Rechtsprechung / SG Dessau-Roßlau / 2010

SG Dessau-Roßlau Beschluss vom 04.01.2010 – S 3 P 90/09 ER

ECLI:DE:SGDESSA:2010:0104.S3P90.09ER.0A

SozialrechtSachsen-AnhaltSozialrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, die Veröffentlichung – im Internet oder in sonstiger Weise – der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 7./8. September 2009 über die Einrichtung der vollstationären Dauerpflege der Antragstellerin und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen.

Die Antragsgegner haben der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_1

Das in A-Stadt-R. gelegene Alten- und Pflegeheim „Pflegen und Wohnen am Park – P. B.“ der Antragstellerin ist eine gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeinrichtung. Am 7. und 8. September 2009 führten die Antragsgegner durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt (MDK) eine Qualitätsprüfung nach den §§ 114 ff SGB XI bei der Einrichtung durch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_2

Nach der Durchführung der Qualitätsprüfung wurde von den zuständigen Mitarbeitern des MDK (zwei Pflegefachkräfte und eine Pflegefachkraft als TQM-Auditor) der Prüfbericht nach §§ 114 ff. SGB XI vom 15. September 2009 erstellt. Der Prüfauftrag war erfolgt als Anlassprüfung (Beschwerde Pflegebedürftige, Angehörige u.ä.). In der Pflegeeinrichtung sind 110 vorgehaltene Plätze, wobei zum Zeitpunkt der Prüfung 102 Plätze belegt waren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_3

Mit dem Anhörungsschreiben der Antragsgegner vom 18. September 2009 erfolgte eine schriftliche Anhörung der Antragstellerin zu den im Prüfbericht gegebenen Empfehlungen und die Antragsgegner wiesen darauf hin, dass die Verbände der Pflegekassen aufgrund dieser Ergebnisse Maßnahmen gemäß § 115 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XI in Erwägung ziehen können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_4

Mit dem Schreiben vom 19. Oktober 2009 rügte die Antragstellerin Angaben im dem Prüfbericht sowie einige Schritte und Abläufe – in verfahrenstechnischer Hinsicht - bei der Durchführung der Qualitätsprüfung, und die Antragstellerin bat um Klärung zum Umgang mit den vom MDK im Rahmen der Qualitätsprüfung festgestellten Ergebnissen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_5

Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilten die Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass für die Antragstellerin die Möglichkeit der Stellungnahme bestehe (in einem Umfang von 3000 Zeichen) innerhalb von 28 Tagen nach Vorliegen des Transparenzberichtes. Es bestehe im Rahmen der Stellungnahme die Gelegenheit zu ergänzen, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden oder kurz- oder langfristig geplant sind. Die Stellungnahme (Kommentar) werde dann zusammen mit dem Prüfbericht veröffentlicht. Es sollte jedoch nicht die Plattform für Grundsatzdiskussionen über das Prüfverfahren sein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_6

Mit dem Schreiben vom 16. November 2009 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner auf rechtsverbindlich zu erklären, dass sie keinen Transparenzbericht gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI auf der Basis der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 veröffentlichen werden, weder im Internet, noch auf sonstige Weise.

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Mit dem Schreiben vom 24. November 2009 lehnten die Antragsgegner dies ab. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für diese Begehren.

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Die Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_7

1a Festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin am 16. November 2009 gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 der Pflegeeinrichtung Pflege und Wohnen am Park „P. B.“ der Antragstellerin gemäß dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2009 aufschiebende Wirkung hat,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_8

1b hilfsweise, den Antragsgegnern aufzugeben, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 der Pflegeeinrichtung Pflege und Wohnen am Park „P. B.“ der Antragstellerin im Internet und/oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_9

2. Festzustellen, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 der Pflegeeinrichtung Pflege und Wohnen am Park „P. B.“ in der Pflegeeinrichtung auszuhängen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_10

3. den Antragsgegnern durch Hängebeschluss aufzugeben, bis zur abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz keine Vollziehungsmaßnahmen im Sinne der Anträge 1 und 2 durchzuführen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_11

Zur Begründung führen die Antragsgegner aus, es sei ein Anspruch der Antragstellerin, von den Antragsgegnern den Verzicht auf die Veröffentlichung des die Einrichtung der Antragstellerin betreffenden Transparenzberichts zu verlangen, nicht ersichtlich. Die Landesverbände der Pflegkassen stellen sicher, dass die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Auch seien die von der Antragstellerin behaupteten Fehler des MDK bei der Prüfung selbst nicht nachvollziehbar. Es sei zudem nicht zu erwarten, dass aufgrund einer Veröffentlichung des Transparenzberichts eine Existenzgefährdung bei der Antragstellerin eintritt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegner.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_13

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_14

Der Antrag ist auch begründet. Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheint.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_15

Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. anders nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_16

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass – sofern das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen ist – aufgrund der Veröffentlichung des Prüfberichts für die Antragstellerin das Risiko eines „negativen Bildes“ in der Öffentlichkeit besteht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_17

Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn ein sogenannter Anordnungsanspruch und ein sogenannter Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sogenannte Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_18

Die Kammer hält es für geboten, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichtet, die Veröffentlichung – im Internet oder in sonstiger Weise – der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 7./8. September 2009 über die Einrichtung der vollstationären Dauerpflege der Antragstellerin und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_19

Der Grund liegt darin, dass der Antragstellerin eine auch bei einem gerichtlichen Erfolg nicht oder nur schwer reversible Rechtsbeeinträchtigung droht, wenn bereits während des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens die streitigen Prüfergebnisse veröffentlicht werden würden. Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 7./8. September 2009 über die Einrichtung der vollstationären Dauerpflege im Internett potentielle Empfänger von Pflegeleistungen ihre Entscheidung, welches Angebot sie in Anspruch nehmen wollen, auch nach den Ergebnissen des Prüfberichts ausrichten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_20

Die nachteilige Wirkung der Antragsstellerin als betroffener Wettbewerber wiegt schwerer, als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Prüfergebnisse gerichtlich überprüft werden konnte. Dies würde dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) widersprechen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_21

Zur Vermeidung einer nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Rechtsbeeinträchtigung ist es notwendig, dass die Veröffentlichung – im Internet oder in sonstiger Weise – der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 7./8. September 2009 über die Einrichtung der vollstationären Dauerpflege der Antragstellerin und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung bis zur rechtskräftigen Entscheidung unterbleibt. Zudem ist die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7./8. September 2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen.

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Nach alldem hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dessau-rosslau/2010-01-04/s-3-p-90-09-er#rd_22

Die Kostengrundentscheidung beruht auf §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 155 Absätze 1 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).