Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 15.06.2026 – 7 C 35/24

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Az.: 7 C 35/24 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache 1. des e. V. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Herrn 2. des e. V. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Landesgeschäftsführer Herrn 3. des Herrn 4. des Herrn 5. der Frau prozessbevollmächtigt:

zu 1-5:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz prozessbevollmächtigt:

– Kläger – – Beklagte – beigeladen:

Flughafen Leipzig/Halle GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Terminalring 11, 04435 Schkeuditz prozessbevollmächtigt:

2 wegen Änderungsplanfeststellungsbeschluss für den Flughafen Leipzig/Halle (Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld, 15. Planänderung) hier: Klage

hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 15. Juni 2026

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihrem Sachbeistand Herrn ................ die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten, wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_1

I. Die Kläger beantragen, die Teilnahme ihres Sachbeistands Herrn ................, der seinen ständigen Wohnsitz in P........................., USA, habe, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Sie verweisen darauf, dass seine persönliche Teilnahme an der Verhandlung mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sein würde. Das Vermeiden einer belastenden Fernreise sei der Qualität einer Einvernahme dienlich. Nach Art. 9 Abs. 4 und 5 der Aarhus-Konvention (AK) sowie Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU sei sicherzustellen, dass Verfahren von Umweltverbänden effektiv und nicht übermäßig kostenintensiv ausgestaltet sind. Darüber hinaus sei ihnen auch die Vermeidung einer Flugreise aus Lärm- und Klimaschutzgründen ein Anliegen und satzungsgemäßes Ziel der Kläger zu 1 und 2. Organisatorisch biete es sich an, „die Vernehmung“ von Herrn ................ terminlich gebündelt auf einen bestimmten Verhandlungstag und eine geeignete Tageszeit zu legen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_2

II. Gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht gemäß § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung u. a. für Verfahrensbeteiligte, wozu auch die Beistände der Beteiligten zählen (§ 102a Abs. 1 Satz 3 VwGO), gestatten. Der Senat übt sein Ermessen dahin aus, den Antrag der Kläger abzulehnen. Hierfür stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_3

1. Der Senat erachtet die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren jedenfalls unter den Rahmenbedingungen einer für den Sachbeistand Herrn ................ zu beachtenden Zeitverschiebung zwischen Deutschland und P..........., USA, schon nicht als einen für eine Videoverhandlung geeigneten Fall. Der Senat hat für die mündliche Verhandlung Termine über drei Tage und Ersatztermine für zwei weitere Tage abgestimmt. Der äußerst umfassende Prozessstoff und die sehr große Anzahl der Verfahrensbeteiligten machen eine besonders strukturierte Verhandlungsführung notwendig. Dabei ist nach dem Klagevorbringen zu erwarten, dass die Erörterung der Fluglärmproblematik, für deren Teilaspekt der Lärmwirkung Herr ................ als Sachbeistand der Kläger benannt wurde, in der mündlichen Verhandlung breiten Raum einnehmen wird. Die Kläger räumen selbst die Notwendigkeit ein, im Falle einer Videoverhandlung die zeitliche Lage „der Einvernahme“ von Herrn ................ den Erfordernissen der 6-stündigen Zeitverschiebung organisatorisch anzupassen und verweisen darauf, dass eine Anhörung am späteren Vormittag oder Nachmittag (mitteleuropäische Zeit) in die „frühen bis mittleren Morgenstunden“ in P........... falle. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass der Rolle als Sachbeistand die Beteiligung an der Erörterung des von den Klägern umfangreich aufgeworfenen Komplexes der Lärmwirkung entspricht; sie erschöpft sich, was auch die Kläger klargestellt haben, nicht lediglich in einer prozessual abgegrenzten „Einvernahme“ oder „Vernehmung“. Die Notwendigkeit, die Verhandlungsplanung bezüglich des prognostisch umfangreichen Verhandlungsstoffs der Lärmwirkung auf das von den Klägern benannte Zeitfenster auszurichten, würde die Möglichkeiten des Senats zu einer sachgerechten und stringenten Strukturierung der Verhandlung erheblich vermindern. Dies erscheint angesichts des großen Gesamtumfangs des Prozessstoffs und der großen Anzahl der prognostisch an der Verhandlung teilnehmenden Verfahrensbeteiligten - trotz der zweifellos erheblichen Vorteile einer Videoverhandlung für die Minderung der Kostenbelastung der Kläger und des Zeitaufwands ihres Sachbeistands aus Anlass des Verfahrens - nicht angemessen (zum Ermessen des Gerichts:

Schild, in: BeckOK VwGO, Stand: April 2026, VwGO § 102a Rn. 36).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_4

2. Eine Beteiligung von Herrn ................ als Sachbeistand an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung aus und in die Vereinigten Staaten wäre zudem nur nach einer Gestattung durch die Vereinigten Staaten im Wege der Rechtshilfe möglich.

4

5 Nach überwiegender Auffassung wirkt eine grenzüberschreitende Videoverhandlung in den Zielstaat hinein und kann bereits aufgrund der damit möglichen Jurisdiktionskonflikte als Verletzung des Nichteinmischungsprinzips verstanden werden (VGH BW, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – 13 S 1456/24 –, juris Rn. 10; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 102a Rn. 63; Dolderer/Botta, in: NK-VwGO, VwGO 6. Aufl. 2025, § 102a Rn. 29; Fehling/Hamacher/Wilbert, HK-VerwR, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 102 a Rn. 7; vgl. Jenssen/Schiebel, NVwZ 2022, 1416 [1417 f.]). Danach ist jede richterliche Tätigkeit grundsätzlich auf den eigenen Hoheitsbereich beschränkt und begründet bereits die bloße Teilnahme eines Beteiligten an einer solchen Verhandlung aus dem Ausland heraus grundsätzlich einen (unzulässigen) Eingriff in die Souveränität des anderen Staates.

6 Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur diesbezüglich eine Differenzierung danach als vertretbar erachtet, ob es sich um die freiwillige Zuschaltung eines Verfahrensbeteiligten handelt, das persönliche Erscheinen nicht gemäß § 95 VwGO angeordnet wurde und ein postulationsfähiger Bevollmächtigter im Gericht anwesend ist und die Verhandlung für ihn führt (VG Freiburg, Beschl. v. 11. März 2022 – 10 K 4411/19 –, juris Rn. 2; Dolderer/Botta, in:

NK-VwGO, VwGO 6. Aufl. 2025, § 102a Rn. 29; tendenziell weiterreichend OVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2025 – 10 D 40/15.NE –, juris Rn. 3 ff.; LAG Hamburg, Beschl. v. 14. Juni 2023 – 7 TaBV 1/23 –, juris Rn. 67). Hierzu wird darauf verwiesen, dass in diesem Fall die rechtsverbindlichen Erklärungen des Beteiligten im Inland abgegeben und die Entscheidungen des Gerichts vom Bevollmächtigten im Inland entgegengenommen würden, so dass der Gerichtsstaat sich zur Durchführung der Verhandlung keiner (virtuellen) Hoheitsmacht über die im Ausland befindlichen Beteiligten berühmen müsse (vgl. Jenssen/Schiebel, NVwZ 2022, 1416 [1418]).

7 Auch diese Erwägungen gelten jedoch nicht für Verfahrensbeteiligte, die – wie es auf Sachbeistände von Prozessbeteiligten zutrifft – vom Gericht informatorisch befragt werden sollen und so unmittelbar mit dem Gericht des Gerichtsstaates mit dem Ziel der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen kommunizieren. Die gerichtliche Amtsermittlung stellt, auch wenn sie durch informatorische Befragungen erfolgt, hoheitliches Handeln dar; hierbei wirkt sie in einem solchen Fall auch in das Hoheitsgebiet des anderen Staates hinein (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9. Dezember 2025 – 18 UF 68/25 –, juris Rn. 3; Sieweke, NVwZ 2025, 1217 [1221]).

