Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 08.12.2025 – 2 E 62/25
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Az.: 2 E 62/25 11 L 984/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt – Antragsteller – - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Zulassung zur Aufstiegsausbildung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 8. Dezember 2025
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2025 - 11 L 984/25 - hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert. Der Streitwert wird auf 9.931,23 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass es sich um eine vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes handelt. Diesem steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann der Prozessbevollmächtigte beschwert sein, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris m. w. N.). Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass der vom Verwaltungsgericht i. H. v. 5000 € festgesetzte Streitwert auf einen höheren Betrag angehoben werden müsse und er die Beschwerde einlege.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Im zugrunde liegenden Verfahren hat der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Aufstiegsausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei zuzulassen. Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 bis 3 Gerichtskostengesetz - GKG - (vgl. Senatsbeschl. v. 4. September 2025 - 2 B 178/25 -, juris). Abzustellen ist auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie hier - ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, Ziff. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Dem Eingangsamt in der ersten Einstiegsebene der LG 2 ist die Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Besoldungsgesetz - 1 2 3 4 3 SächsBesG -, mithin 3.310,41 Euro nach Anl. 5 zu § 22 Abs. 1 SächsBesG). Für das Kalenderjahr 2025 werden folglich 19.862,46 Euro zugrunde gelegt (die Hälfte von 33.10,41 Euro x 12 = 39.724,92 Euro). Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel