Rechtsprechung / OVG Schleswig / 2005

OVG Schleswig Urteil vom 13.10.2005 – 2 LB 97/04

ECLI:DE:OVGSH:2005:1013.2LB97.04.0A

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_1

Die Kläger wenden sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid für das Jahr 2004.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück befindet sich an einer privaten Stichstraße, die von der öffentlichen Straße ... rechtwinklig abzweigt. Das Flurstück, auf dem sich dieser Stichweg befindet, hat eine Länge von 122 m und eine Breite von 4 m. Der Stichweg ist auf einer Länge von 93 m bis auf die Höhe etwa der Hälfte des klägerischen Grundstücks gepflastert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_3

Dieser Stichweg war auf Grund eines Vertrages zwischen der Beklagten und den (damaligen) Grundstückskäufern vom 02. Februar 1967 angelegt worden. In diesem Vertrag heißt es unter § 2 lit. e): "Sie (die Grundstückskäufer) verpflichten sich, entlang der Nordgrenze des Kaufgrundstückes einen 4 m breiten Weg anzulegen, der bis zu dem obersten Grundstück führen muss und einspurig mit auszubauen ist. Der Weg ist als provisorischer Privatweg anzulegen. Die Pflege und laufende Unterhaltung ist Sache der Käufer. Am ... kann dieser Weg durch ein Einfahrtstor mit Gehtür abgeschlossen werden. Er ist hier mit einer Hinweistafel "Privatweg" zu versehen. Bei Errichtung eines Tores und der Einfriedungen ist die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen. Das Benutzungsrecht dieses Weges ist für alle Käufer im Grundbuch sicherzustellen."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_4

Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 wurden die Kläger u.a. zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 27, 54 Euro herangezogen. Die Beklagte qualifizierte das Grundstück der Kläger dabei als Hinterliegergrundstück. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. Januar 2004 Widerspruch ein und führten aus, dass sie als Anwohner der Privatstraße an einer eigenständigen Erschließungsanlage wohnten. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_5

Die Kläger haben am 03. Juni 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_6

den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004, soweit dieser eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren beinhaltet, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 aufzuheben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_7

Die Beklagte hat beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. November 2004 stattgegeben. Die Privatstraße, an der sich das Grundstück der Kläger befinde, sei bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht und damit als selbständige Erschließungsanlage anzusehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03. Dezember 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_11

Die Beklagte trägt vor, dass der Privatweg als unselbständige Erschließungsanlage einzustufen sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_13

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. November 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_14

Die Kläger beantragen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_15

die Berufung zurückzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_16

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Grundstück der Kläger durch den öffentlich gereinigten ... nicht erschlossen werde. Die Privatstraße, an der das klägerische Grundstück anliege, stelle eine selbständige Erschließungsanlage dar.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_17

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte – 4 A 583/02 – haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_18

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Kläger sind zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_19

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG kann eine Gemeinde durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen. Von dieser Rechtssetzungsbefugnis hat die Beklagte durch ihre Gebührensatzung für die Straßen- und Stadtreinigung der Stadt Preetz vom 23.11.1998 und den Nachtragssatzungen hierzu Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 dieser Satzung ist Gebührenpflichtiger der, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des an der gereinigten Straße anliegenden oder hierdurch erschlossenen Grundstückes ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_20

Unstreitig liegt das Grundstück der Kläger nicht an der öffentlichen Straße ..., sondern grenzt allein an den privaten Stichweg. Das Grundstück der Kläger wird jedoch durch den ... erschlossen. Als erschlossene, aber nicht anliegende Grundstücke i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG kommen sog. Hinterliegergrundstücke in Betracht. Ein Hinterliegergrundstück (im engeren Sinne) ist ein Grundstück, das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen ist (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), zählen zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtliche befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn 85).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_21

Wenn der Landesgesetzgeber bei der Neuformulierung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG sich des aus dem damaligen Bundesbaugesetz bekannten Begriffs der "erschlossenen Grundstücke" bediente, so steht, insbesondere weil sich aus den Gesetzesmaterialien nichts Abweichendes ergibt, zu vermuten, dass er sich an diesen Begriff anlehnen wollte. Die Eigentümlichkeiten des Rechts der Straßenreinigung und des entsprechenden Gebührenrechts fordern allerdings entsprechende Anpassungen. Dies folgt schon daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr auch für Grundstücke erhoben wird, die nicht baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Daraus folgt, dass bei der Auslegung des hier verwandten Begriffs des "Erschlossenseins" dasjenige zu unterlegen ist, was im Ausbaubeitragsrecht von der Rechtsprechung unter dem Begriff der "vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit" entwickelt worden ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_22

Beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Wirkungsbereich einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegen. Entscheidend ist die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Dies gilt in gleicher Weise für die Gebührenpflicht i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Nur dann ist zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird, und nur dann kann gesetzlich das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstück und (zu reinigender) Straße besteht auch bei Grundstücken, die an einer - von der reinigenden Straße abzweigenden – Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke "erschließt", die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in "zweiter Baureihe" liegen (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu "Hinterliegern" hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_23

Dies kann auch bei einer Privatstraße der Fall sein. Eine private Straße ist dann eine solche selbständige Erschließungsanlage, wenn sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1970 - IV C 151.68 -, DÖV 1970, 822 = DVBl. 1970, 839 = BRS Band 37 Nr. 2) und sie - ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung - im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.03.1976 - IV C 16. u. 17.74 -, DÖV 1976, 671 = BauR 1976, 428 = BRS Band 37 Nr. 100). Soweit es die räumliche Ausdehnung und den Verlauf der Privatstraße betrifft, ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt, jedoch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.09.2001 – 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486) zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelte und sich an baulichen Gesichtspunkten orientierende Maßstab anzulegen, sondern – wie ausgeführt – auf die Kriterien des Ausbaubeitragsrechts abzustellen, das auch die nicht baulich genutzten bzw. benutzbaren Grundstücke einbezieht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_24

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Stichstraße nicht als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus seiner Länge, seinem Ausbauzustand und der Anzahl der Grundstücke, die durch sie erschlossen werden. Die Straßenlänge von ca. 93 m lang ist dabei allerdings noch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da Erschließungsanlagen mit dieser Ausdehnung durchaus üblich sein können und der Weg sich damit von anderen Erschließungsstraßen nicht zwingend unterscheidet. Maßgeblich ist jedoch die Ausbaubreite von lediglich 4 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt. Zudem erschließt der Weg neben die beiden Eckgrundstücke lediglich vier weitere Grundstücke, was ihm den Charakter einer gemeinsamen Zufahrt verleiht. Bezeichnend für letzteres ist auch, dass der Stichweg nach fast 40 Jahren keinen eigenen Namen hat und seine Anlieger postalisch dem ... zugewandt sind.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2005-10-13/2-lb-97-04#rd_26

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.