8 Einschlägige völkerrechtliche Vereinbarungen, die grenzüberschreitende Videoverhandlungen im völkerrechtlichen Verhältnis zu den Vereinigten Staaten rechtfertigen könnten, existieren für verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht. Ebenso wenig ist nach überwiegender Auffassung davon auszugehen, dass insoweit außerhalb bestehender Abkommen eine völker(gewohnheits)rechtliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe besteht (siehe ausführlich 5 Jenssen/Schiebel, NVwZ 2022, 1416 [1419] m. w. N.). Die von den Klägern begehrte informatorische Anhörung von Herrn ................ als Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung aus und in die Vereinigten Staaten wäre nach alledem nur nach einer Gestattung durch die USA im Wege der Rechtshilfe statthaft.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_9

3. Darüber hinaus kann nicht vorab zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Videoverhandlung gewährleistet werden, dass die Übertragung personenbezogener Daten in die USA im Wege der Bild- und Ton-Übertragung der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung stehen würde, was sich mit der hier in besonderer Weise erforderlichen vorausschauenden Verhandlungsplanung nicht in Einklang bringen lässt.

10 Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer ist in Kapitel V der Datenschutzgrundverordnung besonders geregelt. Nach Art. 44 Satz 1 DSGVO ist jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Hieraus folgt, dass auch die Übertragung von personenbezogenen Daten an ein Drittland im Rahmen einer Videoverhandlung entgegen der Auffassung der Kläger nicht bereits nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 102a VwGO rechtmäßig ist, weil sie auf der Grundlage einer mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage durch ein Gericht im Rahmen der Justizgewährung erfolgt, sondern zusätzlich zu den in den genannten Vorschriften formulierten Voraussetzungen den weiteren Anforderungen des Kapitels V DSGVO unterliegt (Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Art. 44 Rn. 17; Schantz, in: Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann, DS-GVO, 2. Aufl. 2025, Art. 44 Rn. 26; Klug, in: Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl. 2022, Art. 44 Rn. 2). Von diesen unionsrechtlichen Vorgaben kann auch die nationalstaatliche Regelung des § 102a VwGO nicht abweichen; die von den Klägern vertretene Normauslegung steht mit dem Gebot der unionsrechtskonformen Normauslegung nicht in Einklang.

11 Nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland - zum Ersten - vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Für die USA gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023, nach dessen Art. 1 die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Art. 45 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, die in der 6 vom U.S. Department of Commerce (Handelsministerium) geführten und öffentlich zugänglichen „Data Privacy Framework List“ (Datenschutzrahmen-Liste) nach Anhang I Abschnitt I.3 aufgeführt sind (zertifizierte Organisationen). Dass im Zuge der beantragten Videoverhandlung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nur an solche zertifizierten Organisationen in den USA erfolgen würde, die in der Datenschutzrahmen-Liste geführt werden, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar.

12 Falls – wie demnach hier – kein Beschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland gemäß Art. 46 Abs. 1 DSGVO nur – zum Zweiten - übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Auch derartige geeignete Garantien bestehen hier nicht.

13 Die Kläger berufen sich vielmehr auf das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a und lit. e DSGVO. Hiervon ist der Ausnahmefall des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO jedoch nicht erfüllt; das Vorliegen des Ausnahmefalls des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO wiederum kann vom Gericht im Vorhinein zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Videoverhandlung nicht abschließend geprüft und gewährleistet werden.

14 Im Ausnahmefall des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland unter der Bedingung zulässig, dass die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang bedarf keiner vertieften Prüfung, ob, wie der Beklagte meint, dieser Ausnahmefall voraussetzt, dass die Datenübermittlung zur Geltendmachung von oder zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche der übermittelnden Stelle vor Ort in den Vereinigten Staaten erforderlich ist. Datenübermittlungen zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen sind jedenfalls auf das erforderliche Maß zur Ausübung der eigenen Rechte zu beschränken (Schröder, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Art. 49 Rn. 26; Lange/Filip, in: BeckOK DatenschutzR, Stand: November 2021, DS-GVO Art. 49 Rn. 33). Eine Erforderlichkeit für eine Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten ist hier jedoch nicht gegeben, da die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme des Sachbeistands der Kläger an der gerichtlichen Verhandlung im Inland besteht.

15 Der Ausnahmefall des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO setzt schließlich voraus, dass die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien 7 unterrichtet wurde. Zu den betroffenen Personen zählte hier im Fall einer Bild- und Tonübertragung der mündlichen Verhandlung in die USA nicht nur der Sachbeistand der Kläger, Herr ................, für den die Kläger das Einverständnis angekündigt haben. Vielmehr zählten hierzu sämtliche Verfahrensbeteiligten und Richter sowie ggf. auch Zuschauer, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt würden. Ob aus der großen Zahl dieser betroffenen Personen alle ihre Einwilligung zu der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in die USA erklären werden, ist unklar und lässt sich vor der mündlichen Verhandlung, zu der erst die teilnehmenden Personen abschließend feststehen, für den Senat auch nicht feststellen. Würde der Senat in dieser datenschutzrechtlich offenen Lage die Videoverhandlung zunächst gestatten, würde dies die Verhandlungsorganisation und -planung dem Risiko aussetzen, dass im Fall einer nicht umfassenden Erteilung von Einwilligungen aller betroffenen Personen, die die Unzulässigkeit der Videoverhandlung nach sich ziehen würde, den Klägern zunächst Gelegenheit gegeben werden müsste, eine Anreise ihres Sachbeistands zur Verhandlung zu ermöglichen. In diesem Fall könnte deshalb die Erörterung zum wesentlichen Komplex der Fluglärmproblematik an den mit den Verfahrensbeteiligten langfristig vorabgestimmten Verhandlungsterminen des 3., 4. und 5. November 2026 nicht oder nur fragmentarisch stattfinden und müsste die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Es erscheint wiederum nicht angemessen, die Verhandlungsplanung in einem umfangreichen und komplexen Verfahren mit einer großen Anzahl von Verfahrensbeteiligten wie dem vorliegenden mit einer solchen Unsicherheit zu belasten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-15/7-c-35-24#rd_16

4. Der Senat hat - in Abwägung mit diesen Gesichtspunkten - berücksichtigt, dass es plausibel erscheint, dass im Falle einer Anreise des Sachbeistands nach Deutschland erheblich höhere Kosten für die Kläger anfallen. Die Kläger haben zwar weder die von ihnen geltend gemachte Gesamthöhe der Kosten von 17.000 EUR für eine persönliche Verhandlungsteilnahme des Sachbeistands Herr ................ in ihrer konkreten Zusammensetzung und Berechnung substantiiert, noch den Mehraufwand verglichen mit den zu veranschlagenden Sowieso-Kosten im Fall einer Videoverhandlung beziffert und nachvollziehbar dargelegt. Auch ohnedem liegt das Entstehen von erheblichen Mehrkosten durch eine persönliche Verhandlungsteilnahme des Sachbeistands jedoch auf der Hand, was von Relevanz auch für das unionsrechtliche und völkerrechtliche Gebot aus Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 9 Abs. 4 AK ist, Verfahren nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht übermäßig teuer auszugestalten. Der Senat hat ebenfalls berücksichtigt, dass eine Videoverhandlung - zumal im Hinblick auf die zusätzlich abgestimmten Ersatz- und Reservetermine - für den Sachbeistand Herrn ................ eine erhebliche Zeitersparnis mit sich bringen und auch vermeiden würde, dass seine Teilnahme an der Verhandlung durch Auswirkungen eines Jetlags beeinträchtigt wird. Diesen Gesichtspunkten kommt jedoch angesichts des herausgehobenen Interesses an der plangemäßen Verhandlungsdurchführung im vorliegenden Verfahren und der aufgezeigten erheblichen 8 tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die im Fall einer geplanten grenzüberschreitenden Videoverhandlung in die Vereinigten Staaten für die erforderliche termingerechte und sachgemäß strukturierte Verhandlungsführung bestünden, kein überwiegendes Gewicht zu. Ein anderes folgt schließlich auch nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Umweltschutzinteressen an der Vermeidung von Flugreisen.

17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO). Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum