehmer nach persönlichem Kontakt trug er außerdem allein die Verantwortung für Erfolg oder Misserfolg (wenn Hunde z.B. nicht zueinander passten). Auch kam er seinen Kunden, die er als solche betrachtete, mit seinem dem Beigeladenen nicht in Rechnung gestellten „Service“ für Nachholtermine entgegen, entschied insoweit auch selbst, in einem solchen Fall weniger zu verdienen, um Kunden an sich zu binden. Demgemäß hatte er unternehmerische Freiheiten, nahm selbst unternehmerische Chancen wahr und trug Risiken, die über das Fehlen von Arbeitnehmerschutzrechten hinausgingen. Die Kläger nutzten zudem keine Arbeitsmaterialien des Beigeladenen, sondern die Arbeitsmaterialien, die er zuvor in seiner selbständigen Tätigkeit angeschafft hatte, nutzte er während der Tätigkeit im Minijob - und danach. Der Kläger wollte mit dem Minijob gerade in Übung bleiben und hatte so ein eigenes Interesse, diesen besonderen Spezialkurs anzubieten. Die Nutzung seiner Materialien diente damit dem Ziel der Aufrechterhaltung seiner Fähigkeiten für die von ihm angestrebte Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit nach Abschluss der Baumaßnahmen. Dass er diese auch für die selbständige Tätigkeit weiternutzte, dürfte auch der Tatsache geschuldet sei, dass der Beigeladener hierfür keine eigene Verwendung hatte. Hierin sieht die Kammer daher kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Bei reinen Dienstleistungen ist unternehmerisches Tätigwerden regelmäßig ohnehin nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden (vgl. BSG Urt. v. 28.5.2008 - B B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; LSG NRW, Urteil vom 10. Juni 2020 - L 8 BA 6/18 -, Rn. 50, juris).
Ob die Umsätze zumeist unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelegen haben, ist für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung irrelevant und spielt erst bei der Frage der Versicherungspflicht im einzelnen und der nachzufordernde Beiträge eine Rolle. Eine Tätigkeit in geringem Umfang macht aber auch schon deshalb Sinn, weil der Kläger seine Kurse beim Beigeladenen nicht einfach weitergeführt hat, sondern nur den speziellen Nasenkurs, und seine Hauptarbeitszeit - wie während der gesamten Zeit - durch die Arbeit für die eigenen Hundeschule in Anspruch genommen war, die nunmehr nicht mehr nur die Vorbereitung, sondern die tatsächliche Führung seiner eigenen Hundeschule umfasste.
Dass sich die Kunden über die Hundeschule des Beigeladenen angemeldet und dort ihre vom Beigeladenen festgesetzte Kursgebühr bezahlt haben, - was sich als einziges Indiz für eine abhängige Beschäftigung erweist -, ändert hieran in der Gesamtschau nichts. Anders wäre die mit der Vereinbarung angestrebte Förderung der Kundenbindung - und damit die Herstellung eines Vorteils für den Beigeladenen, auch kaum zu erreichen gewesen. Dass sich der Beigeladene als normaler Kleinunternehmer ohne besondere sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse über eine alternative Abrechnung gar keine Gedanken gemacht hat, ist auch deshalb nachvollziehbar und passt zur Erklärung, aus welchen Gründen er keinen Widerspruch eingelegt hat.
Letztlich handelte es sich um eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen zwei Selbstständigen, die darin eine wirtschaftlich sinnvolle, beiden Vorteile bringende, und damit auf der jeweils eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhende Möglichkeit sahen, ihren jeweiligen Unternehmen zusätzliche Kunden zu verschaffen. Der Beigeladenen profitierte davon, dass Kunden aus dem Raum Q., die sich für diesen Kurs interessierten, dafür die anderen, typischerweise ebenfalls für Hundebesitzer interessanten Kurse möglicherweise möglicherweise bei ihm und nicht beim Kläger in der weiter entfernten Hundeschule buchen würden. Der Kläger sah seinen Vorteil darin, seinen Kundenkreis auf solche zu erweitern, denen andernfalls die Anreise an seinen Standort zu weit gewesen wäre. Dass die Kursdurchführung bei einer unter 4 Personen liegenden Teilnehmerzahl wirtschaftlich keinen Sinn mehr machte, galt für beide. Insofern war die Zusammenarbeit geprägt durch eine beiderseitige Kalkulation, in welchem Umfang - und seitens des Klägers auch bis wann - sich diese Zusammenarbeit wirtschaftlich rechnete.
Eine solche Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmer zu beiderseitigem Vorteil auf einer ausgewogenen Verhandlungsbasis ist von einer wechselseitigen abhängigen Beschäftigung vor allem dann unterscheidbar, wenn nicht nur einzelne Kriterien abgehandelt werden, sondern auf das Gesamtbild einer Tätigkeit unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Gründe für die Art der Zusammenarbeit abgestellt wird. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Einwände und sachlichen Korrekturen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Das ist hier nach der Anhörung erstaunlicherweise vollständig unterblieben. Nicht nur wurde der berechtigte interne Hinweis zur Wertung ignoriert, sondern auch die letztlich unbestrittenen Sachverhaltskorrekturen. Die Beklagte hat ja nicht einmal um Nachweise zum Vortrag gebeten, was möglich gewesen wäre, wenn sie dem Vortrag nicht geglaubt hätte, wofür aber auch aus Sicht des Gerichtes kein Anlass bestanden hat. Wenn Textbausteine aus der Anhörung ungerührt des individuellen Vortrages und damit offensichtlich ohne tatsächliches „Anhören“ der Argumente schlicht unreflektiert wiederholt werden, findet eine echte Anhörung eben nicht statt. Dies umso mehr als es um typische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit ging. Solch ein Verhalten begegnet rechtsstaatlichen Bedenken und wäre, selbst wenn der Kläger hier nicht Erfolg gehabt hätte, kostenrechtlich zu berücksichtigen gewesen.
Die Beklagte sollte in der Praxis der Prüfung berücksichtigen, dass die Abschaffung selbständiger Tätigkeit für Kleinunternehmer oder die Einführung einer Bürgerversicherung Sache des Gesetzgeber ist und bei allen verständlichen und berechtigten Bemühungen, die Auswüchse der Scheinselbständigkeit zu bekämpfen, nicht die Tätigkeit von selbständigen Kleinunternehmern, die aufgrund einer gleichgeordneten, auf unternehmerischen Überlegungen heraus getroffenen Abwägung zeitweise oder auch langfristig zusammenarbeiten, unnötig erschwert bzw. unmöglich gemacht werden darf. Insofern muss weiterhin - bei aller Begrenzung auf das zu beurteilende Vertragsverhältnis - das Gesamtbild einer Tätigkeit einschließlich der Gründe für die Tätigkeit und der Zusammenhänge zwischen einer vorherigen und einer anschließenden unstreitig selbständigen Tätigkeit den Ausschlag geben.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht (im Hinblick auf den nach § 183 SGG privilegierten Kläger mangels Anwendbarkeit des § 197a SGG) auf § 193 SGG. Dem Beigeladenen waren über die Auslagenerstattung gemäß § 191 SGG für die Teilnahme am Termin hinaus keine Kosten zu erstatten, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat.