Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 22 Besoldungsordnungen A und B
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/22#abs-1 (1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. § 28 bleibt unberührt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/22#abs-2 (2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
4. die Funktion
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 22 SächsBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 15.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 21.12Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 22.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 24.12Zitiert von 9
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 25.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 28.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 49.11Zitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SächsBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.